Lebensmittel rechtssicher verkaufen

Lebensmittel rechtssicher verkaufen
Stand: 11.12.2024 27 min

Lebensmittel müssen beim Online-Verkauf mit diversen Angaben gekennzeichnet werden. Dieser Leitfaden zeigt, welche Informationspflichten für Lebensmittel zu erfüllen sind und wie Händlern eine rechtskonforme Umsetzung gelingt.

Inhaltsverzeichnis

Verpflichtende Online-Informationen über Lebensmittel

Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel über das Internet zum Verkauf anbieten, müssen Verbrauchern gemäß Artikel 14 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor dem Abschluss eines Kaufvetrags bestimmte Pflichtinformationen verfügbar machen.

Gemäß Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung handelt es sich dabei um folgende Angaben:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten
  • alle Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • das Ursprungsland oder den Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.
  • eine Nährwertdeklaration, sofern sie verpflichtend ist

Die Informationen sind online grundsätzlich auf der Produktdetailseite vorzuhalten, von welcher aus das Lebensmitte in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Nachstehend werden die einzelnen Pflichtangaben aufgegriffen und mit Tipps für die korrekte Hinterlegung rechtlich beleuchtet.

1. Bezeichnung des Lebensmittels

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 a) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Bezeichnung des Lebensmittels.

Die Bezeichnung des Lebensmittels verdeutlicht die genaue Art sowie besondere Eigenschaften eines Produkts.

Für einige Lebensmittel, z. B. Schokolade, gibt es hierzu Vorgaben in speziellen Produktverordnungen. Weitere Bezeichnungen (z. B. Spätzle) enthält das Deutsche Lebensmittelbuch (www.dlmbk.de).

Ist die Bezeichnung des Lebensmittels nicht festgelegt, muss aus ihr unmissverständlich deutlich werden, um welches Lebensmittel es sich handelt.

Nicht zu verwechseln ist sie mit dem vom Hersteller gegebenen (meist auffälligen) Marken- oder Produktnamen. Er dient in erster Linie Werbezwecken. (Quelle: Broschüre des BMEL zur Kennzeichnung von Lebensmitteln).

Unter der "Bezeichnung des Lebensmittels" ist der Name des Lebensmittels oder die Beschreibung des Lebensmittels, die den Charakter des Lebensmittels ausreichend erkennen lässt, zu verstehen.

Artikel 17 i.V.m. Anhang VI der LMIV enthält detaillierte Bestimmungen für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.

So ist ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung zu bezeichnen.

Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist gemäß Art. 2 Abs. 2n) LMIV

die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird“.

für eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung:

"Nahrungsergänzungsmittel"

(vgl. Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 46 / EG).

Gemäß Art. 17 Abs. 5 LMIV enthält Anhang VI der Verordnung noch spezielle Vorschriften für die Bezeichnung spezieller Lebensmittelkategorien und den Angaben, die dazu zu machen sind.

2. Verzeichnis der Zutaten

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 b) LMIV ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln das "Verzeichnis der Zutaten".

a) Bezeichnung des Verzeichnisses

Artikel 18 Abs. 1 LMIV bestimmt, dass dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen ist, in der das Wort „Zutaten“ erscheint, wie z.B.

  • Zutatenverzeichnis
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten
  • Zutatenliste
  • Liste der Zutaten

Es genügt also nicht, die einzelnen Zutaten kenntlich zu machen, sondern es ist vielmehr auch erforderlich, das Verzeichnis korrekt zu benennen.

Formulierungen, die das Wort missen lassen, sind unzulässig.

Insbesondere das Wort „Inhaltsstoffe“ wird den Vorgaben der LMIV nicht gerecht.

