Achtung, Stolperfalle! Was Sie als Händler beim Verkauf auf eBay beachten müssen

Die Beliebtheit der Plattform eBay ist ungebrochen, zudem übt sich die Plattform gerade an einem Imagewandel und eifert dem Konkurrenten Amazon in einigen Punkten nach. Die Plattform eBay bietet seinen Händlern viele Vorteile, allerdings auch rechtliche Fallstricke, die zu einer Abmahnung führen können. In unserem Beitrag möchten wir diese Fallstricke einmal näher beleuchten:
Inhaltsverzeichnis
- 1. Achtung bei der Angabe des Grundpreises
- a.) Fehlende Grundpreisangabe in Cross-Selling-Angeboten (Ansicht "Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen")
- b.) Fehlende Grundpreisangabe in der Suchtrefferansicht
- 2. (An-)klickbarer Link auf die OS-Plattform
- 3. Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist
- 4. Widersprüchliche Angaben zur Rücksendekostentragung
- 5. Notwendigkeit eines eigenen Impressums im Rahmen eines „eBay-Shops“
- 6. Foto-Falle (ab Februar 2018)
DEN AKTUELLEN BEITRAG ZUM THEMA STOLPERFALLEN BEI EBAY FINDEN SIE HIER
1. Achtung bei der Angabe des Grundpreises
Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!
Konsequenz: Jedes (!) Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, muss zugleich auch die Grundpreisangabe erfolgen. Auf der Plattform eBay gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.
a.) Fehlende Grundpreisangabe in Cross-Selling-Angeboten (Ansicht "Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen")
Nachstehend ist auf der Artikeldetailseite von eBay ein sog. Cross-Selling-Angebot unter der Bezeichnung "Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen" aufgeführt. In diesem Fall wird der Preis und das Produkt benannt und damit im Sinne der PAngV geworben:

Betrachtet man sich das beworbene Produkt in der Artikeldetailansicht, stellt man fest, dass der betreffende Online-Händler eigentlich die automatische Grundpreisanzeige von eBay verwendet:

b.) Fehlende Grundpreisangabe in der Suchtrefferansicht
Allerdings existieren noch weitere Ansichten auf der Verkaufsplattform eBay, welche die seitens eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisansicht nicht unterstützen, wie z.B. die Suchtrefferansicht. Auch wird ein grundpreispflichtiger Artikel unter Nennung des Gesamtpreises beworben, obschon die Grundpreisangabe nicht mitgeteilt wird:

Betrachtet man sich auch hier die Artikeldetailseite, erkennt man, dass der Händler den Grundpreis bei eBay hinterlegt hat - allerdings wird dieser nicht in der vorerwähnten Ansicht ausgegeben:

