USt-IdNr. wird Pflicht für Verkaufen bei eBay.de (und weiteren Marktplätzen)
Jahr für Jahr gehen den EU-Mitgliedsstaaten hunderte Millionen Euro an Steuereinnahmen verloren, weil Online-Händler bezüglich der über Online-Marktplätze verkauften Waren die Umsatzsteuer nicht abführen. Deswegen nimmt der Staat die Betreiber von Online-Marktplätzen bereits seit dem Jahr 2019 in die Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer. Eine zum 01.07.2021 eintretende Verschärfung sorgt für Handlungsbedarf bei vielen Online-Händlern.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Was ist nun schon wieder neu?
- Handlungsbedarf insbesondere für Kleinunternehmer
- Wie beantrage ich die Erteilung einer USt-IdNr.?
- Bitte nicht verwechseln!
- Achtung: Handlungsbedarf auch in Bezug auf das Impressum
- Neue Quelle für Abmahner?
- Restliche Daten müssen übereinstimmen
- Was, wenn ich mich nicht (rechtzeitig) darum kümmere?
- Fazit
Worum geht es?
Entrichtet ein Händler, der auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay seine Waren anbietet die Umsatzsteuer nicht, entsteht nicht nur dem Staat ein erheblicher Schaden durch entsprechenden Steuerausfall.
Auch liegt in einem solchen Verhalten natürlich auch eine Wettbewerbsverzerrung zulasten steuerehrlicher Markplatzverkäufer, welche die Umsatzsteuerbelastungen mit einpreisen und aufgrund höherer Preise dann weniger Nachfrage verzeichnen.
Der Gesetzgeber hat aufgrund immer weiter zunehmender Umsatzsteuerverkürzungen bereits vor einigen Jahren beschlossen, den Marktplatzbetreibern umfassende Aufzeichnungspflichten dahingehend aufzuerlegen und diese für solche Ausfälle in die Haftung zu nehmen, spielen sich die Steuerverkürzungen auf deren Marktplätzen ab und sind gerade ausländische Steuerverkürzer für den Fiskus oft nicht greifbar.
Geregelt wird die bestehende Haftung der Marktplatzbetreiber bereits durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Da die Marktplatzbetreiber verständlicherweise nicht scharf darauf sind, für Umsatzsteuerausfälle ihrer Verkäufer vom Fiskus in die Haftung genommen zu werden, sichern sich die meisten Marktplätze bereits seit 2019 entsprechend ab.
So fordern die meisten deutschen Marktplätze bereits seit dem 01.10.2019 von in Deutschland ansässigen Verkäufern, dass diese eine "Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG" an den Marktplatzbetreiber übermitteln.
Mittels dieser Bescheinigung sichert sich der jeweilige Marktplatzbetreiber ab, dass der jeweils die Bescheinigung vorlegende Verkäufer umsatzsteuerrechtlich auch erfasst ist.
Details zu dieser bestehenden Thematik lesen Sie in unserem Beitrag hier.
Was ist nun schon wieder neu?
Zwischenzeitlich wurden durch gesetzliche Änderungen Verschärfungen und Modifizierungen der Regelungen zur Haftung der Marktplatzbetreiber eingeführt, die am 01.07.2021 in Kraft treten werden.
Viele Marktplatzbetreiber wollen sich deswegen noch weiter absichern, um nicht in die steuerliche Haftung für die Geschäfte der dort tätigen Verkäufer zu kommen.
Vor Kurzem ist nun der Marktplatzbetreiber eBay vorgeprescht und informierte seine Händler darüber, dass er ab dem 01.07.2021 von jedem gewerblichen eBay-Verkäufer zwingend die Hinterlegung von dessen USt-IdNr. nach § 27a UStG fordert.
Andernfalls werden keine Verkäufer ab diesem Zeitpunkt mehr möglich sein.
eBay.de informiert die Verkäufer über diese Neuerungen hier.
Mit anderen Worten: Für Händler mit Sitz in Deutschland bzw. in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Händler wir es ab dem 01.07.2021 nicht mehr ausreichend sein, eBay die Bescheinigung nach § 22f UStG zu übermitteln.
Vielmehr muss der gewerbliche eBay-Händler ab diesem Stichtag auch seine USt-IdNr. bei eBay hinterlegt haben. Nur dann wird eBay einen weiteren Handel des Verkäufers zu lassen. Wer als Händler bisher keine USt-IdNr. beantragt hat – ein Zwang dazu besteht ja nicht – wird nun, will er weiter bei eBay verkaufen, durch die Vorgaben eBays zur Beantragung einer USt-IdNr. gezwungen.