Auch Begriffe wie etwa "Ingredients" oder auch "Komponenten" sind unzulässig (da sie das Wort "Zutaten" nicht enthalten).

b) Gesetzliche Reihenfolge der Zutaten

Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

Die Hauptzutat steht somit an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten vorhandene Zutat steht am Ende des Verzeichnisses.

c) Nicht anführungspflichtige Zutaten

Gemäß Artikel 20 LMIV müssen folgende Bestandteile eines Lebensmittels nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden:

a) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorü¬bergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten

b) Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme,

  • deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie — in Übereinstimmung mit dem Übertragungsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
  • die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden

c) Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden

d) Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und — selbst wenn in ver¬änderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind

e) Wasser,

  • wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder
  • bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.
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d) Ausnahmen vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses

1. Gemäß Art 16 Abs. 4 ist ein Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

2. Gemäß Art. 19 I ist ein Zutatenverzeichnis bei folgenden Lebensmitteln nicht erforderlich bei:

  • frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
  • Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
  • Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
  • Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
  • Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Detaillierte Bestimmungen zum "Zutatenverzeichnis" sind Artikel 18 i.V.m. Anh. VII der EU-Lebensmittelinformationsverordnung zu entnehmen.

3. Allergeninformationen

Bei Art. 9 Abs. 1 c) der LMIV geht es um die besondere Angabe von Stoffen und Zutaten, die als allergene Stoffe einzustufen sind und in Anhang II der Verordnung aufgenommen sind.

Gemäß Anhang II lösen folgende Stoffe oder Erzeugnisse Allergien oder Unverträglichkeiten aus:

1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
b) Maltodextrine auf Weizenbasis
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis
d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
b) Lactit

8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Folgende Anforderungen sind bei allergenen Stoffen einzuhalten, vgl. Artikel 21 LMIV:

a) Allergene im Zutatenverzeichnis aufzuführen

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind grundsätzlich nach den in Artikel 18 I niedergelegten Regeln mit in dem Zutatenverzeichnis aufzuführen - und unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II (vgl. obige Liste) aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder des Erzeugnisses zu benennen.

b) Hervorhebung im Zutatenverzeichnis

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen durch einen Schriftsatz hervorgehoben sein, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch

  • die Schriftart,
  • den Schriftstil oder
  • die Hintergrundfarbe

Durch die Hervorhebung von Stoffen/Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, soll sichergestellt werden, dass Verbraucher das Zutatenverzeichnis weiterhin prüfen. Auf diese Weise sollen Verbraucher mit einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit, vor allem wenn diese durch einen nicht in der LMIV angeführten Stoff ausgelöst wird (z. B. durch Erbsen), eine fundierte Entscheidung treffen können, ob das jeweilige Produkt für sie sicher ist.

Wenn alle Zutaten eines Lebensmittels Stoffe/Erzeugnisse sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen,

  • müssen alle im Zutatenverzeichnis angeführt und hervorgehoben werden.
  • müssen sie sich von anderen verpflichtenden Angaben abheben, wie z. B. vom Wort „Zutaten“, das dem Zutatenverzeichnis vorangestellt ist.

(vgl. hierzu den Fragen-Antworten-Katalog) mit Auslegungshinweisen der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 1169/2011)

c) Gesonderte Aufführung bei fehlendem Zutatenverzeichnis

Für den Fall, dass die LMIV kein Zutatenverzeichnis vorschreibt, ist der Auflistung der Allergene das Wort „Enthält:...“ voranzustellen, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

Enthält: Erdnüsse

Anmerkungen:

  • Die Angabe der Stoffe und Erzeugnisse in fallender Gewichtsreihenfolge ist im Rahmen der "enthält"-Angabe nicht vorgeschrieben.
  • Auf den Hinweis "Enthält" kann für den Fall verzichtet werden, dass sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das Erzeugnis bezieht. Beispiel: Bei Käse kann auf den Hinweis "enthält" verzichtet werden, obwohl Käse die Zutat Milch enthält (vgl. Kommentar zur LMIV, Voit/Grube, 2013, S. 417 Rn. 12).
  • Für den Fall, dass die LMIV ein Zutatenverzeichnis vorschreibt, wird die alleinige Auflistung der Allergene außerhalb des Zutatenverzeichnisses (etwa unter der Überschrift "Allergieinformationen") den Vorgaben der LMIV nicht genügen bzw. ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Hervorhebung der Allergene im Zutatenverzeichnis.

Exkurs: In welchen Fällen ist ein Zutatenverzeichnis nicht vorgeschrieben?

1. Gemäß Art 16 Abs. 4 ist ein Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
2. Gemäß Art. 19 I ist ein Zutatenverzeichnis bei folgenden Lebensmitteln nicht erforderlich:

  • frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
  • Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
  • Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
  • Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
  • Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 d) LMIV ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die "Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten".

