Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist Pflicht im Rahmen der Anbieterkennzeichnung (Impressum). Obwohl diese Pflicht ganz eindeutig gesetzlich festgeschrieben ist, gibt es nach den Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei kaum eine andere Impressumangabe, die so häufig falsch getätigt bzw. vergessen wird. Da hier eine konkrete Abmahngefahr besteht, klären wir gerne auf.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?
- Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) im Impressum
- Zuteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erfolgt nur auf Antrag
- Achtung: Seit dem 01.07.2021 verlangen die meisten Verkaufsplattformen eine USt-IdNr.
- Was wird im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) konkret abgemahnt?
- Wie erkenne ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?
- Ich habe gar keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) – was dann?
- Steuernummer im Impressum?
- Steueridentifikationsnummer im Impressum?
- Exkurs: Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO
- Fazit
Was ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?
Die gesetzliche Grundlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) findet sich für die Bundesrepublik Deutschland in § 27a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG):
"§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.“
Funktionell dient die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zur eindeutigen Kennzeichnung von Unternehmern im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie fungiert als eine Art „Fahrgestellnummer“ im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr für Umsatzsteuerzwecke innerhalb der Europäischen Union.
Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) im Impressum
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Telemediengesetzes (TMG) müssen Diensteanbieter im Rahmen der Anbieterkennzeichnung der von ihnen geschäftlich betriebenen Telemedien auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben, sofern ihnen eine solche zugeteilt worden ist.
Wird diese Verpflichtung verletzt, stellt dies ganz klar einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Umso ärgerlicher ist es damit, sich wegen eines solchen Versäumnisses eine teure Abmahnung einzufangen. Die Erfüllung der Pflicht § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG ist im Grunde trivial, dennoch sorgen einige Punkte immer wieder für Verwirrung und Fehler.
Zuteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erfolgt nur auf Antrag
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) wird nur auf entsprechenden Antrag des Unternehmers kostenlos vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt.
Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt.
Mit anderen Worten: Wer als Unternehmer keinen solchen Antrag gestellt hat, der besitzt auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Nach unserer Erfahrung ist das in der Praxis neben den ähnliche klingenden Bezeichnungen der „Steuernummer“ mit der Hauptgrund für die immer wieder auftretenden Irritationen bei der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Darüber hinaus besteht auch keine Pflicht, einen solchen Antrag zu stellen, wenn kein grenzüberschreitender Handel betrieben wird. Wer als Händler seine Waren nur in Deutschland einkauft und wieder verkauft, hat meist schon gar keinen Anlass, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) überhaupt zu beantragen.
Achtung: Seit dem 01.07.2021 verlangen die meisten Verkaufsplattformen eine USt-IdNr.
Die Betreiber von Online-Marktplätzen schreiben ihren dort tätigen Händlern seit Juli 2021 in aller Regel vor, eine USt-IdNr. im Verkäuferprofil zu hinterlegen. Hintergrund ist, dass die Betreiber andernfalls für mögliche Umsatzsteuerschulden des jeweiligen Verkäufers in Haftung genommen werden können.
Wer als dort tätiger Händler keine gültige USt-IdNr. hinterlegt, fliegt in alle Regel vom Marktplatz, bis er dies nachholt.
Mehr Infos finden Sie hier.
Was wird im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) konkret abgemahnt?
Abgemahnt werden in der Regel die folgenden beiden Konstellationen:
1. Es wurde dem Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt, er macht im Rahmen seines Impressums jedoch gar keine Angaben dazu.
2. Es wurde dem Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt, er gibt jedoch in seinem Impressum nicht diese an, sondern nennt eine andere „Nummer“ (verwechselt wir die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) meist mit der Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer)
Zwar weiß der Abmahner in aller Regel gar nicht, ob dem Gegner eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt worden ist. In der Praxis bestehen die Defizite meist nur bei bestimmten Impressen: Gibt ein Händler z.B. in seinem Onlineshop die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) an, vergisst dies jedoch im Rahmen seines geschäftlichen Facebook-Auftritts, hat der Abmahner leichtes Spiel, steht die Zuteilung dann doch fest.
Wie erkenne ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?
