Abmahngefahr Variantenartikel bei eBay: Grundpreis kann nicht dargestellt werden!?

Abmahngefahr Variantenartikel bei eBay: Grundpreis kann nicht dargestellt werden!?
14.02.2017 | Lesezeit: 5 min

Verstöße gegen die Grundpreisangabe auf eBay sind seit langem ein Problem für gewerbliche Verkäufer. Die Grundpreisangabe soll für mehr Transparenz und Verbraucherschutz sorgen. Schlecht ist hierbei nur, dass eine Grundpreisangabe auf der Plattform eBay für sog. Variantenartikel (wohl) nicht möglich ist! Lesen Sie mehr zur Problematik und handeln Sie schnell, wenn Sie grundpreispflichtige Artikel auf eBay in einer Variantenansicht präsentieren.

1. Die Grundpreisangabe und Variantenartikel

Was ist ein Grundpreis? Wer gemäß § 4 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!

Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat.

Was sind Variantenartikel auf eBay? Dies sind Angebote, die in verschiedenen Ausführungen vorliegen und in einem einzigen Angebot mit Festpreis oder zu unterschiedlichen Festpreisen veröffentlicht werden.

Dies bedeutet, dass grundpreispflichtige Variantenartikel mit einer Grundpreisangabe versehen werden müssen, wenn diese unter Nennung des Gesamtpreises dargestellt werden (= Artikelseite).

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2. Wegweisende Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg (Urteil vom 10.10.2012, Az.: 5 U 274/11) hatte im Rahmen seiner Entscheidung festgehalten, dass der Grundpreis direkt bei der Preisangabe benannt werden muss, denn dem Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.

Nachstehend exemplarisch ein Variantenartikel auf eBay:

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Aufgrund der Nennung des Gesamtpreises ist nach der gesetzlichen Vorgabe die Grundpreisangabe zusätzlich zum Gesamtpreis mitzuteilen.

3. Was gilt hinsichtlich der Platzierung des Grundpreises?

Die PAngV verlangte (bis zum 28.05.2022), dass der Grundpreis in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis anzugeben ist, andernfalls wären die formalen Anforderungen an die Grundpreisangabe nicht erfüllt.

Danach musste der Grundpreis quasi auf einen Blick zusammen mit dem Gesamtpreis der Ware angegeben werden. Daran scheiterten in der Praxis viele Händler, weil der Grundpreis „zu weit weg“ vom Gesamtpreis angegeben wurde (etwa erst im Rahmen der eigentlichen Artikelbeschreibungen) und fingen sich Abmahnungen ein.

Nach der europäischen Preisangabenrichtlinie ist es hingegen ausreichend, wenn der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben wird. Dies bedeutet jedenfalls nicht, dass die Angabe immer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis zu erfolgen hat.

Man konnte nun die Ansicht vertreten, dass die „scharfe“ deutsche PAngV europarechtskonform auszulegen sei, so dass das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe zu entschärfen ist und eine Angabe des Grundpreises, die „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ erfolgt, den gesetzlichen Vorgaben genügt.

In den letzten Jahren entschieden bereits mehrere deutsche Gerichte entsprechend. Die Rechtslage blieb jedoch umstritten und Händler waren gut beraten, weiterhin die strenge PAngV-Vorgabe zu erfüllen.

Das BGH hat in dieser Frage mit seinem Urteil vom 19.05.2022 (Az.: I ZR 69/21) Klarheit geschaffen. Der BGH stellte fest, dass die – europarechtliche – Vorgabe der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises nur dann erfüllt sei, wenn der Grundpreis so in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden könne.

Damit hat der BGH – anders als einige Instanzgerichte – entschieden, dass die strenge Vorgabe der PAngV (in der Fassung bis zum 28.05.2022) nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinausging, sondern diese vielmehr nur konkretisierte.

4. Was ist zu tun?

Online-Händler sollten ihre Angebote auf der Plattform eBay dahingehend prüfen, ob dort Variantenartikel angeboten werden. Sodann ist das Folgende hinsichtlich der Grundpreisangabe auf eBay zu beachten:

Wenn alle Varianten einen einheitlichen Grundpreis haben, empfehlen wir, einen einzigen Grundpreis am Anfang der eBay-Artikelüberschrift anzugeben (wenn Sie wissen möchten, warum der Grundpreis am Anfang der Artikelüberschrift platziert werden muss, lesen Sie gerne diesen Beitrag).

Wenn die einzelnen Artikelvarianten unterschiedliche Grundpreise haben, empfehlen wir, den Grundpreis jeweils vor die Variante zu setzen, damit dieser bei allen Varianten vollständig angezeigt werden kann, wie im nachstehenden Beispiel:

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Hinweis – auch interessant sind unsere Beiträge zu folgenden Themen betreffend eBay und Grundpreisangaben:

Professionelle eBay-AGB, Widerrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über eBay vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf der Plattform eBay handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für ebay.de, ebay.co.uk, ebay.it und ebay.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

J
Jörg Schmidt 15.02.2017, 08:10 Uhr
Grundpreisangabe
Guten Morgen,
wenn ich bei Ebay den Artikel inkl. Versand anbiete, muss dann auch ein Grundpreis angegeben werden ?

Mit freundlichen Grüßen Jörg Schmidt

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