Abmahnradar: Fehlende Textilkennzeichnung

Wer Textilien anbietet, sollte sich zwingend an die gesetzlich vorgeschriebene Textilkennzeichnung halten. Außerdem abgemahnt: Firmennamenverletzung durch Google Ads und die Marken BPP und Glysantin.
Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Fehlende Textilkennzeichnung
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR
Es ging um fehlende Angaben zur Materialzusammensetzung (Textilkennzeichnung).
Wenn Sie Textilerzeugnisse verkaufen, sollten Sie unbedingt diese 3 Regeln beachten:
- Faserbezeichnungen korrekt verwenden: Auf Etiketten und Kennzeichnungen dürfen nur die offiziellen Textilfaserbezeichnungen gemäß Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.
- Keine Eigenbezeichnugnen verwenden: Die Faserbezeichnungen dürfen nicht alleinstehend, in Wortverbindungen oder als Eigenschaftsworte für andere Fasern genutzt werden.
- Keine Markennamen als Faserangabe: Firmenbezeichnungen oder Markennamen (z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Es ist jedoch erlaubt, Markennamen oder Firmenbezeichnungen den zugelassenen Faserbezeichnungen gemäß der Verordnung hinzuzufügen, wenn sie diese direkt begleiten.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier wie übrigens für zahlreiche weitere Produktgruppen einen Verkaufsratgeber für Textilien.
Urheberrecht I - unberechtigte Textnutzung
Abmahner: Kathrin Merker
Kosten: n.n.
Nicht nur Bilder, sondern auch Texte können urheberrechtlich geschützt sein, insbesondere bei Produkten wie Tassen oder Postern. Einfache Texte sind nicht geschützt, aber kreative Werbeslogans oder originelle Formulierungen können es sein. Wird ein solcher Text ohne Erlaubnis verwendet, drohen Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und Kostenerstattung.
Texte nicht ungeprüft übernehmen – auch nicht in gekürzter oder leicht abgewandelter Form. Im Zweifel sollte eine Nutzungslizenz eingeholt oder der Text selbst formuliert werden.
Urheberrecht II – unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: GGM Gastro GmbH
Kosten: n. n.
Hier ging es um unberechtigte Bildnutzung auf einer Webseite. Der Händler hatte ein geschütztes Bild verwendet, ohne die nötigen Nutzungsrechte zu besitzen. In solchen Fällen drohen rechtliche Konsequenzen wie:
- Beseitigung und Unterlassung (also die Entfernung des Bildes und Abgabe einer Unterlassungserklärung),
- Auskunft (wie lange und wo das Bild genutzt wurde),
- Schadensersatz und Kostenerstattung (der entstandenen Anwaltskosten).
Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.
Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen.
Marke I - "GLYSANTIN"
Abmahner: Convey Srl.
Kosten: 10.000 EUR
Die Convey Srl., im Auftrag der BASF SE, hat festgestellt, dass auf einer eBay-Verkaufsseite die geschützte Marke „GLYSANTIN“ ohne Genehmigung verwendet wird. Dies ist eine Aufforderung zur Einstellung der Markenverletzung und beinhaltet einen überhöhten Vergleichsbetrag von 10.000 EUR.. Convey ist kein Unbekannter. wenn es um die Marktüberwachung von Markenverletzungen geht.
Marke II - "BPP"
Abmahner: Bund Philatelistischer Prüfer e.V.
Kosten: 2.776,59 EUR
Es wurde die Bezeichnung „BPP“ genutzt, was eine Markenrechtsverletzung darstellt. Die Verletzung kann vorliegen, wenn:
- Die angebotenen Dienstleistungen mit denen des BPP identisch oder ähnlich sind
- Eine Verwechslungsgefahr besteht
- Der gute Ruf der Marke BPP ausgenutzt oder verwässert wird
Solche Abmahnungen sind nichts Neues.
Firmenname I – "Bavariashop"
Abmahner: Bavariashop GmbH
Kosten: n.n.
Der Betreiber eines Onlineshops hat die geschützte Bezeichnung „Bavariashop“ im Quelltext und in den Meta-Tags seiner Webseite verwendet. Diese Nutzung stellt eine Verletzung der Namens- und Markenrechte dar, sowie einen Wettbewerbsverstoß durch die Manipulation von Suchmaschinenrankings.
Auch bei Unternehmenskennzeichen kann es zur Verwechslungsgefahr kommen - siehe diesen Beitrag
Firmenname II - "Royal Taxi"
Abmahner: Maria Andronikova
Kosten: 2.977,98 EUR
Die Verwendung der Bezeichnung „Royal Taxi“ in Google Ads könnte eine Markenrechtsverletzung darstellen, vor allem wenn das geschützte Zeichen direkt im Anzeigentext erscheint. Nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH muss die Anzeige klarstellen, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:
Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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