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Top-15 FAQ zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Anwendungsbereich, Händlerpflichten und Übergangsvorschriften

28.06.2024, 11:32 Uhr | Lesezeit: 15 min
Top-15 FAQ zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Anwendungsbereich, Händlerpflichten und Übergangsvorschriften

Ab 13. Dezember 2024 wird die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gelten. Viele Händler müssen sich aber schon heute mit der Umsetzung ihrer Pflichten auseinandersetzen, um die Umstellung rechtzeitig zu schaffen. Wir geben in diesem Beitrag erste Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Anwendungsbereich der GPSR, den neuen Händlerpflichten und den Übergangsvorschriften.

I. Anwendungs- und Geltungsbereich der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

1) Was regelt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung der EU (GPSR)?

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung; General Product Safety Regulation; GPSR) enthält wesentliche Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Bislang waren die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit geregelt, die in Deutschland durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz; ProdSG) umgesetzt ist. Die Vorschriften der GPSR soll nun zu einer Verbesserung der Funktionsweise des EU-Binnenmarktes führen und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen.

Die Sicherheit von Produkten wird zum einen durch die Konstruktion und Gestaltung der Produkte und zum anderen durch Warnhinweise und Sicherheitsinformationen über die Produkte, ihre Gebrauchsweise und die Gefahren, die von ihnen ausgehen, gewährleistet. Während die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung vor allem die Hersteller der Produkte adressieren, betreffen die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen insbesondere auch die Händler, die diese gegenüber ihren Kunden kommunizieren müssen.

2) Für welche Produkte gilt die GPSR?

Im Grundsatz gilt die GSPR nach ihrem Art. 2 ganz oder zumindest teilweise für alle sog. Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Dabei versteht die GPSR unter Verbraucherprodukt gemäß Art. 3 Nr. 1 GPSR jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für Verbraucher bestimmt ist.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die GPSR ausdrücklich nicht für Produkte gilt, die nicht für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden.

Beispiel: Keine Verbraucherprodukte sind etwa größere Produktionsmaschinen, die B2B an andere Unternehmen verkauft werden, die mit diesen ihre eigenen Produkte herstellen, z.B. ein Industrieofen.

3) Gilt die GPSR auch für Produkte, die nach dem EU-Recht bereits spezifischen Sicherheitsanforderungen unterliegen?

Ja, zumindest zum Teil.

Für Produkte, für die im EU-Recht spezifische, also ganz besondere Sicherheitsanforderungen anderweitig festgelegt sind, gilt die GPSR aber bloß eingeschränkt. Sie gilt dann nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese spezifisch geregelten Anforderungen fallen. Welche dies sind, müsste für den jeweiligen Einzelfall genauer geprüft werden.

Produkte, die spezifischen Anforderungen der sog. Harmonisierungsvorschriften der EU unterliegen, sind nach Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3 GPSR jedenfalls von vielen Vorgaben der GPSR ausdrücklich ausgenommen, allerdings gerade nicht im Hinblick auf die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR. Diese Informationspflichten finden daher auch auf den Fernabsatz von solchen Produkten Anwendung, die bereits im Rahmen von anderen Vorschriften des EU-Rechts reguliert sind.

Welche Produkte bereits durch solche Harmoniserungsvorschriften der EU reguliert werden, ergibt sich nach Art. 3 Nr. 27 GPSR aus den Rechtsvorschriften der EU, die in der langen Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführt werden, sowie aus allen sonstigen Rechtsvorschriften der EU zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die die Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung findet.

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4) Für welche Produkte gilt die GPSR ausdrücklich nicht?

Die GPSR gilt nach Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
  • Antiquitäten

Zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Produkte gibt es bereits ein umfassendes Regime an Vorschriften, die die rechtlichen Anforderungen dieser Produkte vollständig und abschließend bestimmen.

Für die vorgenannten Produkte gelten die Bestimmungen der GPSR demnach vollständig nicht, also insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen für den Fernabsatz dieser Produkte nach Art. 19 GPSR.

5) Gilt die GPSR auf für gebrauchte, instand gesetzte und überholte Produkte?

