Neuer Service der IT-Recht Kanzlei: Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz!
Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben.
Brauchen gerade Sie überhaupt einen Jugendschutzbeauftragten?
Jeder Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber hat bereits dann einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn er entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte im Internet veröffentlicht. Indes haben Anbieter einen Jugendschutzbeauftragten bereits dann zu bestellen, wenn die angebotenen Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig auch jugendgefährdend sind oder entwicklungsbeeinträchtigend sind, wie z.B. Erotik, Computerspiele, Video on Demand, etc.).
Wenn Sie im Rahmen eines an die Allgemeinheit gerichteten Angebots Nutzern durch einen sog. »Community-Bereich« in Chats oder Foren anderen die Möglichkeit einräumen, eigene Beiträge und sonstige Inhalte (Bilder, Videos, etc.) online auf Ihrer Plattform zu veröffentlichen, sind sie bereits verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten vorzuhalten! Dann nämlich kann von ihrer Seite nicht mehr mit hinreichender Sicherheit die Unbedenklichkeit des Angebotes hinsichtlich jugendschutzrelevanter Inhalte gewährleistet werden!
Das Fazit: Sie brauchen schneller einen Jugendschutzbeauftragten, als sie denken!
Na gut, dann brauchen Sie eben einen Jugendschutzbeauftragten, können Sie diese Funktion nicht einfach selbst ausüben?
Regelmäßig nein, denn: Wenn der Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber sich selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellt, dann wird eine vom Gesetzgeber vorausgesetzte Funktion des Jugendschutzbeauftragten nicht mehr erfüllt. Hierdurch werden die Anforderungen des § 7 Abs. 1, Abs. 3 JMStV nicht erfüllt, da bei der Eigenbestellung als Jugendschutzbeauftragter dann nicht mehr eine „Beratung“ oder eine „Beteiligung“ bei der Angebotsplanung gewährleistet werden kann! Darüber hinaus wären die nach § 7 Abs. 4 JMStV implizierten Anforderungen an die Fähigkeiten und Qualifikationen eines Beauftragten in Sachen Jugendschutz in den meisten Fällen nicht erfüllt.
Lesen Sie mehr zur Pflicht der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten in unserem großen Beitrag
Daher: Schalten Sie einen externen Jugendschutzbeauftragten ein!
Wir stellen Ihnen einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz ! Genießen Sie die zahlreichen Vorzüge eines Jugendschutzbeauftragten aus der IT-Recht Kanzlei:
Unser Angebot richtet sich insbesondere an kleinere und mittlere Internet-Anbieter, die sich gegen den Anschluss an die FSM e.V. entscheiden oder denen die Aufnahme dort verwehrt wird. Wir halten einen Rechtsanwalt in Fällen der Rechtsberatung und gerichtlichen Streitigkeiten für Sie bereit, der jedoch nur kostet, wenn er durch Sie beauftragt wird. So reduzieren Sie Ihre Fix-Kosten, erhalten eine professionelle Begleitung und gewährleisten Jugendmedienschutz auf einem hohen Niveau:
- Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Jugendschutzbeauftragten
- Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter in Ihrem Impressum
- Beratung im Jugendschutz durch versierte Rechtsanwälte
- Kompetenter Ansprechpartner für Ihre Nutzer
- Vertrauensgewinn bei Ihren Kunden durch wirksamen Jugendschutz
- Kostentransparenz und überschaubare Vertragslaufzeiten
- Vorbeugung von amtlichen Bußgeldern und Abmahnungen wegen Nichteinhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben
Das Jugendschutzbeauftragter-Logo:
Um die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragen nach außen hin auf Ihrer Online-Präsenz zu dokumentieren, können Sie für die Dauer unserer Beauftragung unser Jugendschutzbeauftrager-Logo verwenden:
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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