Plattformhändler aufgepasst: Die Marktplatzbetreiber fordern nun Bescheinigungen nach § 22f UStG an

Plattformhändler aufgepasst: Die Marktplatzbetreiber fordern nun Bescheinigungen nach § 22f UStG an
18.01.2019 | Lesezeit: 4 min

Derzeit werden viele Plattformverkäufer von den Marktplatzbetreibern aufgefordert, eine Bescheinigung im Sinne des § 22f UStG zu übermitteln. Ohne eine solche sei künftig kein Verkauf mehr auf der Plattform möglich. Viele Händler sind verunsichert. Obwohl es sich hier um eine rein steuerrechtliche Thematik handelt, möchten wir den Händlern einen Überblick geben.

Worum geht es?

Rechtlicher Hintergrund ist das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.

Das Gesetz begründet mit Wirkung zum 01.01.2019 u.a. neue umfassende umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Markplätze wie z.B. Amazon oder eBay sowie eine neue umsatzsteuerrechtliche Haftung der Marktplatzbetreiber.

Mit anderen Worten: Entrichtet ein eBay-Händler die Umsatzsteuer nicht, muss eBay als Marktplatzbetreiber hierfür gerade stehen und bezahlen.

Aus diesem nachvollziehbaren Grund möchten sich die Marktplatzbetreiber nun absichern und verlangen entsprechende Bestätigungen von den Händlern.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Worauf zielt das neue Gesetz ab?

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Umsatzsteuereinnahmen des Fiskus im Bereich der Ecommerce-Marktplätze sicherzustellen und Umsatzsteuerausfall und –betrug durch insbesondere asiatische Marktplatzhändler zu verhindern.

Im Gegenzug wird durch das Gesetz die Wettbewerbsfähigkeit der steuerehrlichen Marktplatzhändler gestärkt, da die meist asiatischen Umsatzsteuersünder künftig entweder wegen der persönlichen Haftung des Betreibers vom Marktplatz entfernt werden oder eben künftig ihrer Umsatzsteuerpflicht für dortige Verkäufe künftig nachkommen (und damit wohl die Preise erhöhen) müssen.

Wer ist betroffen?

Von den Anforderungen entsprechender Bescheinigungen sind nur solche Händler betroffen, die (auch) auf den elektronischen Marktplätzen wie Amazon, eBay, etsy, Hood etc. anbieten.

Wer nur in seinem eigenem Onlineshop verkauft, ist nicht betroffen.

Was ist zu tun?

Um nicht vom Handel auf dem jeweiligen Marktplatz ausgeschlossen zu werden, sollten Händler der Aufforderung nachkommen, eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Benötigt wird konkret eine "Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG".

Diese dient dem Unternehmer dann als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass er steuerlich registriert ist.

Wie und wo erhalte ich diese Bescheinigung?

Die Bescheinigung wird nur auf entsprechenden Antrag des Unternehmers hin erteilt. Der Unternehmer muss also von sich aus aktiv werden und einen Antrag stellen.

Der Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung ist bei dem nach § 21 Abgabenordnung für den Unternehmer zuständigen Finanzamt zu stellen. Dieses ist gemäß § 22f Abs. 1 Satz 3 UStG dann auch für die Erteilung der Bescheinigung zuständig.

Für solche Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder die Geschäftsleitung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung.

Wie sieht diese Bescheinigung aus und welche weiteren Regelungen gelten?

Das Bundesministerium der Finanzen informiert hier (dort sind auch die Formulare für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung und die Bescheinigung selbst dargestellt) über weitere Details.

Fristen beachten!

Im eigenen Interesse sollten Händler auf die vom Marktplatzbetreiber gesetzten Fristen achten.

So setzt eBay.de deutschen Händler für die Vorlage der Bescheinigung eine Frist bis zum 01.10.2019.

Da nahezu jeder Marktplatzhändler diese Bescheinigung anfordern wird, ist zudem auch bei den Finanzämtern mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, so dass sich Händler möglichst rechtzeitig um diese Bescheinigung kümmern sollten.

Fazit

Händler, die (auch) auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay verkaufen, sollten den Marktplatzbetreibern rechtzeitig eine entsprechende Bescheinigung nach § 22f UStG übermitteln.

Andernfalls droht früher oder später der Ausschluss vom Handel.

Sofern zur Thematik noch Fragen bestehen, empfehlen wir Händlern, diese steuerlichen Fragestellungen mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt abzuklären.

Die IT-Recht Kanzlei kann eine Beratung zu steuerrechtlichen Fragestellungen nicht leisten.

Sind Ihre Rechtstexte im Rahmen Ihrer Verkaufsauftritte noch aktuell?

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle, abmahnsichere Rechtstexte zu günstigen monatlichen Pauschalen an.

