GPSR: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen - die FAQ

GPSR: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen - die FAQ
Stand: 04.12.2024 11 min

Bei der Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) im Online-Shop bis zur Deadline am 13. Dezember 2024 kämpfen Händler aktuell vor allem auch mit der Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen in den Produktangeboten. Wir liefern Antworten zu den häufigsten Fragen.

Inhaltsverzeichnis

GPSR-Pflicht zu Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen

1. Was sind Warnhinweise und Sicherheitsinformationen i.S.d. GPSR?

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) enthält keine Definition der Begriffe der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, sondern erwähnt diese bloß im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht von Produkten und von Produktangeboten im Internet und im Fernabsatz.

Unter Warnhinweisen sind Informationen über (bestimmte) Gefahren zu verstehen, die bei Verwendung eines Produktes oder in sonstigem Zusammenhang mit einem Produkt bestehen oder entstehen können.

  • Gefahr: Extrem entzündbares Aerosol.
  • Behälter steht unter Druck. Kann bei Erwärmung bersten.

Hingegen sind unter Sicherheitsinformationen zu einem Produkt solche Angaben zu verstehen, die über die sichere und ungefährliche Verwendung eines Produkts informieren.

  • Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten.
  • Nicht rauchen.
  • Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
  • Nicht durchstehen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
  • Vor Sonneneinstrahlung schützen.
  • Nicht Temperaturen über 50 Grad Celcius aussetzen.

2. Müssen alle Produkte mit Warnhinweisen/Sicherheitsinfos versehen werden?

Nein, nicht alle Produkte müssen nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) mit Warnhinweisen und / oder Sicherheitsinformationen versehen werden. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind insbesondere dann nicht erforderlich, wenn das jeweilige Produkt auch ohne solche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sicher verwendet werden kann.

Nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst. d GPSR sind bei der produktsicherheitsrechtlichen Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, u.a. auch etwaige Warnhinweise und Anweisungen für die sichere Verwendung und Entsorgung zu berücksichtigen. Aus Sicht des Produktsicherheitsrechts dürfen manche Produkte, die zumindest potentiell gefährlich sind, nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Restrisiken durch etwaige Warnhinweise und Anweisungen gesenkt werden.

Ist dies der Fall, muss ein Hersteller nach Artikel 9 Absatz 7 GPSR gewährleisten, dass seinen Produkten klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.

3. Ist die Pflicht zu Warnhinweisen/Sicherheitsinfos neu?

Nein, die Pflicht zu Warnhinweisen bzw. Sicherheitsinformationen bei manchen Produkten ist im Prinzip keine echte Neuerung der Produktsicherheitsverordnung (GPSR), sondern gilt bereits nach dem bisherigen Recht unter der Produktsicherheitsrichtlinie, die im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSiG) umgesetzt ist.

In Deutschland ist diese Pflicht indirekt in § 3 Abs. 2 Nr. 3 ProdSiG in seiner noch nicht reformierten Fassung angesprochen.

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4. Sind Warnhinweise/Sicherheitsinfos online im Shop anzugeben?

Ja, wenn Warnhinweise und / oder Sicherheitsinfos für eine sichere Verwendung des Produkts erforderlich sind, müssen diese nicht nur auf bzw. im Zusammenhang mit dem Produkt, sondern auch im Fernabsatz- bzw. Online-Handel direkt in den einzelnen Produktangeboten angegeben werden.

5. Müssen Händler Warnhinweise/Sicherheitsinfos selbst entwerfen?

Nein, dies sieht die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht vor. Es ist auch nicht zu empfehlen, dass Händler die von ihnen bloß gehandelten Produkte oder deren Produktangebote im Online-Shop mit selbst entworfenen Warnhinweisen/Sicherheitsinfos versehen.

Vielmehr sollten Händler zunächst prüfen, ob das Produkt, die Produktverpackung oder Produktunterlagen bereits mit Warnhinweisen/Sicherheitsinfos versehen sind, die in den Produktangeboten angegeben werden können. Falls dies nicht der Fall ist, sollten Händler beim Hersteller gezielt nach den Warnhinweisen/Sicherheitsinfos nachfragen bzw. diese dort recherchieren.

Dies gilt nicht für Händler, die ihre Produkte selbst herstellen und somit auch Hersteller der von ihnen vertriebenen Produkte sind. Insoweit werden sie also nicht nur durch die Händler, sondern auch durch die Hersteller-Pflichten der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) adressiert.