Diesen Satz aus eBays Hinweisen sollten eBay-Verkäufer, die auch nach dem 01.07.2021 dort weiterhin verkaufen möchten daher verinnerlichen:
„Wichtig: Alle gewerblichen Händler, die keine gültige USt-IdNr. mit übereinstimmenden Daten hinterlegt haben, werden ab dem 1. Juli 2021 vom Handel bei eBay ausgeschlossen.“
Es steht zu vermuten, dass auch weitere Marktplätze hier nachziehen werden und ebenfalls die Hinterlegung der USt-IdNr. zur zwingenden Voraussetzung für ein weiteres Verkaufen auf dem entsprechenden Marktplatz machen werden.
Handlungsbedarf insbesondere für Kleinunternehmer
Die meisten gewerblichen Händler verfügen bereits über eine USt-IdNr., welche dann in kurzer Zeit bei eBay hinterlegt werden kann.
Dennoch gibt es Händler, die derzeit noch nicht über eine USt-IdNr. verfügen. Dazu gehören insbesondere Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Bei Kleinunternehmern halten sich sogar Gerüchte, diese könnten oder dürften gar keine USt-IdNr. beantragen bzw. würden dann ihren Kleinunternehmerstatus verlieren.
Diese Befürchtungen sind falsch. Wir informieren dazu hier
Wer als Kleinunternehmer auch nach dem 01.07.2021 weiter bei eBay verkaufen möchte, muss zuvor (am besten sehr zeitnah) eine USt-IdNr. beantragen und dann bei eBay hinterlegen. Es gibt ausdrücklich keine Ausnahme für Kleinunternehmer, siehe nur die Hinweise auf eBays Hinweisseite:
„Ab 1. Juli 2021 gilt: Auch für Kleinunternehmer ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtend. Es kommt auch hier nicht darauf an, ob der Unternehmer keine Umsatzsteuer zahlt, weil er von der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer Gebrauch macht.“
Wie beantrage ich die Erteilung einer USt-IdNr.?
Eine USt-IdNr. wird nicht automatisch zugeteilt, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag des Unternehmers hin.
Die Beantragung der Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis und ist kostenfrei möglich.
Händler, die eine USt-IdNr. beantragen möchten, finden hier entsprechende Informationen bzw. sollten sich an ihren Steuerberater wenden.
Wichtig:
Wer aktuell noch keine USt-IdNr. zugeteilt bekommen hat und bei eBay weiterhin verkaufen möchte, muss von sich aus aktiv werden und eine solche beantragen.
Die Beantragung kann zudem einige Zeit in Anspruch nehmen (insbesondere bei Neugründungen). Die Bearbeitungszeiten dürften sich durch die neuen Anforderungen der Marktplatzbetreiber und demzufolge stark steigender Antragszahlen vermutlich auch erhöhen.
Warten Sie also nicht bis kurz vor Stichtag 01.07.2021, sondern handeln Sie jetzt!
Bitte nicht verwechseln!
Umsatzsteueridentifikationsnummer (Abkürzung: USt-IdNr.), Steueridentifikationsnummer, Steuernummer – eine Vielzahl ähnlicher Begriffe bringt manchen Händler durcheinander.
Zuhauf wird etwa in Impressen statt der USt-IdNr. die reguläre Steuernummer angegeben.
Wichtig:
Die USt-IdNr. hat in Deutschland das folgende Format
„DE123456789“
Aufklärung bezüglich der verschiedenen Steuernummern leisten wir hier
Achtung: Handlungsbedarf auch in Bezug auf das Impressum
Wer als Händler über eine USt-IdNr. verfügt, der muss diese zwingend auch im Rahmen seines Impressums angeben. Es besteht hierzu eine gesetzliche Verpflichtung, deren Verletzung zu Abmahnungen führen kann.
Wichtig:
Wenn Sie bis dato noch nicht über eine USt-IdNr. verfügen und z.B. wegen der neuen Vorgaben eBays eine solche nun beantragen: Denken Sie nach Zuteilung nicht nur an die Hinterlegung der USt-IdNr. in Ihrem eBay-Konto, sondern auch an die Anpassung des Impressums bei eBay. Auch dort muss die USt-IdNr. dann zwingend angegeben werden.
Neue Quelle für Abmahner?
Bisher mussten Abmahner, die eine fehlende USt-IdNr.-Angabe im Rahmen eines Impressums abmahnen wollten meist im Nebel stochern. Da keine Pflicht zur Beantragung einer USt-IdNr. besteht, konnte von außen in der Regel gar nicht nachvollzogen werden, ob eine solche dem Händler zugeteilt worden ist. Nur wenn der Händler eine zugeteilte USt-IdNr. in seinem Impressum nicht angibt, liegt ja ein Wettbewerbsverstoß vor. Hat der Händler gar keine USt-IdNr. zugeteilt erhalten, dann muss er in seinem Impressum natürlich auch keine USt-IdNr. angeben.