Tipp der IT-Recht Kanzlei: Händler sollten sich für eine korrekte Grundpreisanzeige nicht auf die bereit gestellte Grundpreisanzeigefunktion von eBay verlassen, da diese unzureichend ist und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht. Um den Grundpreis auf der Plattform eBay tatsächlich in allen relevanten Ansichten wettbewerbskonform anzeigen zu lassen, ist der Händler (zumindest noch derzeit) verpflichtet, diesen am Anfang der Artikelüberschrift zu platzieren.
Auch das LG Hamburg geht davon aus, dass der Grundpreis in der Artikelüberschrift genannt sein muss!
Hinweis: Zu beachten ist auch, dass die Angabe des Grundpreises bei Mengenrabatt-Artikeln und Varianten-Artikeln auf eBay problematisch ist. Beachten Sie hierzu die beiden vorgenannten Online-Beiträge!
2. (An-)klickbarer Link auf die OS-Plattform
Seit dem 09.01.2016 sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, den Verbraucher über die Onlinestreitschlichtungsplattform der EU-Kommission zu informieren und zudem mittels eines anklickbaren Links auf diese Plattform zu verlinken.
Auch das OLG Hamm hatte die Auffassung bestätigt (Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17), dass der Link zur OS-Plattform klickbar ausgestaltet sein muss. Gerade auf Verkaufsplattformen ist es gar nicht so einfach, einen anklickbaren Link technisch „hinzubekommen“. Hintergrund ist, dass viele Plattformen eine recht rigide Linkpolicy fahren, um externe Verlinkungen z.B. auf den eigenen Onlineshop des Verkäufers (z.B. zur Provisionsumgehung) zu unterbinden.
Während es in der normalen Browserdarstellung mittels HTML-Code möglich ist, den Link unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ anklickbar darzustellen (eine Handlungsanleitung haben wir [hier[(https://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanleitung-link-os-plattform.html) dargestellt), ist dies in der mobilen Ansicht bzw. der eBay-App derzeit (Stand: 28.09.2017) nicht der Fall.
Obwohl der vom Käufer hinterlegte Link in der normalen Webdarstellung anklickbar angezeigt wird, ist er in diversen Mobildarstellungen (z.B. im Rahmen von gängigen Smartphonebrowsern) sowie bei der Anzeige des Angebots in der offziellen „eBay-App“ dann nicht anklickbar.
Leider kann die fehlende klickbare Darstellung des Links auf die OS-Plattform auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen, es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass eBay hier schnellstmöglich Abhilfe schaffen wird.
Wir haben bereits Kontakt mit der Rechtsabteilung von eBay Kontakt aufgenommen und das Problem geschildert.
3. Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist
Online-Händler sind verpflichtet, den Verbraucher auf das diesem zustehende hinzuweisen. In zeitlicher Hinsicht muss diese Belehrung vor der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers geschehen. Auf der Verkaufsplattform eBay ist es für Online-Händler möglich, die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular in der Informationsbox am Ende der Artikelbeschreibung anzeigen zu lassen.
Oberhalb dieses Textfeldes ist es seit einiger Zeit möglich bzw. durch eBay zwingend vorgeschrieben, dass unter der Überschrift "Frist" ein Hinweis auf die Widerrufsfristlänge mitgeteilt wird:
Es ist ganz wesentlich für den Online-Händler, dass dieser sowohl im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, als auch im von eBay vorgesehenen Angabenfeld zur Widerrufsfristlänge eine einheitliche Aussage zur Widerrufsfristlänge mitteilt. Es besteht die Pflicht des Online-Händlers, dass insbesondere über die Bedingungen des Widerrufsrechts „klar und verständlich“ informiert werden muss.
Bei vielen Händlern findet sich allerdings die Aussage in der Widerrufsbelehrung, dass die Widerrufsfrist 14 bzw. 30 Tage beträgt, in der rechtlichen Informationsbox oberhalb der Widerrufsbelehrung wird sodann auf eine einmonatige Widerrufsfrist verwiesen, wie z.B. nachstehend:

In diesem Fall wird der Verbraucher über zwei unterschiedliche Fristen zum Widerruf informiert, dies stellt wiederum einen Wettbewerbsverstoß dar, da in diesem Fall nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher „klar und verständlich“ über das Widerrufsrecht bzw. die Widerrufsfrist belehrt wird.
Leider wurden und werden immer noch zahlreiche eBay-Händler wegen irreführender (weil unterschiedlicher) Widerrufsfristlängen abgemahnt!
Tipp der IT-Recht Kanzlei: Überprüfen Sie Ihre Angaben im rechtlichen Informationskasten dahingehend, dass über die Widerrufsfrist einheitlich belehrt wird. Die Aussagen zur Widerrufsfristlänge müssen im Gleichklang kommuniziert werden! Sollten Sie die Widerrufsbelehrung noch an anderen Stellen im Rahmen Ihres eBay-Auftritts verwenden, sollten Sie auch hier kontrollieren, ob die Angaben zur Widerrufsfristlänge evtl. widersprüchlich sind.
4. Widersprüchliche Angaben zur Rücksendekostentragung
Einen weiteren Fallstrick stellt die Angabe über die Rücksendekostentragung dar. Diese Problematik ist identisch mit der vorbenannten Widersprüchlichkeit in Bezug auf die Angabe der Widerrufsfristlänge.

