Achtung: Fehlende Gebrauchshinweise bei erwärmbaren Körnerkissen (in Tierform)

Achtung: Fehlende Gebrauchshinweise bei erwärmbaren Körnerkissen (in Tierform)
5 min
Beitrag vom: 20.02.2025

Es liegt uns eine Abmahnung vor, die den Verkauf erwärmbarer Körnerkissen in Kuscheltier-Form ohne Beilegung der erforderlichen Gebrauchshinweise beanstandet. Den konkreten Abmahnvorwurf beleuchten wir in diesem Beitrag.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Abmahnung betraf einen Online-Händler, der auf der Verkaufsplattform „Etsy“ Baby- und Kinderprodukte veräußerte. Zu seinem Angebot zählten auch erwärmbare Körnerkissen in Form von Kuscheltieren. Diese Produkte werden typischerweise für Wärmeanwendungen gebraucht und dementsprechend erhitzt.

Der Händler hielt jedoch nicht alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen ein: Dem Produkt waren keine Gebrauchshinweise beigefügt worden.

Verstoß bei Nichteinhaltung der Anforderungen bzgl. der Hinweispflicht

Dadurch verletzte der Online-Händler das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts.

Die auf dem Markt bereitgestellten Produkte haben die Voraussetzungen des Produktsicherheitsrechts zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Abmahnung ergaben sich diese aus § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz, wonach grundsätzlich eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen mitzuliefern war, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produktes bestimmte Regeln zu berücksichtigen waren.

Seit dem 13.12.2024 ergeben sich die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen aus der europarechtlichen Produktsicherheitsverordnung (GPSR).

Nun bestimmt auch Art. 9 Abs. 7 GPSR, dass Händler ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beizufügen haben, es sei denn, das Produkt kann auch ohne solche Hinweise sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.

Da der Händler beim Verkauf der Wärmekissen keine Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung mitlieferte, verstieß er gegen das Wettbewerbsrecht.

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Best Practice: Verkauf von Wärmekissen gemäß den Sicherheitsanforderungen

Händler sind dazu verpflichtet, nur Produkte auf dem Markt bereitzustellen, welche die aktuellen Sicherheitsvorgaben erfüllen (früher aus § 6 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz, nun aus Art. 5 GPSR).

Gem. Art. 9 Abs. 7 GPSR müssen dem Produkt bei Inverkehrbringen alle Gebrauchs- und Bedienungshinweise beigefügt sein, die für eine sichere und vom Hersteller vorgesehene Verwendung notwendig sind. Die Anweisungen müssen daher inhaltlich so gestaltet sein, dass sie geeignet ist, den Schutz von Sicherheit und Gesundheit durch die Informationen zu gewährleisten.

Bei Körnerkissen für Wärmeverwendungen, die regelmäßig dementsprechend erhitzt werden, ist jedenfalls für die Verwendung der Produkte zum Schutz der betroffenen Personen die Beilegung der notwendigen Gebrauchshinweise erforderlich.

Sollte die Erwärmung der Kissen beispielsweise in der Mikrowelle oder im Ofen nicht möglich sein, müsste auch ein dahingehender Hinweis beigelegt werden.

Die Anleitung ist in einer Sprache mitzuliefern, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird (Art. 9 Abs. 7 GPSR).

Art. 22 Abs. 9 GPSR schreibt vor, dass die Informationen den Verbrauchern angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden. Diese Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar angegeben werden (Art. 19 GPSR).

Die Angaben müssen daher in Textform hinterlegt werden. Bloße Verlinkungen (z.B. PDF-Datei oder nachgelagerte Informationsseiten) können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit als ausreichend eingestuft werden bzw. bergen ein rechtliches Risiko. Die Verordnung führt an dieser Stelle lediglich aus, dass die Informationen zusätzlich auch in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen (z.B. eines QR-Codes oder Datenmatrix-Codes) zur Verfügung gestellt werden dürfen (Erwägungsgrund 32 GPSR).

Die Sicherheitsinformationen sind in den Produktangeboten anzugeben, zudem auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

Der Händler ist auch dazu verpflichtet, gerade die Anleitung speziell für die konkrete, gekaufte Ware mitzuliefern. Die Beilage einer Anleitung, die lediglich ein ähnliches, wenn auch nahezu identisches, Produkt betrifft, genügt nicht (LG Essen, Urteil v. 11.03.2020, Az. 44 O 40/19).

Sie möchten sich ausführlich über Warnhinweise und Sicherheitsinformationen gemäß der neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zum 13.12.24 informieren? In diesem FAQ liefern wir Antworten zu den häufigsten Fragen hierzu.

Fazit

Erwärmbare Körnerkissen müssen den Sicherheitsanforderungen nach der aktuellen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) genügen. Diese schreibt u.a. die Beifügung von Anweisungen und Sicherheitsinformationen vor, soweit sie für die sichere und vom Hersteller vorgesehene Verwendung notwendig sind (Art. 9 Abs. 7 GPSR).

Bei Wärmekissen, die typischerweise erhitzt werden, ist jedenfalls zur Verwendung des Produkts die Beilegung von entsprechenden Sicherheitshinweisen in der Sprache erforderlich, die vom jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegt wurde. Die Anweisungen müssen leicht zugänglich und verständlich in Textform bereits im Produktangebot sowie auf dem Produkt bzw. der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen bereitgestellt werden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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