Ein Leitfaden zum Verkauf von Erotikartikeln im Online-Handel

Ein Leitfaden zum Verkauf von Erotikartikeln im Online-Handel
25.01.2024 | Lesezeit: 13 min

Der Online-Markt für Erotikartikel wächst durch die Digitalisierung stark, bringt aber spezifische rechtliche Herausforderungen mit sich. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen rechtlichen Aspekte – von Altersbeschränkungen über Datenschutz bis zur Produkthaftung –, um Händlern eine solide Grundlage für ihre Geschäftstätigkeit zu bieten.

I. Zu beachten ist selbstverständlich: der Jugendschutz

Kaum ein Rechtsgut ist dem Gesetzgeber so wichtig wie der Schutz von Minderjährigen und Jugendlichen. Im Zivilrecht stellt der Gesetzgeber dies durch zahlreiche Vorschriften zugunsten Minderjähriger im Bürgerlichen Gesetzbuch sicher.

Für den Online-Handel mit Erotikartikeln sind dagegen vor allem zwei andere Gesetze relevant: Zum einen das Jugendschutzgesetz und zum anderen der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Das Jugendschutzgesetz besagt, dass der Verkauf von jugendgefährdenden Medien an Minderjährige verboten ist. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hingegen verbietet nicht nur den Verkauf, sondern bereits die Konfrontation Minderjähriger mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Bildern oder Videos durch Werbung. Das bedeutet, dass Sie als Online-Händler nicht nur sicherstellen müssen, dass keine Erotikartikel an Minderjährige verkauft werden, sondern auch, dass diese nicht mit unangemessener Werbung für die von Ihnen angebotenen Verkaufsartikel konfrontiert werden.

Bei Sexspielzeug ist dies noch relativ unproblematisch, da hier grundsätzlich keine Altersbeschränkung vorgesehen ist. Relevant werden die Jugendschutzbestimmungen aber vor allem beim Verkauf von pornografischen Filmen. Diese dürfen nur an Kunden ab 18 Jahren abgegeben werden, Voraussetzung ist hier, dass der Online-Händler mit einem entsprechenden Versand sicherstellt, dass nur der Besteller die Ware erhält und sich bei der Übergabe der Warensendung mittels Lichtbildausweis legitimiert.

1. Jugendschutzrechtliche Anforderungen an Produkt- und Werbefotos

Bei der Vermarktung von Pornografie oder Sexspielzeugen ist es als Online-Händler von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass die Cover oder Produktfotos nicht als pornografisch eingestuft werden. Ist das der Fall dürfen die entsprechenden Produktfotos und -cover nur in einer sog. geschlossenen Benutzergruppe zur Verfügung gestellt werden.

Eine geschlossene Benutzergruppe nach dem Jugendschutzgesetz ist eine begrenzte und spezifische Gruppe von Personen, die Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten haben können, wenn dieser Zugang auf die Gruppe beschränkt und kontrolliert ist. In diesem Sinne verlangt das Gesetz Altersverifikationssysteme, die Inhalte für die Internetnutzer erst dann sichtbar machen, wenn deren Alter geeignet überprüft wurde.

Online-Händler können das verwendete Bildmaterial „entschärfen“, indem z.B. über Verpixelungen oder eine sonstige Unkenntlichmachung von pornografischen Material erfolgt.

2. Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Verkauf und Versand von Pornografie

Unabhängig davon, ob Ihre Website für jedermann oder nur für Personen ab 18 Jahren zugänglich ist, müssen Sie beim Verkauf von Pornografie sicherstellen, dass Ihre Produkte nur von Erwachsenen bestellt werden können. Dies ist der erste Schritt, der beim Verkauf von Pornografie gewährleistet sein muss.

In einem zweiten Schritt muss sichergestellt werden, dass die Lieferung nicht an Minderjährige erfolgt. Der Versand muss über einen Versandweg erfolgen, bei dem ein vertrauenswürdiger Dritter vor der Übergabe der Ware eine Altersverifikation des Gegenübers vornimmt und so verhindert, dass die Ware an einen im Haushalt lebenden Minderjährigen übergeben wird.