In Deutschland hat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) das Format der einleitenden Buchstabenfolge „DE“ gefolgt von neun Ziffern, also z.B: DE123456789
Steuernummer und Steueridentifikationsnummer enthalten dagegen in aller Regel keine Buchstaben und weisen zudem mehr Stellen (10-13 Ziffern je nach Bundesland) auf. Oftmals enthalten diese auch Schrägstriche (z.B. 081/151/2345).
Weitere Angaben zum Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) EU-weit erhalten Sie hier.
Unter diesem Link kann zudem eine Plausibilitätsprüfung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durchgeführt werden.
Ich habe gar keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) – was dann?
Wenn Ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt worden ist, dann müssen Sie auch keine solche im Impressum angeben. Was man nicht hat, kann man auch nicht angeben, siehe dazu bereits oben.
Nach unseren Erfahrungen ist dieser Umstand vielen Unternehmern gar nicht bekannt, so dass dann meist krampfhaft nach Auswegen gesucht wird und deswegen Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer im Impressum genannt werden. Keine gute Idee.
Steuernummer im Impressum?
Die Steuernummer wird gerne mit der der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwechselt. Dies erklärt, warum man die Steuernummer immer wieder in Impressen findet, mal alleine, mal zusammen mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), mal gar als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausgegeben.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Steuernummer im Impressum anzugeben. Wird diese statt einer zugeteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) dort angegeben, besteht akute Abmahngefahr.
Die Angabe der Steuernummer sollte aber auch neben der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. dann unterbleiben, wenn keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt worden ist. Die Steuernummer kann durchaus schnell dazu führen, dass Unberechtigte sensible Informationen bei Finanzämtern zu fremden Unternehmern erfragen können. Wer keine Recherchen zu seiner Bonität wünscht, sollte daher keinesfalls seine Steuernummer veröffentlichen.
Steueridentifikationsnummer im Impressum?
Jetzt wird es kompliziert. Von der Bezeichnung her kommt die Steueridentifikationsnummer der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) noch näher als die Steuernummer, hat mit dieser aber dennoch gar nichts zu tun.
Die klassische Steuernummer wir künftig von der Steueridentifikationsnummer abgelöst. Bisher existieren aber beide Steuernummern parallel. Die Steueridentifikationsnummer wurde 2008 eingeführt.
Auch die Steueridentifikationsnummer ist im Impressum nicht anzugeben und sollte aus den bei der Steuernummer genannten Gründen auch nicht angegeben werden.
Exkurs: Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO
Wiederum eine „Identifikationsnummer“, dennoch etwas ganz anderes als die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wer eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzt, hat auch diese im Impressum anzugeben, was wiederum § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG regelt.
Fazit
Augen auf bei der „Steuernummer“!
Im Impressum muss die (erteilte) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zwingend genannt werden. Fehlt diese Angabe, kann das jederzeit abgemahnt werden. Dies aber natürlich nur, wenn dem Händler überhaupt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt worden ist.
Häufig werden hier falsche „Nummern“ als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausgegeben – auch das wäre abmahnbar, wenn dem Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt wurde.
Steuernummer und Steueridentifikationsnummer sind im Impressum dagegen nicht verpflichtend und sollten aus Gründen des Datenschutzes auch nicht öffentlich gemacht werden.
Sie sollten im Zweifel alle Impressum darauf überprüfen, ob dort die Ihnen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auch (korrekt) angegeben ist. Dies wird etwa gerne bei Impressen im Rahmen von Social-Media-Auftritten vergessen.
Sofern Sie sich für unsere abmahnsicheren Rechtstexte bereits ab 5,90 Euro (zzgl. MwSt.) monatlich entscheiden, stellen wir Ihnen auch gerne ein rechtssicheres Impressum zur Verfügung, so dass Sie effektiv Abmahnungen vermeiden können.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
6 Kommentare
Es gibt die Aussage, dass man immer eine Umsatzsteuer ID benötigt, wenn man Waren ins Ausland verschickt, selbst dann, wenn man als Kleinunternehmer gar keine Umsatzsteuer abführt. Ist das richtig, oder gehört das in das Reich der Legenden ?
USt-ID: noch nicht zugeteilt
... Und diese dann zu ergänzen, sobald man sie hat?
- - - Seit wann gibt denn das Finanzamt an Fremde Informationen heraus - und aus welchem Grund wäre das möglich?