6. Sind Warnhinweise/Sicherheitsinfos auch für Produkte anzugeben, die nicht unter die GPSR fallen?

Ja, dies ist möglich. Vergleichbare Pflichten zur Angabe von Warnhinweisen und / oder Sicherheitsinformationen können sich auch aus anderen, produktspezifischen Vorgaben des Unionsrechts oder des deutschen Rechts ergeben.

Lebensmittel fallen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchst. b GPSR nicht in den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Daher sind Lebensmittel auch nicht von den Kennzeichnungs- und Informationspflichten der GPSR betroffen.

Allerdings finden auf Lebensmittel spezifische lebensmittelrechtliche Vorgaben Anwendung, die die Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln und der Werbung bestimmen - dies ist die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

7. Ist auch das Fehlen von Warnhinweisen/Sicherheitsinfos anzugeben?

Nein, wenn für ein Produkt keine Warnhinweise und / oder Sicherheitsinformationen anzugeben sind, muss über diesen Umstand nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht ausdrücklich informiert werden. Es genügt in diesem Fall, in die Produktangebote schlichtweg keine Warnhinweise und / oder Sicherheitsinformationen aufzunehmen.

Inhalt der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

1. Welche konkreten Warnhinweise/Sicherheitsinfos sind anzugeben?

Die bei einem Produkt und dann auch in den Online-Produktangeboten im Einzelnen konkret anzugebenden Warnhinweise und Sicherheitsinformationen hängen von dem jeweiligen Produkt ab.

Nach der Logik des Produktsicherheitsrechts müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen angegeben werden, die erforderlich sind, um ein per se zumindest potentiell unsicheres oder sogar gefährliches Produkt sicher zu verwenden. Welche konkreten Warnhinweise und / oder Sicherheitsinformationen dies sind, müsste aufgrund einer internen Risikoanalyse durch den Hersteller des Produkts hinsichtlich der mit dem Produkt verbundenen Risiken für die Gesundheit von Menschen ermittelt werden.

2. Sind Benutzerhandbücher/Bedienungsanleitungen vollständig anzugeben?

Nein, Benutzerhandbücher oder Bedienungsanleitungen müssen nicht vollständig in die Produktangebote im Online-Shop aufgenommen bzw. hochgeladen werden.

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sieht bloß vor, dass die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in den Produktangeboten enthalten sind. Daher ist nur dieser Abschnitt bzw. Teil der Benutzerhandbücher oder Bedienungsanleitungen in die Produktangebote aufzunehmen. Da die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten enthalten sein müssen, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Bereitstellung ganzer Benutzerhandbücher bzw. Bedienungsanleitungen möglicherweise auch als unzureichend angesehen werden würde, soweit der Verbraucher die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darin nicht direkt findet.

3. Sind REACH-Konformitätserklärungen Warnhinweise i.S.d. GPSR?

Nein, die sog. REACH-Konformitätserklärungen sind keine Warnhinweise i.S.d. Produktsicherheitsverordnung (GPSR), die in den Online-Produktangeboten enthalten sein müssen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist die EU-Verordnung über die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Sie regelt den Umgang mit chemischen Stoffen und Zubereitungen und Erzeugnissen. Mit einer sog. REACH-Konformitätserklärung bestätigen betroffene Unternehmen, dass ihre Produkte der REACH-Verordnung entsprechen.

Dies steht in keinem direkten Zusammenhang mit etwaigen Warnhinweisen, die vor Gefahren, die von einem Produkt ausgehen können, warnen und direkt an Verbraucher gerichtet sein müssen.

4. Sind Sicherheitsdatenblätter (SDB) anzugeben?

Eine Pflicht zur vollständigen Aufnahme von Informationen aus sog. Sicherheitsdatenblättern (SDB) über Kennzeichnung, Gefahren, Handhabung, Lagerung, Transport, Entsorgung und sichere Arbeitsbedingungen eines bestimmten Stoffes/Gemisches in die Produktangebote enthält jedenfalls die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht.

Allerdings kann sich eine Pflicht zur Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. der Abgabe von Stoffen und Gemischen aus anderen gesetzlichen Vorgaben ergeben, wie etwa der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) über die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien.

Im Übrigen können die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen aus den Sicherheitsdatenblättern (SDB) übernommen und in die Produktangebote im Online-Shop aufgenommen werden.