Ihr Vorteil: Sie bleiben stets up-to-date mit dem Update-Service der IT-Recht Kanzlei, so dass Sie durch stest abmahnsichere Rechtstexte eine dauerhafte Rechtssicherheit schaffen.

Rechtstexte für eine Verkaufspräsenz (z.B. Amazon.de oder eBay.de) erhalten Sie im Starter-Paket zu 9,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich.
Rechtstexte für bis zu 5 Verkaufspräsenzen (z.B. Amazon.de, eBay.de eigener Onlineshop, Facebook und Instagram) erhalten Sie im Premium-Paket zu 24,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich
Rechtsetxte für bis zu 70 Verkaufspräsenzen erhalten Sie im Rahmen des Unlimited-Pakets zu 49,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

20 Kommentare

I
Ingo 16.10.2020, 10:44 Uhr
Herr
Mit der Bescheinigung werde ich also auch gezwungen zB. Amazon mitzuteilen, das ich auch auf Ebay verkaufe, und umgekehrt. Ist das legal ?
R
Ralf Schweiger 15.07.2020, 00:33 Uhr
Kritik: Wenn Möglichkeit zur Diskussion gegeben ist, sollte man sich dem auch annehmen und antworten.
Hallo zusammen,
wer sich solche Themen auf die Fahne schreibt und diese öffentlich zugänglich macht, sollte auch auf aufgeworfene Fragen antworten. Ansonsten hat das den Beigeschmack, dass hier nur Klicks produziert werden sollen.

Konkret ist der letzte Beitrag zu diskutieren, dass eine Umsatzsteuer-ID bereits völlig ausreichend bescheinigt, dass eine steuerliche Erfassung gewährleistet ist. Genau dazu wurde das eingeführt. Mit dieser Begründung lehnte ich heute eine Erpresseranfrage zur Bescheinigung nach §22f UStG von Ebay ab. Mir ist das völlig egal, ob mich Ebay ausschließt oder nicht. Ich kann auch ohne Ebay glücklich leben, zumal eine Aufzeichnungspflicht nach §22 erst besteht, sobald ein Umsatz getätigt worden ist, was bisher nicht der Fall ist. Dieses Gesetz ist ein Beispiel, wie krampfhaft versucht wird, zusätzlichen Bürokratismus zu etablieren.
S
SURA 26.11.2019, 12:11 Uhr
Online-Shopsysteme
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erstelle Online-Bestellsysteme im Namen des Restaurantbetreibers. Der Restaurantbetreiber ist auch Inhaber der Domain. Für die Nutzung der Seite zahlt der Kunde eine bestimmte Gebühr an mich. Muss ich von meinen Kunden auch eine Bescheinigung gem. § 22f UStG fordern.

Danke im Voraus für Ihre Antwort!
M
Manuela 22.09.2019, 11:57 Uhr
Frau
Ich verkaufe als Privatverkäufer ab und zu Produkte. Bin ich betroffen? Danke. LG
H
H. O. Schmid 20.09.2019, 23:35 Uhr
auch private Verkäufer betroffen ...
Der größte Onlinehändler A... fordert diese Bescheinigung auch von den Anbietern, die z. B. ihre privaten gebrauchten Bücher dort anbieten. De facto läuft das auf einen Ausschluss hinaus. Wer will schon für die paar Euro oder Cent die nach Verkauf, Verpacken und Versand noch übrig bleiben, sich als selbständiger Händler beim Finanzamt anmelden und davon dann noch Steuern bezahlen ...

Das Vorgehen von A... ist aber wohl rechtlich nicht zu beanstanden ?
I
IT-Recht Kanzlei 18.09.2019, 14:13 Uhr
Auch Kleinunternehmer sind betroffen
Guten Tag,