Händler, die jugendschutzrelevante Produkte im Wege des Fernabsatzes verkaufen, müssen daher eine Kombination aus Identifizierungs- und Authentifizierungsprüfung des Bestellers gewährleisten:
Notwendig ist also

  • einerseits die Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers im Bestellprozess, die durch eine hinreichende Kontrolle sicherstellt, dass der konkrete Vertragspartner zur Bestellung aufgrund seines Alters überhaupt legitimiert ist (= Authentifizierungsfunktion), und
  • andererseits bei der Übergabe der Versandware, dass nur der konkret als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennimmt (= Identifizierungsfunktion).

Folgende Versandservices der nachstehenden Anbieter bieten eine 2-in-1-Lösung der Identitäts- und Altersprüfung an:

  • DHL: „Ident-Check“,
  • Hermes: „IdentService“

Wird eine solche 2-in-1-Verifikation in Anspruch genommen, erfolgt bei Auslieferung der Ware zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten vor Ort durch den Zusteller. Hierdurch wird das Erfordernis der Altersprüfung erfüllt.

Zum anderen wird durch den Zusteller verifiziert, ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist entweder der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus (vielmehr wird das Paket dann zur persönlichen Abholung durch den ausgewiesenen Empfänger gegen Nachweis des Mindestalters in einem Paketshop aufbewahrt). Hierdurch wird das Erfordernis der Identitätsprüfung erfüllt.

Lesetipp: Wenn Sie mehr zum Thema „Anforderungen an den rechtssicheren Versand von altersbeschränkten Artikeln“ erfahren möchten, dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen!

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3. Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Der JMStV verlangt in § 7 von „geschäftsmäßigen Anbietern von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten“ einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser fungiert als eine Art Schnittstelle zwischen den Medienanbietern und deren Nutzern. Der Jugendschutzbeauftragte gewährleistet damit das Prinzip der regulierten Selbstkontrolle.

Veröffentlicht ein Online-Händler z.B. Produktverpackungen mit eindeutig sexualisiertem Bildmaterial, ist davon auszugehen, dass sog. „entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“ vorliegen.

Beruft ein Anbieter keinen Jugendschutzbeauftragten ein, obgleich er hierzu verpflichtet ist, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV. Diese wird mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 500.000,- (§ 24 Abs. 3 JMStV) geahndet.

Es ist dringend anzuraten, sich schon vor der Bereitstellung eines entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. jugendgefährdenden Angebotes umfassend zu informieren und einen fachkundigen und gewissenhaften Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

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II. Kann ich meinen Vibrator zurückgeben? Das Widerrufsrecht bei Erotikartikeln

Neben dem Jugendschutz ist die Frage, ob Sie als Verkäufer verpflichtet sind, die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, von entscheidender Bedeutung.
Im Fall von Kleidung ist das Widerrufsrecht klar: In der Regel kann sie innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Ähnliche Regelungen gelten für Artikel wie Fesseln, Augenbinden und Handschellen.

Bei Erotikartikeln wie Plugs, Vibratoren oder Dildos ist die Rechtslage etwas komplexer. Das Widerrufsrecht kann je nachdem, ob es sich um Hygieneartikel handelt oder nicht, ausgeschlossen sein, wenn das Siegel gebrochen wird.

Die Frage, ob Sexspielzeug als Hygieneartikel gilt, war in der Vergangenheit umstritten. Ein Argument lautete, dass das Produkt nach der Rückgabe desinfiziert und gereinigt werden kann, bevor es wieder verkauft wird.

1. OLG Hamm: Sexspielzeuge zählen als Hygieneartikel (= Ausschluss des Widerrufsrechts)

Mit Urteil vom 22.11.2016 (Az.: 4 U 65/15) hat das OLG Hamm entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Sexspielzeug erlischt, sobald der Kunde das auf der Verpackung oder dem Gegenstand angebrachte sogenannte Hygienesiegel bricht.