Ja, die GPSR gilt auch für gebrauchte, instand gesetzte und überholte Produkte. Ausdrücklich ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 GPSR, dass die GPSR für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte gilt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Die GPSR gilt wiederum aber ausdrücklich nicht für solche Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche Mängelexemplare in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig auch als solche gekennzeichnet sind. Mit anderen Worten dürfen gebrauchte, kaputte Gegenstände ohne Einhaltung der Vorgaben der GPSR angeboten werden.

Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden, wenn sie mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen.

6) Gilt die GPSR auch im B2B-Bereich?

Die GPSR gilt zwar nur für Verbraucherprodukte (s. hierzu bereit unter Frage 2). Allerdings unterscheidet die GPSR nicht zwischen dem B2C- und dem B2B-Handel, sondern bestimmt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, die in ihren Geltungsbereich fallen, losgelöst von der Frage, ob Produkte an Unternehmer oder Verbraucher verkauft werden.

Aus diesem Grund müssen Hersteller, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure i.S.d. Art. 3 Nr. 13 GPSR die Pflichten der GPSR gegenüber B2B-Kunden genauso einhalten wie gegenüber B2C-Kunden.

II. GPSR-Pflichten für Wirtschaftsakteure

7) Wen treffen die Pflichten der GPSR?

Die gesetzlichen Pflichten der GPSR treffen sog. Wirtschaftsakteure.

Der Begriff der Wirtschaftsakteure wird in Art. 3 Nr. 13 GPSR weit definiert und umfasst die folgenden Akteure:

  • Hersteller = jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet
  • Bevollmächtigte = jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen
  • Einführer= jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt
  • Händler = jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers
  • Fulfilment-Dienstleister = jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste, Paketzustelldienste und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen
  • jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt

Letztlich sind sämtliche Glieder der Lieferkette betroffen, vom Hersteller, über den Einführer bis hin zum letzten Händler und sonstigen Personen, die in der Lieferkette Verantwortung für die Sicherheit des Produktes tragen sollen.

8) Welche Pflichten der GPSR treffen Händler von Produkten?

Reine Händler, die nicht zugleich Hersteller oder Einführer i.S.d. GPSR sind, treffen

  • die Pflichten, die explizit für Händler gelten, und
  • die Pflichten, die gleichermaßen für alle Wirtschaftsakteure gelten.

Die händlerspezifischen Pflichten sind in Art. 12 GPSR geregelt und umfassen:

  • die Vergewisserung, d.h. Überprüfung, dass der Hersteller und ggf. Einführer ihre jeweiligen Pflichten erfüllt haben
  • die Gewährleistung der Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot sowie den weiteren Sicherheitsanforderungen des Produktes nach der GPSR durch entsprechende Gestaltung der Lagerungs- und Transportbedingungen beim Händler, solange sich das jeweilige Produkte in der Verantwortung des Händlers befindet
  • die Beachtung des Verkaufsverbots für solche Produkte, die aufgrund der dem Händler vorliegenden Informationen nicht mit den Sicherheitsanforderungen der GPSR im Einklang stehen, bis die Konformität des Produkts mit diesen Anforderungen wieder hergestellt worden ist
  • die unverzügliche Unterrichtung des Herstellers bzw. Einführers, Sicherstellung der Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Produktes (z.B. Rücknahme vom Markt und Rückruf) sowie Sicherstellung der unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden, wenn aufgrund er dem Händler vorliegenden Informationen ein gefährliches Produkt oder ein Produkt, das bestimmte besonders wichtige Sicherheitsanforderungen der GPSR nicht erfüllt, vorliegt

Die letzten beiden Punkte werden für Händler dann relevant, wenn ihnen - von welcher Seite auch immer - sicherheitsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt werden, etwa im Rahmen von Kundenkommunikation.

Darüber hinaus müssen Händler beim Verkauf von Produkten im Fernabsatz (z.B. Online-Handel) wichtige Informationspflichten nach Art. 19 GPSR beachten (s. hierzu die folgende Frage).

9) Welche Informationspflichten müssen Händler nach der GPSR erfüllen?