Ebay verlangt nämlich einen Hinweis, wer im Falle des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Auch diesbezüglich ist unbedingt darauf zu achten, dass hier ein Gleichlauf zwischen diesem Hinweis und der Formulierung dazu in der von Ihnen vorgehaltenen Widerrufsbelehrung besteht. Sofern Sie bei eBay im Rahmen des Hinweises auswählen „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ muss in der Widerrufsbelehrung die Aussage „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ erscheinen, welche sich mit den Angaben im Hinweis bei eBay deckt (mit „Sie“ wird der Verbraucher angesprochen).In diesem Fall darf im Rahmen der Widerrufsbelehrung dann nicht die alternative Formulierung „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ enthalten sein, da dies dann im Widerspruch zum Hinweis bei eBay stünde und abmahnbar wäre.
Dagegen muss bei Auswahl des ausgewählten Hinweises „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“ dann in der Widerrufsbelehrung die Aussage „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ stehen.
Tipp der IT-Recht Kanzlei: Überprüfen Sie Ihre Angaben im rechtlichen Informationskasten dahingehend, ob Sie über die Rücksendekostentragung einheitlich belehren. Die Aussagen zur Tragung der Rücksendekosten müssen im Gleichklang kommuniziert werden! Sollten Sie die Widerrufsbelehrung noch an anderen Stellen im Rahmen Ihres eBay-Auftritts verwenden, sollten Sie auch hier kontrollieren, ob die Angaben zur Rücksendekostentragung evtl. widersprüchlich sind.
5. Notwendigkeit eines eigenen Impressums im Rahmen eines „eBay-Shops“
eBay.de ermöglicht es bestimmten gewerblichen Verkäufern, gegen monatliche Gebühren einen eignen „eBay Shop“ zu eröffnen. In diesem Falle stellt eBay.de dem Verkäufer über die eigentlichen Verkaufsangebote hinaus einen eigenständigen „Shop“ bei eBay.de zur Verfügung, den der Verkäufer zum Teil auch selbst gestalten kann (z.B. indem er ein eigenes Layout hinterlegt und individuelle Informationen, z.B. über sein Unternehmen hinzufügt). Sofern ein solcher Shop betrieben wird, kann dieser über den folgenden Link aufgerufen werden:
http://stores.ebay.de/xxxxx
(xxxxx ist dabei durch den eigenen Mitgliedsnamen zu ersetzen).
Problematisch dabei ist, dass im Rahmen der Standardeinstellungen auf diesen „Shopseiten“ dann kein Impressum des Verkäufers dargestellt wird. Ein solches ist zwar theoretisch erreichbar, wenn ein im Shop dargestelltes Angebot aufgerufen wird. Es fehlt jedoch an einem eindeutigen Hinweis darauf, dass das Impressum auf diese Art erreicht werden kann. Der Betrachter dieser Seiten erschließt sich damit nicht auf Anhieb, wie er zum Impressum des „Shopbetreibers“ gelangen kann.
Abmahnungen zu diesem Thema (unter anderem durch die Wettbewerbszentrale) lagen unserer Kanzlei bereits vor.
Tipp der IT-Recht Kanzlei: Die Impressumsangaben sollten auf der Shopseite ebenfalls platziert werden. Hierbei kann im eBay-Shopdesign im gestaltbaren Kopfbereich des „eBay Shops“ (wo sich meist Logos / Banner des Verkäufers finden) das Impressum als Text eingebunden werden. Hierfür eignet sich die Shop-Beschreibung, die sich für die Darstellung des Impressums „zweckentfremden“ läßt.