Da eBay ab dem 01.07.2021 jeden Händler zum „Führen“ einer USt-IdNr. zwingt, können sich Abmahner künftig quasi sicher sein, dass ein dann noch handelnder eBay-Händler ein rechtswidriges Impressum vorhält, gibt er dort keine USt-IdNr. an.
Restliche Daten müssen übereinstimmen
Ebenfalls zum Problem könnte der Umstand werden, dass eBay (und vermutlich dann auch andere Markplatzbetreiber) die Daten, unter denen die USt-IdNr. beim BZSt beantragt wurde, mit denen auf dem Marktplatz hinterlegten Daten abgleicht.
Gibt es hier Abweichungen (z.B. veraltete Anschrift, geänderte Rechtsform oder auch nur unterschiedliche Schreibweisen), könnte dies zu Verkaufsbeschränkungen bzw. Accountschließungen führen. Vermutlich erfolgt der Abgleich auch vollautomatisiert und rein technikbasiert.
Deswegen steht zu vermuten, dass bereits geringe Abweichungen bei diesen Daten zu Problemen führen. Auch diesbezüglich sollten eBay-Händler rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass die ei eBay hinterlegten Daten möglichst identisch zu denjenigen sind, die beim USt-IdNr.-Antrag verwendet wurden.
eBay führt auf seiner Informationsseite diesbezüglich aus:
„Bitte prüfen Sie den Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) über die Erteilung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Stellen Sie sicher, dass die dort aufgeführten Daten mit den Daten übereinstimmen, die Sie in Ihrem eBay-Konto hinterlegt haben. Dies betrifft Ihren Namen, bzw. den Namen Ihrer Firma, deren Rechtsform und die vollständige Anschrift
eBay ist verpflichtet, Ihre USt-IdNr. und die zugehörigen Daten mit Hilfe des elektronischen Bestätigungsverfahrens beim BZSt abzugleichen.“
Was, wenn ich mich nicht (rechtzeitig) darum kümmere?
Auf den ersten Blick droht bei Erreichen des Stichtags ohne Hinterlegung der USt-IdNr. bzw. dann abweichendem Datenbestand erst einmal nur der Entzug der Verkaufsberechtigung.
Diese sollte durch Nachreichung der USt-IdNr. bzw. Korrektur der Daten natürlich wieder eingeräumt werden. Um den Umsatzausfall möglichst kurz zu halten, sollte die Hinterlegung der USt-IdNr. bzw. die Aktualisierung der Daten dann möglichst rasch nach dem 01.07.2021 erfolgen.
Die Erfahrungen der Händler bei der Bescheinigung nach § 22f UStG haben jedoch gezeigt, dass die „Wiederfreischaltung“ nicht in allen Fällen reibungslos verlief.
Der beste Weg besteht also darin, es gar nicht erst zu ebayseitigen Maßnahmen kommen zu lassen, gegen deren Beseitigung der Händler dann u.U. mühsam ankämpfen muss.
Fazit
eBay-Verkäufer aufgepasst!
Bis spätestens zum 01.07.2021 muss sich jeder eBay-Verkäufer eine USt-IdNr. zuteilen und diese bei eBay hinterlegen lassen. Ferner müssen die zum eBay-Konto hinterlegten Firmendaten wie Firmenname bzw. Name, Rechtsform und Anschrift mit den Daten übereinstimmen, auf welche die USt-IdNr. beantragt worden ist.
Wer diesen Stichtag verpasst, den wird eBay wohl rigoros vom Handel bei eBay ausschließen.
Aufgrund möglicher Wartzeiten bei der Zuteilung sollte der Antrag auf Zuteilung einer USt-IdNr. möglichst zeitnah gestellt werden. Dieser ist an das BZSt zu richten und die Zuteilung erfolgt kostenfrei.
Auch bei eBay handelnde Kleinunternehmer werden so gezwungen, eine USt-IdNr. zu beantragen.
Wichtig ist ferner, dass eBay-Händler die USt-IdNr. dann auch in Ihren Impressen aufführen müssen, da andernfalls Abmahngefahr besteht.
Es wird voraussichtlich weitere Marktplätze geben, die aufgrund der Verschärfung der Marktplatzhaftung vergleichbare Vorgaben an ihre Händler machen werden.
Sofern Sie Fragen zur Zuteilung der USt-IdNr. bzw. umsatzsteuerrechtlichen Thematiken haben, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden.
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10 Kommentare
Bei Ebay scheint das so nicht zu funktionieren. Ich wurde aufgefordert die Nummer innerhalb 7 Tage anzugeben, ansonsten werde ich gesperrt.
Was kann ich tun? Nach mehr als 8 Wochen wird es langsam Zeit etwas Geld zu verdienen. Danke und Lg
Bin ich nun auch verpflichtet, wenn ich (als Kleinunternehmer) bei Etsy lediglich innerhalb von Deutschland verkaufe, eine Umsatzsteuer-ID zu beantragen und anzugeben?