Im Fernabsatzhandel (z.B. via Online-Shops, Marktplatz-Stores oder auch beim Vertrieb per E-Mail) muss nach Art. 19 GPSR bereits das Angebot von Produkten mindestens die im Folgenden dargestellten Informationen enthalten:

Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Herstellers

Jedes Produktangebot im Online-Handel muss

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse (E-Mail; URL einer Website)

des Herstellers enthalten, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann.

Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse der verantwortlichen Person

Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der Europäischen Union hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten - neben den vorgenannten Herstellerangaben - zusätzlich auch

  • den Namen,
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse (E-Mail; Website)

der sog. verantwortlichen Person i.S.d. GPSR bzw. gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten angeben.

Angabe von Bildern der Produkts und Informationen über die Produktart

Auch müssen die Produktangebote von Online-Händlern künftig Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Hierzu gehören gemäß dem Regelungen der EU-Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich Informationen wie:

  • Abbildungen des Produkts (=Produktbilder),
  • die Art des Produkts und
  • sonstige Produktidentifikatoren

Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen

Online-Händler müssen in ihren Produktangeboten künftig zudem etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angeben, die gemäß der GPSR oder sonstiger EU-Bestimmungen erfolgen müssen.

Diese Hinweise und Informationen müssen in einer Sprache gehalten sein, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Welche Sprache dies jeweils ist, soll von dem EU-Mitgliedstaat festlegt werden, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Wird das Produkt in mehreren oder sogar in allen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellt, d.h. verkauft und geliefert, müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt werden.

Zudem sind die Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen auch auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

Beispiel für die Angabe von Produktsicherheitsinformationen im Fernabsatz:

Angaben zur Produktsicherheit:

Laufschuh, Sneeker, Running Mate S

GPSR-Bild

Hersteller: Manufactura, Inc., Producer St. 10, 00000 Houston, Texas, USA, www.hersteller.com

Verantwortliche Person: Verantwortlichkeit GmbH, Verantwortstr. 10, 99999 Wortung, info@verantwort.de

Erläuterung: Neben der Produktart ("Laufschuh") sowie sonstigen Produktidentifikatoren ("Sneeker, Running Mate S") muss auch ein Produktbild angegeben werden, das in der Regel aber sowieso im Produktangebot enthalten ist. Dazu dann Name, Anschrift und elektronische Adresse - hier URL der Website (alternativ könnte hier auch eine E-Mail-Adresse angegeben werden) - des Herstellers und, da der Hersteller im Nicht EU-Ausland sitzt, Name, Anschrift und elektronische Adresse - hier die E-Mail-Adresse (alternativ könnte hier auch die URL einer Website angegeben werden) - der verantwortlichen Person in der EU.

10) Wie müssen Händler die Informationspflichten nach der GPSR erfüllen?

Die Informationen nach Art. 19 GPSR müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten angegeben werden. Dabei muss nach dem Wortlaut der Vorschrift "das Angebot dieser Produkte" diese Angaben enthalten, weshalb eine bloße Verlinkung auf eine andere Website oder eine PDF-Datei wohl eher nicht genügen dürfte - allerdings ist nicht ganz eindeutig geregelt.

Zwar spricht die Vorschrift insoweit nicht ausdrücklich von einer "unmittelbaren" Angabe. Wahrscheinlich wird man aber eher weniger annehmen können, ein (Produkt-)Angebot enthalte die Angaben, wenn diese lediglich auf einer verlinkten Website hinterlegt sind.

Zudem müssen die Angaben auch "gut sichtbar" sein. Das ist wohl eher nicht anzunehmen, wenn die Angaben gar nicht erst in dem Angebot enthalten sind, sondern erst auf einer verlinkten anderen Website. Der rechtlich sicherste Weg ist aktuell daher, die Angaben direkt in das Produktangebot aufzunehmen. Möglicherweise wird die Rechtsprechung über die Zeit für etwas mehr Klarheit sorgen.

11) Wie können die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in verschiedenen Sprachen in die Angebote von Produkte eingebunden werden?

Bei dem Verkauf und der Lieferung von Produkten in mehrere EU-Mitgliedstaaten müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen Sprachen bereits in den einzelnen Produktangeboten angegeben werden, die diese EU-Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen nationalen Produktsicherheitsgesetzen vorschreiben.