Achtung: Entscheidend ist hier, dass das Impressum nicht erst dann erscheint, wenn man auf den Button "Mehr zum Thema" klickt. Vielmehr sollte bereits am Anfang der Shop-Beschreibung das Impressum dargestellt werden. Leider kann aber in dieser Ansicht nicht die Klickbarkeit des OS-Plattform-Links gewährleistet werden, insofern ist die vorbeschrieben Lösung nicht zu 100% sicher. Auch hier müsste eBay nachbessern.
Hinweis: Obwohl ausweislich der Informationsseiten eBays auch der eBay Shop vom neuen Verbot in Bezug auf die Darstellung von Kontaktinformationen betroffen sein soll, können wir nicht dazu raten, dort künftig kein Impressum mehr darzustellen bzw. dieses ohne Kontaktdaten wie Telefon oder Email vorzuhalten.
Die Rechtsabteilung von eBay.de hatte uns gegenüber bestätigt, dass die Darstellung des notwendigen vollständigen Impressums im Rahmen des eBay-Shops (und auch die dortige Angabe „böser“ Kontaktdaten) weiterhin zulässig bleiben wird. Auch dahingehend lassen die Informationsseiten in der aktuellen Fassung anderes vermuten. Zudem wird uns aktuell zugetragen, dass manche eBay-Mitarbeiter dazu raten, das Impressum "zwingend aus dem eBay-Shop zu entfernen".
Eine Anfrage an die Rechtsabteilung von eBay.de, ob sich hier an deren Ansicht etwas geändert hat, blieb bislang leider unbeantwortet.
6. Foto-Falle (ab Februar 2018)
Eine weitere, bislang noch nicht realisierte Gefahrenquelle, wird die Nutzung von Bildern auf der Plattform eBay sein. Ab dem 01.02.2018 werden neue eBay-AGB gelten, hierbei wird eBay die Händler auffordern, die Rechte zur Nutzung von Artikelbildern und Artikelbeschreibungen an eBay einzuräumen.
Die Rechte zur Verwendung von Artikelbildern und Artikelbeschreibungen sollen eingeholt werden, um den eBay-Katalog zu erweitern. Der Ebay-Katalog ist mit Produktbildern, Artikelbeschreibungen und anderen Spezifikationen von Waren gefüllt, welche seitens der eBay-Händler zur Verfügung gestellt werden. Durch den eBay-Katalog sollen eBay-Händler die Möglichkeit erhalten auf die dort vorgehaltenen Inhalte (Bilder und Produktinformationen) zur Angebotserstellung zugreifen zu können.
Hier lauert eine nicht zu unterschätzende Gefahr für eBay-Händler! Es wird in Zukunft so sein, dass eBay-Händler die Nutzungsrechte an den verwendeten Produktbildern und Produktbeschreibungen an eBay übertragen müssen. Voraussetzung für die rechtswirksame Übertragung der Nutzungsrechte ist jedoch, dass der jeweilige eBay-Händler auch die ausreichenden Rechte zur (Unter-) Lizenzierung besitzt. Hat ein eBay-Händler die Produktbilder selbst angefertigt, dürfte eine Rechteübertragung unproblematisch mögich sein. Für den Fall, dass ein eBay-Händler selbst erstelltes Bild- oder Textmaterial nicht für den eBay-Katalog zur Verfügung stellen möchte, rät eBay andere Bilder und Texte zu verwenden.
Schwierig wird es hingegen, wenn der Händler fremde Bilder bzw. Produktbeschreibungstexte verwendet. Hier ist nicht von Haus aus davon auszugehen, dass der betreffende Händler eine Rechteeinräumung an eBay vornehmen kann oder darf. Beispielhaft sei hierbei genannt, dass ein eBay-Händler Produktbilder eines Herstellers verwendet. Hier dürfte es standardmäßig so sein, dass dem einzelnen Händler die Verwendung der Bilder durch ein einfaches Nutzungsrecht gestattet worden ist. Ein Recht zur sogenannten Unterlizenzierung dürfte in den allermeisten Fällen allerdings nicht gegeben sein.
Tipp der IT-Recht Kanzlei: Eine potentielle Haftungsquelle für die Zukunft auf der Plattform eBay! Hier bleibt den Händlern nichts weiter übrig, als bei einer verdächtigen Einbindung von Produktbildern Rückfragen an eBay zu stellen verbunden mit der Auskunftsbitte, ob die ausreichenden Nutzungsrechte für die Produktbilder vorhanden sind. Händler müssen hier nach Möglichkeit versuchen, die Berechtigung der Produktbilderverwendung abzuklären. Es bleibt zu hoffen, dass hinsichtlich der urherrechtlichen Verantwortlichkeit in diesen Fallgestaltungen eine baldige Klärung durch den BGH erfolgen wird.
Professionelle eBay-AGB, Widerrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei
Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über eBay vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co 2014 für eBay Deutschland
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co 2014 für eBay Frankreich
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co 2014 für eBay England
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co 2014 für eBay Spanien
- AGB, Widerrufsbelehrung & Co 2014 für eBay Italien
- AGB für eBay USA
Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf der Plattform eBay handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für ebay.de, ebay.co.uk, ebay.it und ebay.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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