diese Verpflichtung besteht auch für Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG.
P
Patrik Sawora 18.09.2019, 14:04 Uhr
Bescheinigungen nach § 22f UStG
Guten Tag, betrifft dies auch Kleinunternehmen die bei ebay verkaufen wollen möchten ?
N
Nina 02.09.2019, 14:44 Uhr
für jede Platform extra oder reicht 1 x?
Hallo, ich habe die Bescheinigung von meinem FA erhalten, beim Antrag hatte ich nur eine Plattform eingetragen auf der ich aktiv bin. Nun kommt evt. noch eine zweite Plattform hinzu, muss ich das jetzt neu beantragen oder reicht die erhaltene Bescheinigung?
K
Karina Scholtz 04.08.2019, 19:04 Uhr
Coach
Hallo zusammen,
ich bin als Freiberufler tätig unter §18 und biete Coachings über ebay an.
Muss ich trotzdem den §22f USTG einreichen
A
A. Henning 18.06.2019, 13:19 Uhr
.
Aus meiner Sicht ergibt sich hier ein datenschutzrechtliches Problem.
Ich habe ja als Onlinehändler kein Problem damit dem zuständigen Finanzamt anzugeben auf welchen Verkaufsplattformen ich verkaufe.
Die ehrlichen Steuerzahler werden am Ende dadurch profitieren. Ein erhebliches Problem habe ich aber damit, wenn ich Amazon angeben soll auf welchen anderen Plattformen ich auch noch verkaufe. DAS GEHT AMAZON NICHTS AN!!! Wie sehen Sie das?
J
Jasmin Grub 07.06.2019, 18:07 Uhr
-
Formulare hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2018-12-17-einfuehrung-vordruckmuster-USt-1-TJ-und-USt-1-TI.pdf?__blob=publicationFile&v=1
J
Jasmin Grub 07.06.2019, 18:05 Uhr
-
Muss ich das für jede Länderplattform von ebay oder amazon beantragen oder reicht jeweils der .de Account?
H
Händler 29.03.2019, 16:04 Uhr
Unternehmer
Durch unsere Umsatzsteuer ID ist doch bereits dokumentiertm dass wir steuerlich erfasst sind.
Müssen wir trotzdem dieses Papier beantragen ?
R
Ralph Leonard 24.03.2019, 21:35 Uhr
?
Offenabr gilt es auch für Kelinunternehmer. Siehe dieses Dokument vom Bundesfinazministerium unter Punkt 5. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2019-01-28-haftung-fuer-umsatzsteuer-beim-handel-mit-waren-im-internet.pdf?__blob=publicationFile&v=2
B
Bine 08.03.2019, 18:15 Uhr
Kleinunternehmerregelung
Gilt die Regelung auch wenn man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und somit nicht Umsatzsteuerpflichtig ist??
Und wo bekommt man den Antrag für diesen Wisch?

Etsy hat bisher übrigens nicht auf diese neue Regelung aufmerksam gemacht. Wie soll man denen den Wisch dann zukommen lassen?
T
TZ 02.03.2019, 10:41 Uhr
Trifft das auch auf mich als Kleinunernehmer zu?
Ich verkaufe auf Etsy als Kleinunternehmer und bin daher von der Umsatzsteuer befreit. Muss ich trotzdem dieses Formular einreichen?
K
Karsten Geyer 31.01.2019, 08:16 Uhr
Das Formular gibts hier
Linkservice:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2018-12-17-einfuehrung-vordruckmuster-USt-1-TJ-und-USt-1-TI.pdf?__blob=publicationFile&v=1

ab Seite 3
F
Florian 19.01.2019, 12:34 Uhr
Aber wo gibt es die Formulare?
Habe jetzt an allen Stellen des Formularcenters des Bundesfinanzministeriums nach dieser Bescheinigung gesucht (https://www.formulare-bfinv.de) - finde das aber nirgends. Nicht in der Suche, nicht in dem Formularbaum, nirgends... Deutschland, deine Ämter!
N
Nicole Herper 18.01.2019, 20:41 Uhr
Umsatzsteuer
Wie ist es wenn man Umsatzsteuer befreit ist und keine Umsatzsteuer ID hat sondern nur eine Steuernummer? Muss ich da bein Finanzamt eine Umsatzsteuer ID beantragen und somit dan auch diese Bescheinigung?
S
S. L. 18.01.2019, 09:57 Uhr
Gilt dies auch für Facebook
Ich verkaufe alleinig über die Facebook Shop Funktion. Brauche ich hier auch die Bescheinigung?

Weitere News

Mahnpauschale: Neue eBay-Abzocke + Musterschreiben
(08.11.2024, 11:00 Uhr)
Mahnpauschale: Neue eBay-Abzocke + Musterschreiben
eBay.de: Wohl schon wieder haben etliche Händler Probleme mit dem Impressum
(04.04.2024, 14:57 Uhr)
eBay.de: Wohl schon wieder haben etliche Händler Probleme mit dem Impressum
Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!
(11.03.2024, 10:57 Uhr)
Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!
IT-Recht Kanzlei aktualisiert AGB für eBay.de, eBay.at und eBay.ch
(24.01.2024, 09:48 Uhr)
IT-Recht Kanzlei aktualisiert AGB für eBay.de, eBay.at und eBay.ch
eBay-Händler aufgepasst: eBay.de verschiebt Widerrufsbelehrung - Handlungsbedarf besteht
(05.01.2024, 17:11 Uhr)
eBay-Händler aufgepasst: eBay.de verschiebt Widerrufsbelehrung - Handlungsbedarf besteht
Aufgepasst bei eBay: Barzahlung bei Abholung seit dem 11.09.2023 nicht mehr vorgesehen
(19.09.2023, 07:53 Uhr)
Aufgepasst bei eBay: Barzahlung bei Abholung seit dem 11.09.2023 nicht mehr vorgesehen
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei