Achtung Abmahnung: Unzulässige Werbung mit Garantieversprechen
Eine der am häufigsten abgemahnten Werbeformen überhaupt: die Garantiewerbung. Eine uns aktuell vorliegende Abmahnung hat eine widersprüchliche Garantiewerbung mit zusätzlich fehlenden Pflichtinformationen zum Gegenstand. Was konkret abgemahnt wurde und wie Sie Ihre Garantiewerbung rechtssicher gestalten, erfahren Sie in unserem Beitrag.
I. Was war der Anlass für die Abmahnung?
Anlass für die uns vorliegende Abmahnung war u.a. die Darstellung und der Inhalt von Garantieversprechen für ausgewählte Waren.
Danach wurde ein Produkte mit einer 36 -monatigen Garantie wie folgt beworben:
Separat wurden auf der Homepage die Garantiebedingungen wie nachstehend wiedergegeben erläutert:
II. Rechtliche Bewertung: unzulässige Garantiewerbung und damit Wettbewerbsverstoß
Die Werbung mit den Garantieversprechen ist missverständlich und damit wettbewerbsrechtlich irreführend; die Online-Händlerin verstieß damit gegen §§ 5, 5a UWG.
Die Werbung ist aufgrund folgender Umstände unzulässig:
Die Darstellung der Garantiebedingungen zur Nähmaschine auf der Homepage des Online-Shops fehlt.
Die beim Angebot der Ware angezeigte Garantie von 36 Monaten stimmt nicht mit der in der Beilage angegebenen Garantie von 24 Monaten überein. Es liegt damit eine widersprüchliche Aussage zur Länge der Garantiezeit vor. Inhaltlich gewährt die Garantie ebenfalls weniger als dem Käufer bereits an gesetzlichen Gewährleistungsrechten zusteht.
Zudem ist die Garantie auch unvollständig, da diese nicht die Pflichtangaben nach § 479 BGB. Enthält. Durch die unvollständige Information zur Garantie liegt ein zudem eine Verletzung der Informationspflichten aus § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 EGBGB vor.
Lesetipp: Sie möchten sich ausführlicher über abmahnsichere Garantiewerbung informieren? In diesem Beitrag haben wir die Abmahnvarianten im Zusammenhang mit Garantiewerbung zusammengestellt.
III. Best Practice: Rechtssichere Garantiewerbung
Nun ist die Frage zu klären, wie eine zulässige Garantiewerbung aussieht.
Für eine rechtssichere Garantiewerbung ist der Verbraucher über Folgendes zu informieren:
den Inhalt der Garantie und
alle Pflichtinformationen, d.h. die wichtigen Angaben, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind
Zu den Pflichtinformationen gehören (§ 479 Abs. 1 BGB) :
- Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln (§§ 437ff. BGB)
- Hinweis darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und kostenlos in Anspruch genommen werden können
- Angabe von Name und Anschrift des Garantiegebers
- Information über das Verfahren, das der Verbraucher für die Geltendmachung der Garantie zu befolgen hat. Dies kann nur in Form von Darstellung der jeweiligen Garantiebedingungen geschehen. Es muss dem - Verbraucher dabei verständlich aufgezeigt werden, was er im Fall der Fälle konkret tun muss, um das Garantieversprechen in Anspruch nehmen zu können. Die Garantiebedingungen sind für jede garantiegeschützte - Ware bzw. Marke jeweils auf der Webseite zu erklären.
- Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht
- Information über die Bestimmungen der Garantie, v.a. Dauer und räumlicher Geltungsbereich
- bei Haltbarkeitsgarantie des Herstellers: zumindest Gewährleistung eines Anspruchs auf Nacherfüllung bei mangelhafter Ware (orientiert am Nacherfüllungsanspruch der gesetzlichen Mängelrechte)
Diese Hinweise und Informationen sind dem Verbraucher zwingend bereits online (z.B. bei der Artikelbeschreibung) bereitzustellen, in räumlicher Nähe zur Garantiewerbung. In der Praxis ist zu empfehlen, dass diese Angaben bei jeder Erwähnung des Begriffs „Garantie“ erfolgen oder zumindest mittels Hinweises / Links auf die Erklärungsseite verwiesen wird.
Zudem ist die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der betroffenen Ware auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Dies kann z.B. in Form einer E-Mail-Nachricht (wie der Bestell- oder Auftragsbestätigungs-E-Mail) oder als Ausdruck erfolgen. Nur die Darstellung der Garantieerklärung auf der eigenen Webseite genügt nicht.
Die Bestätigungspflicht auf einem dauerhaften Datenträger besteht seit dem 01.01.2022 nicht mehr nur auf Verlangen des Verbrauchers. Der Garantiegeber hat sie in jedem Fall von sich aus zu erfüllen.
Die Garantieerklärung muss jeweils einfach und verständlich formuliert sein (§ 479 Abs. 1 Satz 1 BGB) .
Inhaltlich ist bei einem Garantieversprechen zu beachten, dass dem Verbraucher nicht weniger zugesprochen werden kann, als ihm vom Gesetz her ohnehin bereits zusteht (§ 443 Abs. 1 BGB) .
Die gesetzlichen Ansprüche besitzt der Verbraucher in jedem Fall und können daher nicht durch Garantiebedingungen gemindert oder eingeschränkt werden. Die gesetzlichen Ansprüche bilden gleichermaßen den Mindestinhalt einer (zusätzlichen) Garantie.
Muster für die Bewerbung einer Händlergarantie:
Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihren Mandanten kostenlos in diesem Beitrag ein Muster für eine Händlergarantie an. Prüfen Sie bitte vor Gebrauch des Musters, ob Ihre Garantiebedingungen in einem Punkt abweichen und ändern Sie diese bei Bedarf entsprechend ab.
V. Fazit
Für eine abmahnsichere Garantiewerbung hat der Händler den Verbraucher über den Inhalt der Garantie und eine Reihe von Pflichtangaben zu informieren.
Der Katalog der Pflichtinformationen ist in § 479 Abs. 1 BGB aufgezählt. Sie sind dem Käufer zum einen bereits online, zum anderen spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, Ausdruck etc.) bereitzustellen. Hier ist auch auf die korrekte Darstellung der Garantiebedingungen zur jeweiligen garantiegeschützten Ware im Online-Shop zu achten. Ferner ist bei der Garantiewerbung darauf zu achten, dass keine widersprüchlichen Angaben zur Länge der beworbenen Garantie getätigt werden.
VI. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
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