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 22 i.V.m. Anhang Anhang VIII der LMIV zu entnehmen.

So bestimmt Artikel 22 Abs. 1, dass die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich ist, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird
b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

Anhang VIII enthält technische Vorschriften für die oben genannten Fälle, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.

5. Nettofüllmenge des Lebenmittels

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 e) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die "Nettofüllmenge des Lebensmittels".

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 23 i.V.m. Anhang IX der LMIV zu entnehmen.

So bestimmt Artikel 23 Abs. 1 LMIV, dass die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken ist, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:

  • bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten
  • bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten

Gemäß Anhang IX der LMIV gelten in dem Zusammenhang unter anderem folgende Regeln:

1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,

  • bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden;
  • deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter; oder
  • die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

Relevant wird diese Grenze insbesondere bei Kaffeekapseln, die regelmäßig mit 5g Kaffeepulver gefüllt sind. Weil hier die Füllmenge nicht unter 5 g liegt, ist sie grundsätzlich anzuführen.

2. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.

3. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.

4. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten.

6. Besondere Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendung

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 g) i.V.m. Artikel 25 LMIV ist die Angabe von Anweisungen für den Fall verpflichtend, dass ansonsten ein Fehlgebrauch zu befürchten ist.

Artikel 25 bestimmt in dem Zusammenhang Folgendes:

(1) Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.
(2) Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.

7. Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 h) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Benennung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers.

Gemäß Artikel 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 sind die maßgeblichen Lebensmittelunternehmer

die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Anzugeben ist nach Artikel 9 Abs. 1 h) der Name (oder die Firma) des Verantwortlichen sowie dessen Anschrift.

Die Anschrift muss die postalische Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen ermöglichen. Daher ist die vollständige postalische Adresse mit Straßenangabe, Hausnummer und Ort sinnvoll.

Eine weitere Konkretisierung der Verantwortlichkeit, etwa durch die Bezeichnung als "Hersteller", "Vertreiber" oder als "Verantwortlicher" ist nicht erforderlich (so, Voit/Grube, Kommentar zur LMIV, 2013, S. 244 Rn. 49).

Mit der Frage, wie der korrekte verantwortliche Lebensmittelunternehmer zu ermitteln ist, beschäftigt sich – inkl. vieler Beispiele für verschiedene Lebensmittelkategorien – dieser Beitrag

8. Ursprungsland oder Herkunftsort

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 i) LMIV ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Benennung des Ursprungslands oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 26 zu entnehmen. Gemäß Artikel 26 II ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in folgenden Fällen verpflichtend:

  • falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;
  • bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind.

Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so ist gemäß Artikel 26 Abs. 3

  • auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder
  • anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.

Detaillierte Informationen und Umsetzungshinweisen zur verpflichtenden Herkunftsangabe für Primärzutaten stellen wir hier bereit.

9. Gebrauchsanleitung

Gemäß Artikel 9 Abs.1 j) LMIV zählt zu den verpflichtend vorgeschriebenen Angaben des Weiteren eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 27 LMIV zu entnehmen. So bestimmt Artikel 27 Abs. 1 LMIV, dass die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel so abgefasst sein muss, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

10. Alkoholgehalt

Bei Getränken, die mehr als 1,2 Vol. - % Alkohol enthalten, ist gemäß Artikel 9 Abs.1 k) LMIV die Angabe des Alkoholgehaltes verpflichtend.

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 28 Abs. 2 i.V.m. Anhang XII LMIV zu entnehmen.

Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol darf gemäß Art. 16 Abs. 4 LMIV auf die Anführung eines Zutaten – und Nährwertverzeichnisses verzichtet werden.

Ein solcher Alkoholgehalt entbindet jedoch nicht von den übrigen Informationspflichten.

11. Nährwertdeklaration

Schließlich ist online gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. l LMIV online eine Nährwertdeklaration mit tabellarischer Auflistung des Brennwertes und der Nährwertmengen vorzuhalten.

Die diversen rechtlichen Vorgaben zur Nährwertdeklaration haben wir zusammen mit praktischen Umsetzungstipps und Beispielen in diesem speziellen Leitfaden zusammengetragen.

Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Lebensmittelarten

Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung aufgeführten Angaben (vgl. oben) bestimmt Artikel 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang III LMIV, dass für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend sind.