In der GPSR wird nicht ausdrücklich und eindeutig geregelt, ob sämtliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in Textform direkt und unmittelbar in dem jeweiligen Produktangebot, d.h. auf der jeweiligen Produktseite anzugeben sind, oder unter Umständen auch eine - ggf. sprechende - Verlinkung auf weiterführende Informationen, z.B. in einer PDF-Datei, oder auf einer nachgelagerten Website den dortigen Anforderungen genügen würde.

  • Der Wortlaut des Art. 19 GPSR spricht hinsichtlich der Darstellung sämtlicher Pflichtinformationen, einschließlich etwaiger Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, jedenfalls davon, dass "das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten“ muss.
  • Diese Formulierung suggeriert zumindest mit der Wortwahl "gut sichtbar“, dass sämtliche Pflichtinformationen bereits direkt und unmittelbar in dem Produktangebot selbst, also in Textform angegeben und dort eindeutig sichtbar sein müssen.
  • Demnach würde es nicht genügen, wenn die Pflichtinformationen oder ein Teil dieser bloß in verlinkten PDF-Dateien oder auf nachgelagerten, verlinkten Informationsseiten dargestellt würden.

Wie dann aber umfangreiche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen dann noch übersichtlich und letztlich sinnvoll in einzelnen Produktangeboten dargestellt werden sollen, ist völlig offen. Zumindest in Angeboten von Produkten auf Produktübersichtsseiten ließen sich Warnhinweise und Sicherheitsinformationen ohne Verlinkungen wohl nicht immer sinnvoll einbinden. Hier würden sich sprechende Links anbieten.

Aktuell bestünde allerdings eine gewisses Risiko, dass Behörden und Gerichte aufgrund des Wortlauts der Regelung eine eher strenge Rechtsauffassung vertreten würden, so dass eine bloße - ggf. "sprechende" - Verlinkung auf die Informationen zumindest wohl ein rechtliches Risiko darstellen würde.

III. Geltung der GPSR und Übergangsvorschriften

12) Ab wann gelten die Regelungen der GPSR?

Die GPSR ist bereits verabschiedet worden und seit 12. Juni 2023 in Kraft. Gelten werden die Bestimmungen der GPSR nach Art. 52 GPSR allerdings erst ab dem 13. Dezember 2024.

Da die Umsetzung der Vorgaben der GPSR in die Praxis allerdings durchaus aufwendig ist, bleibt Online-Händlern für die Umstellung ihres Shops nicht mehr allzu viel Zeit.

13) Dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf den EU-Markt kamen, dann noch verkauft werden?

Produkte, welche bereits vor dem 13. Dezember 2024 in die EU (legalerweise) eingeführt worden sind und etwa bei Händlern eingelagert sind, dürfen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach dem 13. Dezember 2024 verkauft und geliefert werden, selbst wenn deren Kennzeichnung auf dem Produkt nicht den Vorgaben der GPSR entspricht.
 
Nach Art. 51 GPSR dürfen EU-Mitgliedstaaten das Bereitstellen von Produkten auf dem EU-Markt von Produkten, die unter von die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit fallen, nicht behindern, wenn die Produkte mit dieser Richtlinie konform sind und bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Dies ist wohl so zu verstehen, dass Produkte bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen somit auch nach dem 13. Dezember 2024 an Kunden abgegeben werden dürfen, selbst wenn deren Kennzeichnung auf dem Produkt, auf der Produktverpackung oder ggf. in der Begleitunterlage nicht den neuen Vorgaben der GPSR entspricht:

  • das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (der Vorläufer-Regelung zur GPSR, die in Deutschland im Produktsicherheitsgesetz = ProdSG umgesetzt)
  • es besteht (vollständige) Konformität des Produkts mit den Vorgaben dieser Richtlinie 2001/95/EG (also dem ProdSG)
  • das Produkt ist bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden.

Nach Art. 3 Nr. 7 GPSR meint "Inverkehrbringen“ dabei die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, d.h. etwa auch der Import des Produkts aus Nicht-EU-Staaten oder der Verkauf vom Hersteller an seine Abnehmer, etwa an Großhändler.