Das OLG betonte die Bedeutung des Gesundheitsschutzes beim Vertrieb solcher Produkte und argumentierte, dass dieser besser gewährleistet sei, wenn ausschließlich mit originalverpackter Ware gehandelt werde. Auf diese Weise könne verhindert werden, dass Waren, die von einem früheren Käufer nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung und der Ausübung seines Widerrufsrechts zurückgegeben wurden, erneut in den Handel gelangen.

2. Andere Auffassung des EuGH? Bei Matratzen erlischt das Widerrufsrecht nicht (trotz Entfernen des Siegels)

Genau gegenteilig hat der EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall am 27.03.2019 (Az.: C-681/17) zum Widerrufsrecht bei Matratzen entschieden.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Onlinehändlerin eines Matratzenshops. Der Kläger, ein Verbraucher, bestellte über ihren Onlineshop eine Matratze. Diese wurde mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert. Nachdem der Verkäufer das Siegel aufgebrochen und die Schutzfolie geöffnet hatte, machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Die Verkäuferin war der Ansicht, dass dem Käufer kein Widerrufsrecht zustehe, da es sich bei der Matratze um einen Hygieneartikel handele und das Widerrufsrecht daher mit dem Öffnen der Schutzfolie erloschen sei.

Der EuGH folgte dieser Auffassung nicht und gab dem Kläger Recht. Nachgelagert urteilte der BGH (Urteil vom 03.07.2019 - Az.: VIII ZR 194/16), dass es sich bei Matratzen nicht um Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handelt und der Käufer diese daher auch nach Öffnen der Versiegelung noch zurückgeben kann.

Das dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht könne im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck nicht ausnahmsweise nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen werden.

Gerade bei Fernabsatzgeschäften solle dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden, in der er die Ware in Augenschein nehmen und ihre Eigenschaften prüfen könne, da ihm dies vor Vertragsschluss nicht möglich sei.

Die Ausnahmeregelung greife nur ein, wenn die Ware nach dem Entfernen der Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei oder die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Wahrung des Hygienestandards ergreifen müsste, nicht mehr verhältnismäßig seien.

Dies ist nach Auffassung des BGH bei einer Matratze nicht der Fall. Es sei davon auszugehen, dass der Unternehmer in der Lage sei, diese nach der Rückgabe durch eine Behandlung (z.B. Reinigung oder Desinfektion) für ein erneutes Inverkehrbringen tauglich zu machen.

III. Widerruf ja oder nein - was gilt nun für Sexspielzeuge?

Inwieweit die Entscheidung des EuGH zum Widerrufsrecht bei Matratzen Auswirkungen auf neue Urteile zum Widerrufsrecht bei Sexspielzeug hat, bleibt abzuwarten.

Zwar geht es in beiden Fällen um die Frage, ob der jeweilige Artikel (Matratze oder Sexspielzeug) hinreichend gereinigt und desinfiziert werden kann, ohne die Gesundheit des neuen Käufers zu gefährden. Es geht also in beiden Fällen um die Frage, wann ein Artikel als Hygieneartikel einzustufen ist. Eine Matratze ist jedoch kein Sexspielzeug und ein Sexspielzeug keine Matratze.

Für das Widerrufsrecht bei Sexspielzeug bleibt die Entscheidung des OLG Hamm zunächst die Grundsatzentscheidung. Demnach erlischt das Widerrufsrecht in dem Moment, in dem das Schutzsiegel gebrochen wird. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie als Online-Händler den Vibrator oder ähnliche Produkte nicht mehr zurücknehmen.

IV. Informationsplichten des Online-Händlers

Als Händler von Erotikartikeln haben Sie in jedem Fall die Pflicht, Ihre Kunden über spezifische Aspekte zu informieren. Je nach Art des Produkts sind dabei produktspezifische Informationspflichten zu erfüllen.
Zu den wichtigsten Informationspflichten gehören die Materialangaben, die Textilkennzeichnung und (falls erforderlich) eine Gebrauchs- oder Pflegeanleitung zur Verwendung bzw. Instandhaltung des Produkts.