Dabei geht es um "verpflichtende Informationen über Lebensmittel", die auch im Rahmen des Fernabsatzes bereitzustellen sind (vgl. Artikel 14).

Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde.

Gemäß Anhang III Ziffer 1.1 müssen Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde, wie folgt gekennzeichnet sein:

"unter Schutzatmosphäre verpackt“

Gemäß Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 sind Packgase "Gase außer Lust, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind."

Achtung: Die Information "unter Schutzatmosphäre verpackt" ist unzulässig, wenn Gase aus anderen Gründen als der Verlängerung der Haltbarkeit den Lebensmitteln zugesetzt werden.

Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.

Gemäß Anhang III Ziffer 2 müssen Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten, wie folgt gekennzeichnet sein und war in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels :

„mit Süßungsmittel(n)“

Süßungsmittel sind gemäß Anhang I Nr. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 Stoffe, die zum Süßen von Lebensmitteln und in Tafelsüßen verwendet werden.

Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; -> dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

- Der Hinweis „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist.
- Der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist."

Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen mehrwertigen Alkoholen.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „enthält Süßholz“ ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten (1).

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeich­nung vorkommt, die - zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder - konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks er­scheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.

Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird.

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

Der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben.

Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

(1) „mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels;
(2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je
100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;
(3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;
(4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen
sollten;
(5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht
geeignet ist;
(6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;
(7) im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzens­
terinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;
(8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.

Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse

Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):

gemäß Anhang X Nummer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde

Richtige Platzierung der Pflichtangaben im Internet

Steht fest, welche Informationspflichten für den Handel mit Lebensmitteln im Internet zu erfüllen sind, ist nun das „wie“ der Information zu erörtern.

Art. 14 Abs. 1 LMIV verhält sich dazu wie folgt:

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.

Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

1. Anwendungsbereich

a) Pflichten nur gegenüber Verbrauchern

Art. 14 LMIV gilt nur für den Vertrieb im Rahmen der Fernkommunikation, die in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe u. LMIV als jegliches Kommunikationsmittel zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien definiert ist.

Daraus ist zu schließen, dass die Bereitstellung von Informationen beim Fernabsatz vorverpackter Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 1 immer nur dann verpflichtend ist, wenn sich das entsprechende Verkaufsangebot (auch) an Verbraucher richtet.

In reinen B2B-Shops sind daher die LMIV-Informationspflichten nicht zu erfüllen.

b) Pflichten nur beim Angebot mittels Fernkommunikation

Die in Art. 14 Abs. 1 LMIV normierten Informationspflichten sollen nur dann eingreifen, wenn vorverpackte Lebensmittel im Wege der Fernkommunikation angeboten werden.

Aus der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe u. LMIV ergibt sich dafür, dass die Vorschrift nicht nur für Internet, Teleshopping, Emails, Online-Auktionen oder SMS Wirkung entfaltet, sondern auch für Telefon und Fax.

Dabei ist aber unerheblich, ob der eigentliche Vertragsschluss ebenfalls über Fernkommunikation oder aber unter körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien erfolgt.

Bestellt somit ein Verbraucher vorverpackte Lebensmittel aus einem Katalog und gibt die Bestellung im Folgenden bei einem Verkaufsfahrer persönlich ab, gelten die Pflichten gleichwohl. Entscheidend ist, dass ein Fernkommunikationsmittel für das bloße Angebot verwendet wird.

c) Pflichten nur bei Angeboten zum Kauf

Art. 14 Abs. 1 LMIV soll nur dann gelten, wenn vorverpackte Lebensmittel mittels Fernkommunikation zum Verkauf angeboten werden.

Ein Verkaufsangebot ist grundsätzlich bei jeglichem Liefervertrag anzunehmen, der in Form des Versendungskaufs in Erscheinung tritt.

Erbringt der Unternehmer vertraglich weitere Dienstleistungen, die neben die Lieferung treten, wie z.B. ein Catering mit gleichzeitiger Zubereitung in der eigenen Wohnung, muss auf den Schwerpunkt des Vertrags abgestellt werden. Geht die Überbringung der Lebensmittel mit einer aufwendigen Zubereitung einher, dürfte letztere den Kern des Vertrages darstellen, sodass nunmehr ein Werkvertrag anzunehmen ist, auf den Art. 14 LMIV unanwendbar ist.

Bei Lebensmittellieferung, die erst vor Ort entpackt und deren einzelne Bestandteile ohne großen Aufwand (z.B. in der Mikrowelle) verzehrfähig gemacht werden, gelten zusätzlich erbrachte Dienste weiterhin als kaufrechtliche Nebenpflichten, die dem Vertrag als typischem Kaufvertrag nicht entgegenstehen.

Wird aber Verbrauchern angeboten, Lebensmittel zuzubereiten und diese zu liefern, handelt es sich in der Regel um bereits zubereitete Mahlzeiten, die tatbestandlich – da nicht vorverpackt – nicht unter Art. 14 Abs. 1 LMIV fallen, sondern unter Absatz 2.

Art. 14 LMIV ist nur anwendbar, wenn dem Verbraucher nebst der Möglichkeit, den Warenkatalog einzusehen, auch eröffnet wird, die Produkte sodann mittels Fernkommunikation zu bestellen.

Werden Waren in Katalogen oder mittels einer Online-Beschreibung dargestellt, während für die deren Bestellung ein persönlicher Besuch des Dienstleisters erforderlich ist, greifen die Informationspflichten des Art. 14 LMIV nicht.

2. Umfang der Informationspflichten

a) bei vorverpackten Lebensmitteln

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV müssen alle verpflichtenden Angaben für Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Der Katalog der Informationspflichten setzt sich dabei nicht nur aus den Voraussetzungen der LMIV (primär ergehend aus Art. 9 LMIV, sondern auch aus weiteren unionsrechtlichen Vorschriften zusammen.

Ausweislich des Abs. 1 lit. a sind die Pflichten des Art. 9 Abs. 1 lit. f LMIV nicht anzugeben. Somit kann von Informationen über das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum abgesehen werden, da beim Angebot von Lebensmitteln per Fernkommunikation eben diese Angaben nicht konkret bestimmt werden können.

Auch das Einfrierdatum ist von Art. 14 LMIV ausgenommen, obwohl es nicht in Art. 9 Abs. 1 lit. f LMIV genannt ist. Systematisch ist es jedoch dem Mindesthaltbarkeits- und de Verbrauchsdatum zuzuordnen, denn es variiert je danach, welches konkrete Produkt für den Versand vorbereitet werden soll.

Alle Pflichtangaben, einschließlich der oben angeführten Ausnahmen, müssen jedoch nach Abs. 1 lit. b auch zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. Diesem Erfordernis wird durch den Aufdruck auf der Lebensmittelverpackung selbst Rechnung getragen. Eine erneute und zusätzliche Bereitstellung in einem Kommunikationsmittel ist für das Einhalten von Art. 14 Abs. 1 lit. b nicht notwendig.

b) bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Werden indes nicht vorverpackte Lebensmittel zum Verkauf angeboten (Art. 14 Abs. 2 LMIV), zum Beispiel eine telefonisch bestellte und sodann zubereitete und gelieferte Pizza, sind lediglich die Informationen des Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV vor dem Kauf bereitzustellen, also alle in Anhang II (s.o.) aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.

3. Zeitpunkt der Informationsbereitstellung

Die Informationen müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Insofern ist nicht erforderlich, dass diese bereits nebst des Angebots zu jeder Zeit abgerufen werden können. Es genügt, wenn in einem zweiten Schritt vor der Bestellung auf die Angaben hingewiesen wird – etwa, nachdem einzelne Produkte in den Warenkorb gelegt wurden.

Wichtig ist, dass die Angaben zu einem Zeitpunkt bereitstehen, in welchem die Bestellung des Verbrauchers noch nicht bindend geworden ist.

4. Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten

Art. 14 LMIV fordert nicht die vollumfängliche Übermittlung der Informationen an den jeweiligen Verbraucher, sondern lediglich deren Bereitstellung. Insoweit muss der Verbraucher zwar auf die Angaben hingewiesen werden, es genügt aber, diese einsehbar zu machen, dem Verbraucher also den bloßen Abruf zu ermöglichen. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht notwendig.

