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Abmahnungen im Online-Handel

Abmahnung erhalten? Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung!

Abmahnung erhalten? Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung!
4 min 1
Beitrag vom: 21.07.2015

Sie haben eine Abmahnung erhalten und sind unsicher, wie Sie reagieren sollen? Unsere Checkliste gibt Ihnen eine erste rechtliche Orientierung und zeigt, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Abmahnung erhalten – wie sollten Betroffene jetzt vorgehen?

Unabhängig vom konkreten Vorwurf gilt: Eine Abmahnung sollte stets anwaltlich geprüft werden. In der Praxis geht es regelmäßig um erhebliche Kostenrisiken, Unterlassungsverpflichtungen mit Vertragsstrafen und – nicht selten – um langfristige rechtliche Bindungen.

Vorschnelles Handeln ist daher gefährlich. Insbesondere vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig einseitig zugunsten des Abmahners ausgestaltet und können den Abgemahnten weit über den konkreten Vorwurf hinaus verpflichten. In dieser Form sollten sie regelmäßig nicht ungeprüft abgegeben werden.

1. Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung:

Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen helfen, eine Abmahnung rechtlich einzuordnen und angemessen zu reagieren. Sie ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung, bietet aber eine verlässliche erste Orientierung.

a. Erhalt der Abmahnung

Notieren Sie das Eingangsdatum sowie die Art der Zustellung (E-Mail, Fax, Einschreiben etc.). Bewahren Sie sämtliche Unterlagen – einschließlich Umschlägen – sorgfältig auf. Die Einhaltung der Fristen ist entscheidend.

b. Absender der Abmahnung

Nicht jeder darf abmahnen. Im Wettbewerbsrecht sind nur bestimmte Anspruchsberechtigte zugelassen, insbesondere:

  • Mitbewerber,
  • bestimmte qualifizierte Wirtschaftsverbände,
  • qualifizierte Einrichtungen.

Ein Mitbewerber ist nur dann abmahnberechtigt, wenn er tatsächlich in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen steht. Verbände müssen zudem in der entsprechenden Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände geführt sein.

Ist der Absender nicht abmahnberechtigt, müssen Sie der Abmahnung grundsätzlich nicht folgen. Dennoch ist Vorsicht geboten: Die Abmahnberechtigung ist nicht immer eindeutig und sollte im Zweifel fachkundig geprüft werden, um Prozess- und Kostenrisiken zu vermeiden.

c. Inhalt der Abmahnung

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss bestimmte Mindestangaben enthalten, u. a.:

  • Name/Firma des Abmahnenden (und ggf. seines Vertreters),
  • Darlegung der Anspruchsberechtigung,
  • konkrete Beschreibung der beanstandeten Rechtsverletzung,
  • Angaben zu geltend gemachten Kosten und deren Berechnung.

Fehlen diese Angaben oder sind sie unklar, kann dies die Abmahnung angreifbar machen.

d. Rechtmäßigkeit bewerten

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich rechtswidrig ist. Diese Prüfung ist eine Rechtsfrage und sollte von einem spezialisierten Anwalt vorgenommen werden.

Besonders wichtig: Mit Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich vertraglich – einschließlich einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall. Dies gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass das Verhalten rechtlich zulässig war. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Prüfung vor jeder Erklärung.

e. Unterlassungserklärung - ja oder nein?

Gesetzte Fristen sollten ernst genommen werden. Sind sie unangemessen kurz, kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst. Sie dürfen – und sollten – eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die sich strikt auf den konkret gerügten Verstoß beschränkt.

Auch die Höhe der angedrohten Vertragsstrafe ist kritisch zu prüfen. Starre Vertragsstrafen sind regelmäßig nachteilig und sollten vermieden werden.

f. Kosten der Abmahnung

Ist die Abmahnung berechtigt, können Kosten entstehen. Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, der das wirtschaftliche Interesse des Abmahners widerspiegelt.

Das Gesetz sieht jedoch in bestimmten Fällen einen Ausschluss des Kostenersatzes vor, etwa bei:

  • Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel,
  • bestimmten Datenschutzverstößen bei kleineren Unternehmen.

Auch hier gilt: Eine fachkundige Prüfung kann unnötige Zahlungen vermeiden.

g. Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnungen

Je nach Sachlage kommen unterschiedliche Reaktionen in Betracht:

  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung,
  • Zurückweisung der Abmahnung,
  • Beantragung einer Fristverlängerung,
  • Aufnahme von Vergleichs- oder Klärungsgesprächen.

Die ungeprüfte Unterzeichnung der vorformulierten Erklärung ist dagegen nur in Ausnahmefällen sinnvoll.

h. Brauche ich einen Anwalt?

Das kommt darauf an: Wer die Sache ernst nimmt und wenn diese ernstzunehmen ist, dann ist in derartigen Fällen die Verteidigung durch einen Anwalt anzuraten – denn es geht um viel:

  • Sie schließen unter Umständen einen Unterlassungsvertrag, der mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, ab – dann sollte der Inhalt dieses Vertrages von einem fachkundigen Experten formuliert worden sein!
  • Sie sehen sich nicht unerheblichen Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzzahlungen ausgesetzt – auch hier sollte ein Anwalt versuchen, das Beste für Sie herauszuholen und die Summe auf ein angemessenes Niveau zu drücken.

i. Was kann ich tun, um Abmahnungen in Zukunft zu vermeiden?

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Noch Fragen offen?

Dann wenden Sie sich gerne mit Ihrem Anliegen an uns: Nach Übermittlung der Abmahnung (gerne per E-Mail an: j.mueller@it-recht-kanzlei.de) geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und machen Ihnen ein faires Angebot.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Kenishirotie / shutterstock.com

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1 Kommentar

M
M.Schmidt
Abwägung der finanziellen Vorteile bei Einschalten des Anwalts
"Sie sehen sich nicht unerheblichen Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzzahlungen ausgesetzt – auch hier sollte ein Anwalt versuchen, das Beste für Sie rauszuholen und die Summe auf ein angemessenes Niveau zu drücken"

Frage:Inwieweit ist hier zu erwarten , dass dadurch, dass durch die entstehenden eigenen  Anwaltskosten der Nutzen aus erfolgreicher Abwehr gegnerischer Ansprüche sich  dann die Waage halten oder , wenn sie höher sind,  sich die Inanspruchnahme gar nicht mehr gelohnt hat?

Seit Abschaffung der Brago erlebe ich immer wieder diesbezüglich unangenehme Überraschungen. 

Wird das gleich gelöscht, weil die Frage zu frech ist?
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