Dankeschön und liebe Grüße!
es ging in meiner Anfrage NIEMALS darum, ob die Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden muss.
Es geht darum, dass MEIN Geschäftspartner der Verkäufer auf ebay ist und nicht ebay als Firma.
und lt Zollamt wird die Einfuhrumsatzsteuer seit dem 01.07. vom Versanddienstleister gezahlt und dann an den Empfänger (zsuammen mit einer saftigen Bearbeitungsgebühr) weiterberechnet.
Ebay zieht die Steuer aber in jedem Fall ein, ob über den Ebay Versanddienst verschickt wird oder nicht - was damit endet, dass ich bei jedem Artikel, der nicht über ebay verschickt wird, die Einfuhrumsatzsteuer doppelt zahle und weder ebay noch der Vesanddienstleister bereit ist, die doppelt gezahlte Steuer zurückzuerstatten.
Bei Importen wird die Einfuhrumsatzsteuer vom Zollamt erhoben, vom Versanddienstleister vorgelegt und dann an den Empfänger weiterberechnet und nicht von ebay an das Finanzamt abgeführt.
Das kann ein Masseur oder kleiner Maler so handhaben, aber mitnichten als Verkäufer im Onlinehandel auf Verkaufsplattformen !!!!
Bei 22.000 Euro UMSATZ würde das Pi mal Daumen 5000-6000 Euro im ganzen Jahr ausmachen, nach Abzug aller Kosten, Gebühren und Pseudo-Mittessergebühren. Zum Vergleich: ein HARZT IV Empfänger "verdient" dagegen locker 10.000 im Jahr, da Miete und Krankenkasse bezahlt wird.
Da kann doch was nicht stimmen und sollte medial ganz dick und fett und deutlich mal kommuniziert werden.
Der Onlinehändler im "Kleinunternehmen" mit seinen 22k jämmerlichen erlaubten Umsätzen zahlt
..ich zähle auf:
1. Miete, Strom, Krankenkasse monatlich
2. Verpackungspauschale/ Register
3. Je nach Bereich: Batterie/ Entsorgungsregister
4. Mit Pech, je nach Bereich: Markenanmeldung/Patente/ Gs1 Kosten
5. Anwaltliche Absicherung, zb It Recht, Händlerbund usw.
6. Importe, Importkosten /Zoll
7. Monatliche Plattformkosten + Verkaufsprovision von bis zu 50%"(*)
8. Porto (oft mit Trackingaufpreis)
9. Steuern / IHK /Gez usw
Und ich vermute mal nach einer Steuerprüfung rückwirkend auch doch noch die nicht entrichtete Mehrwertsteuer, da der kleine Kleinunternehmer zuviel eingenommen hatte ( sonst hätte er längst Insolvenz anmelden müssen, da die laufenden Kosten den albernen Umsatz aufgefressen haben)
Mal in Ernst, der Kleinunternehmerstatus im Onlineversandhandel ist komplett obsolet,
solange unsere Gesetztgebung noch im Mittelalter lebt und nicht zeitgemäß die UMSATZhöhe auf 50.000 minimum erhöht hat ^^
Nach Nachfrage beim zuständigen Finanzamt weiß ich nun mehr: Bei der Ausstellung einer Ust-IdNr. wird man automatisch umsatzsteuerpflichtig.
Das heißt aber für Kleinunternehmer, vor allem wenn man produziert statt Kauf/Verkauf zu betreiben (mit quasi durchlaufender Umsatzsteuer), zusätzlich 19% an den Staat abführen zu müssen.
Das wiederum bedeutet 19% mehr Verlust oder eine Preiserhöhung von 19%. Oder mit anderen Worten: 19% weniger Einnahmen oder keine Wettbewerbsfähigkeit mehr.
Für mich bedeutet das wahrscheinlich ein Rückzug von eBay bzw. Marktplätzen allgemein.
Mit diesem Gesetz werden die Kleinunternehmer (für die die Freistellung von der Umsatzsteuer der wichtigste Grund für die Kleinunternehmerregelung ist) gezwungen sich für etwas zu entscheiden was überhaupt kein Sinn hat und dem Gedanken der Kleinunternehmerregelung auch völlig widerspricht.
habe versucht Antrag zu stellen, und kam so einen Antwort:
<<Von Ihrem zuständigen Finanzamt liegen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) keine Daten zur Unternehmereigenschaft vor. Sie sind mit einem Grundkennbuchstaben gespeichert, der nicht zur Übermittlung Ihrer Daten an das BZSt führt.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, damit dieses Sie unter einem anderen Grundkennbuchstaben aufnimmt.>> Meine Frage wäre was was ist das von Grundkennbuchstabe, wenn ich die ändere, was ändert dann. Vielen Dank.