Die Informationen können zum einen auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts und zum anderen in einem anderen geeigneten Mittel bereitgestellt werden.

a) Bereitstellung auf dem Trägermaterial

Grundsätzlich können die Informationen dem Verbraucher mittels des Kommunikationsmittels zugänglich gemacht werden, auf welches dieser für den Vertragsschluss zurückgreift. Dies ist für einen Online-Handel beispielsweise die händlereigene Webseite (dort auf den Produktdetailseiten) bei einem Angebot per Mail die Mail selbst.

Das KG Berlin (Urteil vom 09.05.2018, Az.: 5 U 152/16) hat entschieden, dass es zur Erfüllung der Informationspflichten nach der LMIV im Onlinehandel nicht ausreichend ist, wenn der Händler den Verbraucher für den Erhalt dieser Informationen auf eine kostenpflichtige Hotline (hier: normale Festnetznummer, keine Sonderrufnummer) verweist.

Werden verschiedene Fernkommunikationsmittel für den Vertragsschluss kombiniert (z.B. Angebot per Katalog, Bestellung telefonisch), müssen die Informationen nicht zwingend im ersten Kommunikationsmittel bereitgestellt werden. Es reicht vielmehr aus, den Verbraucher vor der bindenden Bestellung auf die Pflichtangaben hinzuweisen.

b) Bereitstellung in anderen geeigneten Mitteln

Art. 14 LMIV lässt auch die Bereitstellung der Pflichtangaben in anderen als dem zur Bestellung verwendeten Kommunikationsmittel genügen. So können bei einer Katalogs-, Mail- oder Telefonbestellung die bindenden Informationen auch auf einer separaten Website verfügbar gemacht werden.

Erforderlich ist dann nur, dass der Verbraucher auf die externe Abrufmöglichkeit hingewiesen wird.

Allerdings dürfen dem Verbraucher durch die Nutzung des Mediums zur Information keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Die Eignung des Mittels entfällt, wenn der Verbraucher durch dessen Einsatz von einer informierten Kaufentscheidung abgehalten wird. Die Informationen müssen somit leicht zugänglich sein. Ein eingerichtetes Telefon, das die Pflichtangaben bereithält, allerdings über stark eingeschränkte Operationszeiten verfügt, entbehrt der Eignung.

5. Konkrete Form der Bereitstellung auf Webseiten

Obwohl Art. 14 LMIV den Aufbau und die Textgröße der Pflichtangaben dem jeweiligen Anbieter überlässt, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Bereitstellung von Informationen auf anderen Gebieten nicht jede Darstellung zulässig.

Ein Scrollen auf der Händlerseite bis zum Erreichen der Informationen erfüllt regelmäßig das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit, wobei auch ein hervorgehobener Link zu einer Seite, auf der die Angaben einsehbar sind, für ausreichend erachtet werden muss.

Werden die Informationen indes in einer Rubrik bereitgestellt, die dem Verbraucher von der Bezeichnung her keinen Anhaltspunkt für die dortige Verfügbarkeit der Angaben bietet, wird die leichte Zugänglichkeit grundsätzlich verneint.

6. Ausnahmen von den Pflichten des Art. 14 LMIV

Sowohl für vorverpackte als auch für nicht vorverpackte Lebensmittel gelten die Anforderungen des Art. 14 LMIV nicht, wenn diese in Warenautomaten zum Verkauf angeboten werden, also in automatisierten Anlagen, durch die der Verbraucher selbst den Lieferungsprozess in Gang setzten und ohne das persönliche Zutun eines anderen vollenden kann.

7. Konsequenzen der Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der Informationspflichten oder die fehlerhafte Bereitstellung der Pflichtangaben stellt eine unlautere, da wettbewerbswidrige Handlung da. Sie kann zum einen über §5a Abs. 4 UWG abgemahnt werden, zum anderen verstößt sie gegen §3a UWG, da Art. 14 LMIV eine verbraucherschützende Marktverhaltensvorschrift darstellt.

Besonderheiten für einzelne Lebensmittelkategorien

Für bestimmte Arten von Lebensmitteln gelten rechtliche Besonderheiten und zusätzliche Vorgaben für die Online-Kennzeichnung.

Wir stellen diese in den folgenden speziellen Leitfäden dar:

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Bildquelle: Maxx-Studio/Shutterstock.com

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