IV. Weitere Informationen und Unterstützung bei GPSR-Umsetzung

14) Bietet die EU-Kommission KMUs eine kostenlose Beratung zur GPSR an?

Die GPSR sieht vor, dass die EU-Kommission insbesondere KMUs kostenlos zur GPSR und ihrer Umsetzung in die Praxis berät, um die KMUs zu entlasten und dennoch eine gute Umsetzung der PSR im Sinne der Produktsicherheit und des Verbraucherschutzes zu erreichen.

Hierzu enthält Erwägungsgrund 41 der GPSR Folgendes:

Damit Wirtschaftsakteure [=u.a. Händler], bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, handelt, in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereinfachungen erforderlich sind und der Verwaltungsaufwand begrenzt werden muss.

Bislang finden sich hierzu aber keine Informationen auf der Website der EU-Kommission unter https://commission.europa.eu/ . Aktuell ist somit unklar, ob und wie die EU-Kommission tatsächlich - auch rechtzeitig - hier weitere Informationen oder Informationsmöglichkeiten bereitstellen wird.

15) Wird die IT-Recht Kanzlei weitere Informationen zur GPSR bereitstellen?

Die IT-Recht Kanzlei wird Ihren Mandanten in nächsten Wochen und Monaten bis zum Geltungsbeginn der GPSR am 13. Dezember 2024 in vielen FAQ, Leitfäden und sonstigen Beiträgen eine Vielzahl an weiteren Informationen zur Umsetzung der neuen Vorgaben in die Praxis bereitstellen.

Hinweis: Mandanten der IT-Recht-Kanzlei, die eines der Schutzpakete der Kanzlei gebucht haben, erhalten während der Vertragslaufzeit nicht nur abmahnsichere Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung Ihrer Online-Präsenzen, sondern auch exklusive Informationen, die den Mandanten im Mandantenportal in Form von Musterformulierungen und Leitfäden zur Verfügung gestellt werden. Sprechen Sie uns natürlich gerne an, wenn Sie hierzu noch Fragen haben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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3 Kommentare

B
Birgit 26.06.2024, 01:10 Uhr
Sollte die EU nicht einfach den Handel für EU Händler verbieten? Wäre ehrlicher
1) Wer blickt da noch durch ?
2) WEM GENAU ist damit geholfen? Dem Käufer nicht und dem Händler nicht, WEM, bitte?

3) gibt es irgendein Produkt, welches ein Händler vollkommen normal irgendwo verkaufen könnte? Im Onlineshop nicht, auf Plattformen nicht...villeicht auf dem Flohmarkt?

Meiner Meinung nach, könnte die EU einfach den Handel verbieten, natürlich nur für europäische Händler, denn dieser scheint ungemein zu stören.

Überleben werden nur ein paar große Konzerne, die ihre Informations-und Rechtsberater haben und sich darum kümmern.
D
Daniel Kühne 25.06.2024, 11:45 Uhr
Der absolute EU Wahnsinn
Das ist der absolute Wahnsinn! Nicht nur das ich meinen Kunden und Mitbewerbern damit offenbaren muss, welcher Großhändler mich beliefert, und damit auch noch ungewollt meinen Mitbewerbern und Kunden die Möglichkeit gebe ggf. billiger dort selbst einzukaufen. nein, dazu kommt noch das ich z.b. Produkte von Großhändlern beziehe, bei denen ich gar nicht weiß wie die Herstelleranschrift lautet oder wer der Hersteller ist. Oder Produkte (aktuelle Silbermünzprägungen), die von mir dann noch in Verpackungen (Kapseln oder Etuis) verpackt werden, wobei ich dann gleich doppelt Angaben machen muss, einmal zur Münze und einmal zu Verpackung. Der absolute EU-Wahnsinn!!!!
I
Ingo Siemon 24.06.2024, 14:36 Uhr
Wer ist die verantwortliche Person in der EU?
Am Beispiel des blauen Turnschuhs im Artikel.
* Dieser wird von einem deutschen Händler online angeboten.
* Der Hersteller ist in den USA.
* Der Hersteller hat keinen Sitz in der EU.

Wer ist denn jetzt diese verantwortlichen Person in der EU? Das verstehe ich leider immer noch nicht.

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