1. Materialangabe als wesentliche Eigenschaft der Ware

Ganz wichtig ist eine vollständige Angabe der Materialien und Zutaten des Produkts. Dies ist nicht nur für eine informierte Kaufentscheidung von Nöten, sondern kann auch für Menschen mit Allergien von großer Bedeutung sein, beispielsweise wenn es sich um Latex- oder Silikonprodukte handelt.

Um keine Irreführung durch Unterlassen zu begehen, müssen Online-Händler daher über das Material der jeweiligen Ware informieren.

2. Textilkennzeichnung und Waschhinweise

Bei Bekleidung und Textilien muss gemäß der EU-Textilkennzeichnungsverordnung eine Textilkennzeichnung am Produkt angebracht werden, diese ist verpflichtend. Zudem muss diese Kennzeichnung auch im Online-Angebot explizit benannt werden.

Es ist äußerst wichtig, dass für die Materialkennzeichnung ausschließlich diejenigen Faserbezeichnungen verwendet werden, die in Anlage I zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung angegeben sind!

Nähere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung.

Waschhinweise hingegen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, gehören aber zu den wesentlichen Produktinformationen, die für den Kunden ausschlaggebend sind, ob er das Produkt kauft oder nicht. Achten Sie daher darauf, dass die Waschanleitung auf dem Produkt oder zumindest in der Produktbeschreibung enthalten ist.

3. Die Bedienungsanleitung gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG

In § 3 Abs. 4 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) heißt es: „Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.“

Die Norm erscheint zunächst klar und verständlich. In der Praxis ist jedoch teilweise sehr umstritten, ab wann ein Produkt bzw. welche Produkte so beschaffen sind, dass sie unter § 3 Abs. 4 ProdSG fallen.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher, im Zweifelsfall dem Produkt eine Betriebsanleitung beizufügen. Hier gilt: Mehr ist mehr. Lieber einmal eine Gebrauchsanleitung zu viel als an deren Stelle eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Achten Sie auch darauf, dass die Bedienungsanleitung in der richtigen Sprache abgefasst ist. In Deutschland muss (zumindest auch) eine deutsche Version der Bedienungsanleitung beigefügt werden.
Weiterführende Informationen zum Thema Produktsicherheit finden Sie in unsererm umfassenden Leitfaden zum Produktsicherheitsgesetz.

4. CE-Kennzeichnung für bestimmte Produkte

Neben der für Textilien vorgeschriebenen Textilkennzeichnung ist eine andere Kennzeichnung noch besonders hervorzuheben: Die CE-Kennzeichnung.

Die CE-Kennzeichnung ist ein EU-weites Zeichen, das die Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß den EU-Richtlinien bestätigt. Bestimmte Erotikprodukte müssen diese Normen erfüllen, um legal in der Europäischen Union verkauft zu werden.

Fällt ein Produkt wie beispielsweise ein Vibrator oder ein Kondom unter diese Vorschrift, darf es ohne CE-Kennzeichnung weder angeboten noch verkauft werden. In einem Urteil vom 16.08.2013 (Az.: 6 U 18/13) hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass bei elektrisch betriebenen Massagegeräten, zu denen der Vibrator gehört, die CE-Kennzeichnung direkt auf dem Gerät angebracht sein muss. Eine bloße Kennzeichnung in der Gebrauchsanweisung oder auf der Verpackung ist nicht ausreichend.

Es ist auch zu beachten, dass bestimmte Produkte aus dem Fetischbereich unter die Regelungen für Medizinprodukte fallen können und somit ebenfalls eine CE-Kennzeichnung benötigen. Vor dem Verkauf von Erotikartikeln ist es ratsam, sich bei der Industrie- und Handelskammer oder beim TÜV zu erkundigen, ob die angebotene Ware kennzeichnungspflichtig ist.

V. Spezielle Zulassungsanforderungen an Erotikware

Je nach Art des Erotikprodukts kann nicht nur eine CE-Kennzeichnung erforderlich sein, sondern es können auch andere oder zusätzliche Zulassungsanforderungen gelten.

