OLG Hamm: Bei Erotikspielzeug Ausschluss des Fernabsatzwiderrufsrechts möglich
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "In welchen Fällen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?"
Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn einer der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vorliegt. In der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder Abgrenzungsprobleme, ob einer dieser Ausschlussgründe greift oder nicht. Nun hat das OLG Hamm für etwas mehr Klarheit in Bezug auf Sextoys gesorgt.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Umstritten war bislang die Frage, ob der gesetzliche Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht in Bezug auf (versiegelte) Hygieneartikel auch auf Erotikspielzeug Anwendung findet. Denn dieses kann ja – zumindest in der Theorie –nach dessen Retoure durch den Verbraucher gereinigt bzw. desinfiziert werden kann.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm positioniere sich mit seinem Urteil vom 22.11.2016, 4 U 65/15 nun auf der Siete des Verkäufers und entschied, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Erotikspielzeug aus Gründen der Hygiene und des Schutzes der Gesundheit greift, wenn ein als solche bezeichnetes Hygienesiegel an der Ware bzw. Verpackung angebracht ist und dieses nach der Lieferung der Ware vom Verbraucher gebrochen wurde.
Zur Sache führt das OLG Hamm in seiner Pressemitteilung vom 22.11.2016 (http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/136-16-Hygienesiegel.pdf) aus:
„Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute die Berufung der klagenden Firma aus Bielefeld gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) als unbegründet zurückgewiesen.
In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.
Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Aus-schluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2016 (4 U 65/15), nicht rechtskräftig, Revision zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.“
Fazit:
Zwar ließ das OLG Hamm die Revision zum BGH zu. Dennoch dürfte sich nun abzeichnen, dass Verkäufer von Erotikartikeln um das gesetzliche Widerrufsrecht unter bestimmten Bedingungen „herumkommen“.
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