5. Ist die CE-Kennzeichnung anzugeben?

Nein, die CE-Kennzeichnung ist nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht in den Online-Produktangeboten anzugeben.


Zudem ersetzt ein Verweis auf die CE-Kennzeichnung auch nicht die Angabe von etwaigen Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen in den Produktangeboten im Online-Shop. Vielmehr dürfte die Angabe der CE-Kennzeichnung in Produktangeboten als wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung anzusehen sein.

Darstellung der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen im Online-Shop

1. Wo sind Warnhinweise/Sicherheitsinfos am Produkt anzugeben?

Dies gibt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht konkret für alle Konstellationen vor.

Soweit es die Art eines Produktes und der auf einem Produkt verfügbare Platz zulässt, sollten Warnhinweise und Sicherheitsinformationen aber möglichst direkt auf dem Produkt bzw. auf einem möglichst fest verbundenen Etikett direkt auf dem Produkt angegeben werden.

Falls dies aufgrund der Art oder Größe des Produktes nicht möglich ist, können die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auch auf der Produktverpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht sein.

2. Wo sind Warnhinweise/Sicherheitsinfos im Online-Shop anzugeben?

Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für ein Produkt müssen direkt in die einzelnen Produktangebote aufgenommen werden.

Eine Möglichkeit besteht darin, diese als Text und / oder Symbole in die Produktbeschreibungen aufzunehmen. Alternativ können die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen aber z.B. auch in tabellarischen Übersichten enthalten sein, die als zusätzlicher Reiter in die grafische Gestaltung des Online-Shops integriert werden.

In der Praxis geben Online-Händler die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen aktuell auch durch Einbindung von Vorschaubildern unter entsprechend aussagekräftigen Überschriften an, die durch Anklicken vergrößert werden können und auf denen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen dann lesbar abgebildet sind.

3. Wie sind Warnhinweise/Sicherheitsinfos im Online-Shop zu präsentieren?

Dies ist nicht ausdrücklich bzw. nicht eindeutig in der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geregelt. So ist es durchaus möglich, die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen als Texte oder auch als Bilder in die Produktangebote aufzunehmen, z.B. wenn die Warnhinweis und Sicherheitsinformationen abfotografiert worden sind.

In jedem Fall müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in den betreffenden Produktangeboten sichtbar und abrufbar sein. Sie dürfen also nicht versteckt sein oder nur umständlich abgerufen werden können.

4. Genügt es, Fotos von Warnhinweisen/Sicherheitsinfos anzugeben?

Ja, die Einbindung von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen via Fotos kann den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) genügen.

Als ausreichend ist dies wohl dann anzusehen, wenn auf den bereitgestellten Fotos sämtliche für das Produkt relevante Warnhinweise und Sicherheitsinformationen lesbar abgebildet sind und diese für Verbraucher im Online-Shop auch ersichtlich sind.

5. Genügt es, PDFs hochzuladen, die Warnhinweise/Sicherheitsinfos enthalten?

Nein, dies dürfte den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) eher nicht genügen.

Zwar gibt es hierzu keine eindeutigen Regelungen in der GPSR. Allerdings müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 GPSR "eindeutig" und "gut sichtbar" sein, was eher nicht der Fall ist, wenn die Informationen via Medienbruch in einem bloß verlinkten PDF-Dokument aufzufinden und einzusehen sind. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil nicht auf jedem Endgerät PDF-Dateien problemlos abrufbar und lesbar sind.

6. Sind Warnhinweise/Sicherheitsinfos in verschiedenen Sprachen anzugeben?

Ja, die Anforderungen aus der Produktsicherheitsinformationen (GPSR) müssen wohl so verstanden werden, dass die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in den Produktangeboten im Online-Shop im Prinzip jeweils in sämtlichen Sprachen der jeweiligen Lieferstaaten anzugeben sind.

Liefert ein Online-Händler ein bestimmtes Produkt nach Deutschland, Frankreich und Italien, muss der Händler die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf Deutsch, Französisch und Italienisch im Produktangebot im Online-Shop angeben.

7. Wie sind Warnhinweise/Sicherheitsinfos auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay & Co darzustellen?

Die Anbieter von Online-Marktplätzen bzw. Online-Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay & Co werden durch die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verpflichtet, den Plattformverkäufern elektronische Schnittstellen zur Einbindung der GPSR-Pflichtinformationen einschließlich der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen bereitzustellen.

