Achtung beim Mengenrabatt auf eBay: Grundpreisangabe kann nicht rechtssicher dargestellt werden?!

Achtung beim Mengenrabatt auf eBay: Grundpreisangabe kann nicht rechtssicher dargestellt werden?!
22.11.2018 | Lesezeit: 5 min

Händler auf der Plattform eBay kennen das Problem der Grundpreisangabe. Bei grundpreispflichtigen Artikeln gilt bei eBay grundsätzlich: Der Grundpreis muss bereits (am Anfang) der Artikelüberschrift angegeben werden, bei Variantenartikeln hingegen ist ein Anbieten nur unter engen Voraussetzungen überhaupt möglich. Das Grundpreisproblem auf eBay hat allerdings eine neue Dimension erhalten, wenn man sich die sog. Mengenrabatt-Artikel auf der Plattform einmal näher ansieht. Lesen Sie mehr hierzu in unserem heutigen Beitrag.

Rechtlicher Hintergrund

Wer gemäß § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!

Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Auf der Plattform eBay gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.

Hinweis zur „normalen“ Grundpreisanzeige auf eBay:

Händler sollten sich für eine korrekte Grundpreisanzeige nicht auf die bereit gestellte Grundpreisanzeigefunktion von eBay verlassen, da diese unzureichend ist und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht. Um den Grundpreis auf der Plattform eBay tatsächlich in allen relevanten Ansichten wettbewerbskonform anzeigen zu lassen, ist der Händler (zumindest noch derzeit) verpflichtet, diesen am Anfang der Artikelüberschrift zu platzieren.

Hiervon ausgenommen ist allerdings das Problem der Mengenrabattartikel!

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Problem der Mengenrabatt-Angebote auf eBay

Was sind Mengenrabatt-Artikel auf eBay?: Im Rahmen von Mengenrabatt-Aktionen können Händler mehr Exemplare eines Artikels pro Bestellung verkaufen und hierfür einen gestaffelten Rabatt (abhängig von der Anzahl der gekauften Artikel) gewähren. Weitere Informationen zum Mengenrabatt auf eBay finden Sie hier.

Beispiel: So sieht ein Mengenrabatt-Artikel auf eBay aus:

eBay Mengenrabatt

Das bedeutet, dass grundpreispflichtige Mengenrabatt-Artikel mit einer Grundpreisangabe versehen werden müssen, wenn diese unter Nennung des Gesamtpreises dargestellt werden (= Artikelseite).

Problem: Der Grundpreis ändert sich bei jeder Preisstaffelung, da der Preis hierdurch günstiger wird und damit auch der zugehörige Grundpreis!

Der Grundpreis kann auch nicht in der Mengenrabatt-Box angegeben werden. Eine Grundpreisangabe unterhalb der Preisnennung für einen Artikel ist ebenfalls falsch, da dieser Grundpreis ja nur für den Abgabepreis für einen Artikel gilt und gerade nicht für die günstigeren Mengenrabatt-Preisstaffeln.

Was gilt hinsichtlich der Platzierung des Grundpreises?

Die PAngV verlangte (bis zum 28.05.2022), dass der Grundpreis in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis anzugeben ist, andernfalls wären die formalen Anforderungen an die Grundpreisangabe nicht erfüllt.

Danach musste der Grundpreis quasi auf einen Blick zusammen mit dem Gesamtpreis der Ware angegeben werden. Daran scheiterten in der Praxis viele Händler, weil der Grundpreis „zu weit weg“ vom Gesamtpreis angegeben wurde (etwa erst im Rahmen der eigentlichen Artikelbeschreibungen) und fingen sich Abmahnungen ein.

Nach der europäischen Preisangabenrichtlinie ist es hingegen ausreichend, wenn der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben wird. Dies bedeutet jedenfalls nicht, dass die Angabe immer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis zu erfolgen hat.

Man konnte nun die Ansicht vertreten, dass die „scharfe“ deutsche PAngV europarechtskonform auszulegen sei, so dass das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe zu entschärfen ist und eine Angabe des Grundpreises, die „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ erfolgt, den gesetzlichen Vorgaben genügt.

In den letzten Jahren entschieden bereits mehrere deutsche Gerichte entsprechend. Die Rechtslage blieb jedoch umstritten und Händler waren gut beraten, weiterhin die strenge PAngV-Vorgabe zu erfüllen.

Das BGH hat in dieser Frage mit seinem Urteil vom 19.05.2022 (Az.: I ZR 69/21) Klarheit geschaffen. Der BGH stellte fest, dass die – europarechtliche – Vorgabe der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises nur dann erfüllt sei, wenn der Grundpreis so in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden könne.

Damit hat der BGH – anders als einige Instanzgerichte – entschieden, dass die strenge Vorgabe der PAngV (in der Fassung bis zum 28.05.2022) nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinausging, sondern diese vielmehr nur konkretisierte.

Best Practice – wie könnte eine Lösung des Problems aussehen?

Händler sollten ihre Angebote auf der Plattform eBay dahingehend prüfen, ob dort Mengenrabatt-Artikel angeboten werden.

Die Angabe der Grundpreise am Anfang der Artikelbeschreibung entsprechen nicht den vom BGH neu aufgestellten Anforderungen an eine unmittelbare Grundpreisangabe (da der BGH gerade fordert, dass die Vorgabe der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises nur dann erfüllt sei, wenn der Grundpreis so in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden könne).

Der sichersten Vorgehensweise entspricht es, bei Mengenrabatt-Artikeln mit unterschiedlichen Grundpreisen einzelne eBay-Angebote zu erstellen und an der Mengenrabatt-Aritkelanzeige von eBay nicht weiter festzuhalten.

Hinweis – auch interessant sind unsere Beiträge zu folgenden Themen betreffend eBay und Grundpreisangaben:

Professionelle eBay-AGB, Widerrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über eBay vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf der Plattform eBay handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für ebay.de, ebay.co.uk, ebay.it und ebay.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

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Rolf Baldus 06.12.2018, 17:43 Uhr
Wäre auch Naturalrabatt eine Lösung?
Wäre es aus rechtlicher Sicht auch eine Lösung, wenn anstelle des monetären Mengenrabattes in € ein Naturalrabatt eingeräumt werden würde? Also z. B. "Kaufen Sie 3 Artikel und Sie erhalten einen zusätzlichen Artikel von uns geschenkt!". Wäre in so einem Fall auch eine Anpassung des Grundpreises nötig?

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