Insbesondere für Produkte, die im oder am Körper verwendet werden (z. B. bestimmte Erotikartikel), können zusätzliche Gesundheits- und Sicherheitszertifikate erforderlich sein.

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für zusätzliche Zertifikate und Normen, die je nach Produktkategorie erforderlich sein können.
RoHS-Konformität:

  • Die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) regelt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Einige Erotikprodukte, die elektronische Komponenten enthalten, müssen möglicherweise RoHS-konform sein.
  • ISO 10993 für medizinische Geräte: Wenn Erotikprodukte als medizinische Geräte eingestuft werden, können die Anforderungen der ISO 10993-Reihe für biologische Bewertungen von Medizinprodukten relevant sein. Dies betrifft insbesondere Produkte, die mit Schleimhäuten oder der Haut in Kontakt kommen.
  • REACH-Verordnung: Die REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) betrifft die Registrierung und Verwendung von Chemikalien in Produkten. Erotikprodukte müssen sicherstellen, dass die verwendeten Chemikalien den Vorschriften entsprechen.
  • GS-Zeichen: Das GS-Zeichen steht für "Geprüfte Sicherheit" und ist das einzige gesetzlich geregelte Prüfzeichen in Europa für Produktsicherheit. Es bestätigt, dass ein Produkt die Sicherheitsanforderungen des § 20 ProdSG erfüllt. Zwar ist diese Kennzeichnung eher für Alltagsprodukte relevant, sie kann jedoch auch für bestimmte Erotikprodukte von Bedeutung sein.

Die genauen Anforderungen an das jeweilige Produkt sind je nach Art des Erotikproduktes sehr unterschiedlich.

Als Hersteller oder (Online-)Händler sollten Sie sich daher im Vorfeld über die spezifischen Normen und Zertifizierungen informieren, um sicherzustellen, dass Ihre Produkte alle erforderlichen Anforderungen erfüllen.
Dazu empfiehlt es sich, Fachleute aus den Bereichen Produktsicherheit und Qualitätsmanagement zu konsultieren.

VI. Grundpreisangabe bei Gleitgelen, Massageölen & Co.

Neben der Qualität ist jedoch der Preis ein entscheidender, wenn nicht der entscheidende Aspekt, ob bzw. welches Produkt der Kunde letztendlich kauft.

Wenn Sie eine Packung Kondome verkaufen, wird der Preis in der Regel pro Packung angegeben. Sie müssen dann keinen Grundpreis pro Stück angeben, also wie viel ein einzelnes Kondom in der gesamten Packung kostet.

Anders verhält es sich bei Gleitmitteln oder Massageölen: Handelt es sich um Waren, die nach Volumen, Länge, Fläche oder Gewicht verkauft werden, müssen Sie den Grundpreis immer in Euro pro Liter angeben.
Hierbei gilt, dass der Grundpreis bereits immer dann schon genannt sein muss, wenn Sie einen grundpreispflichtigen Artikel unter Nennung des Gesamtpreises darstellen, dies betrifft z.B. die Suchtreffer- und Kategorieübersichtsseiten, Darstellungen von "Produkten des Monats" o.ä. und "Cross-Selling-Angebote"! Es genügt nicht, den Grundpreis lediglich auf der Artikeldetailseite zu nennen, wenn der betreffende grundpeispflichtige Artikel in einer anderen Ansicht unter Nennung des Gesamtpreises dargestellt wird.

Achtung: Seit dem 28.05.2022 ist die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos entfallen.

VII. Fazit

So vielfältig das Angebot von Erotik-Shops ist, so vielfältig sind auch die gesetzlichen Regelungen, die beim Verkauf solcher Produkte zu beachten sind.

Dazu gehören insbesondere die Einhaltung des Jugendschutzes, die Kennzeichnungspflicht für jugendgefährdende Inhalte, die Einhaltung von Hygiene- und Gesundheitsstandards sowie Produkt- und CE-Kennzeichnungspflichten. Darüber hinaus ist wie bei jedem Online-Handel die Wahrung von Verbraucher- und Datenschutzrechten zu gewährleisten.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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