Viele Online-Marktplätze sind dem auch schon nachgekommen, wenn auch nicht alle. Faktisch zwingen die Anbieter der Online-Marktplätze die Plattformverkäufer, die Informationen zu den Produkten auf die von ihnen vorgegebene Art und Weise zu hinterlegen und in den Produktangeboten anzuzeigen, unabhängig davon, ob sich dies mit den Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) deckt.

8. Wie sind Warnhinweise bei Kombiprodukten/Sets anzugeben?

Dies ist in der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht ausdrücklich geregelt.

Aus der Logik des Produktsicherheitsrechts müssten aber wohl stets die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sämtlicher Produkte aus dem Set in den Produktangeboten angegeben werden. Denn letztlich gehen von den Kombiprodukten bzw. von den Sets die Summe der Gefahren und Risiken der einzelnen Produkte aus.

Quellen für Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

1. Woher bekommen Händler die Warnhinweise/Sicherheitsinfos?

Online-Händler erhalten die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Regel vom Hersteller des Produkts.

Entweder sind diese Informationen bereits - wie durch die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) vorgeschrieben - auf dem Produkt, der Produktverpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Produktunterlage angebracht, oder der Händler muss beim Hersteller nach diesen Informationen fragen oder diese recherchieren.

2. Müssen Hersteller Warnhinweise/Sicherheitsinfos bereitstellen?

Ja, die Hersteller müssen die etwaigen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen entweder direkt auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Produktunterlage angeben.

Die Logik der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hinsichtlich der Angabe der Pflichtinformationen in den Online-Produktangeboten ist dabei an sich, dass Online-Händler die Informationen bloß übernehmen müssen. Wie die Probleme der Umsetzung in die Praxis zeigen, ist es allerdings nicht so einfach und schnell, wie dies klingt.

3. Falls erforderliche Warnhinweise/Sicherheitsinfos vom Hersteller fehlen, müssen bzw. sollten Händler diese selbst erstellen?

Nein, Händler müssen keine Warnhinweise und Sicherheitsinformationen selbst erstellen - und sollten dies auch nicht tun.

Hintergrund der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen ist stets die interne Risikoanalyse, die der Hersteller des Produkts vorzunehmen hat. Ergibt diese Risikoanalyse, dass das Produkt nur sicher verwendet werden kann, wenn bestimmte Warnhinweise und Sicherheitsinformationen befolgt werden, so muss der Hersteller diese auf dem Produkt oder der Produktverpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Produktunterlage anbringen. Die Informationen aus der Risikoanalyse liegen dem Händler nicht vor, so dass der Händler auch nicht die richtigen Schlüsse für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen ziehen kann.

Wenn ein Händler der Auffassung ist, ein bestimmtes Produkt könnte nur unter Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen angeboten werden, sollte er entweder den Hersteller kontaktieren und darauf hinwirken, diese Informationen zu erhalten, oder vom Angebot des Produktes absehen.

Sanktionen bei Fehlen von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen

1. Welche Sanktionen drohen bei Fehlen von Warnhinweisen/Sicherheitsinfos?

Bei Fehlen von erforderlichen Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen sind neben behördlichen Maßnahmen, einschließlich Geldbußen, durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden vor allem Abmahnungen durch Abmahnvereine, Verbraucherschutzverbände und theoretisch auch Mitbewerber möglich.

Während behördliche Maßnahmen zumindest zum Geltungsbeginn der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) wohl eher unwahrscheinlich sind, kann dies bei Abmahnungen durchaus anders sein. Zwar dürften viele Mitbewerber die Füße eher still halten, weil sie sich ihrer eigenen GPSR-Compliance möglicherweise nicht ganz sicher sind, und daher selbst keine offene Flanke anbieten wollen. Da Abmahnvereine und Verbraucherschutzverbände dieses Problem aber nicht haben, könnte es von dieser Seite zu Abmahnungen kommen.

2. Welche Sanktionen drohen bei falschen Warnhinweisen/Sicherheitsinfos?

Bei falschen bzw. unvollständigen Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen drohen theoretisch dieselben Konsequenzen wie bei deren vollständigem Fehlen.

Allerdings dürfte in der Praxis kaum auffallen, wenn Warnhinweise und / oder Sicherheitsinformationen nicht vollständig in den Produktangeboten angegeben sind, soweit das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit nicht ganz offensichtlich ist.

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