Ab 2026: Neue umweltbezogene Handlungs- und Informationspflichten im E-Commerce
Im Rahmen des EU-Green-Deal, der die Ressourceneffizienz und ökologische Wettbewerbsfähigkeit in der EU maximieren soll, rückt eine neue EU-Richtlinie umweltbezogene Werbeaussagen und vorvertragliche Hinweise über die Reparier- und Austauschbarkeit in den Fokus. Ab 2026 werden Online-Händler dadurch mit diversen neuen Handlungs- und Informationspflichten konfrontiert. Der nachfolgende Beitrag stellt die neuen Regelungen vor und zeigt, welche neuen Ge- und Verbote wann künftig zu beachten sein werden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Die Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
- B. Neue Irreführungsverbote für umweltbezogene Werbeaussagen
- I. Verbot irreführender Umweltaussagen
- II. Absolut unlautere umweltbezogene Werbeformen
- III. Absolute Werbeverbote bzgl. Obsoleszenz und Haltbarkeit
- C. Neue Informationspflichten für Online-Händler über Gewährleistung, Garantien und Reparierbarkeit
- I. Neue Standard-Mitteilung für die gesetzliche Gewährleistung und diesbezügliche Informationspflicht
- II. Neue Kennzeichnungspflicht für Herstellergarantien
- III. Neue Pflicht zur Information über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten
- IV. Neue Pflichtinformationen über Aktualisierungen für digitale Produkte
- V. Neue Hinweispflichten über Reparierbarkeit
- D. Zeitplan und Geltungsbeginn der neuen Verbote und Informationspflichten
A. Die Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
Das klimatische Verantwortungsbewusstsein von Unternehmen ist in den vergangenen Jahren zum effektiven Marketinginstrument erstarkt. Werbeaussagen, die Produkten oder ganzen Firmen die (vermeintliche) Klimaneutralität bescheinigen, sollen an das ökologische Verständnis von Verbrauchern und deren Sensibilität für den Klimawandel appellieren und Kaufentscheidungen bewusst lenken.
Weil für die Lauterkeit und Transparenz von umweltbezogenen Werbeaussagen bislang aber kein einheitlicher rechtlicher Rahmen bestand, sah sich die EU im Rahmen des „Green Deal“, also der Selbstverpflichtung, die Treibhausemissionen des Staatenverbunds durch gesetzliche Regeln bis 2050 auf ein Netto-Null zu reduzieren, gehalten, zur Stärkung des Verbraucherschutzes eindeutige materielle Kriterien für zulässige Umweltwerbung zu definieren.
Gleichzeitig wurde erkannt, dass ein wichtiger Potenzfaktor für CO2-Emissionen die fehlende Langlebigkeit von Konsumgütern, die Obsoleszenz und die damit einhergehende Neukaufmentalität von EU-Verbrauchern ist. Um eine Sensibilisierung der Konsumenten hin zu mehr Reparaturen und Mangelbeseitigungsmaßnahmen und weniger Ersatz durch Wiederkauf zu erreichen sowie gleichzeitig herstellerseitig Reparierbarkeit und Recyclebarkeit zu fördern, wurde die Einführung neuer Informationspflichten über die Reparierbarkeit, die Gewährleistung und über gewerbliche Garantien beschlossen.
Beide Regelungsbereiche hat der EU-Gesetzgeber in die Richtlinie 2024/825 („Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“) eingegossen, die im März 2024 in Kraft getreten ist und durch Änderung bestehender EU-Richtlinien ab 2026 eine Fülle neuer Ge- und Verbote für den Handel einführt.
B. Neue Irreführungsverbote für umweltbezogene Werbeaussagen
In einem ersten Regelungspaket führt die Richtlinie 2024/825 Kriterien für die Lauterkeit von umweltbezogenen Werbeaussagen zusammen mit neuen werberechtlichen Verbotstatbeständen ein.
Gegliedert sind die neuen Vorgaben in einen umweltmarketingbezogenen Irreführungstatbestand sowie in neue Tatbestände für absolut und ohne Abwägung unzulässige Werbeformen.
I. Verbot irreführender Umweltaussagen
Zunächst erklärt die Richtlinie 2024/825 das Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung für irreführend, wenn diese nicht gleichzeitig
- klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen zugänglich macht, die wiederum
- in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der zu seiner Umsetzung erforderliche messbare und zeitgebundene Ziele umfasst und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden
Als Umweltaussage im Sinne der neuen Vorschrift gilt unabhängig von ihrer Form eine Aussage oder Darstellung einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen,
- die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist,
- im Kontext einer kommerziellen Kommunikation getätigt wird, und
- in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken bzw. Gewerbetreibende oder seine bzw. ihre Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde
Mit dem neuen Irreführungstatbestand sollen Praktiken unterbunden werden, in denen eine Umweltfreundlichkeit, Emissionsneutralität oder eine ökologische Nachhaltigkeit ohne weitergehende Informationen zu deren Gewährleistung und ohne unabhängige Überprüfung der tatsächlichen Maßnahmengeeignetheit lediglich behauptet wird.
Fortan muss umweltbezogene Werbung unmittelbar auf einen objektiven Maßnahmenplan verweisen, der das Resultat der Prüfung eines unabhängigen Sachverständigen ist und dessen Erkenntnisse sowie klare und objektive Verpflichtungen und Zielsetzungen zur Erreichung der ausgelobten Umweltwirkung enthält.
II. Absolut unlautere umweltbezogene Werbeformen
Zusätzlich erweitert die Richtlinie 2024/825 den Katalog an absolut unzulässigen Werbeformen um neue Tatbestände mit Umweltbezug.
Stets verboten und damit automatisch wettbewerbswidrig werden fortan die folgenden Verhaltensweisen sein:
- Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
- Das Treffen einer Umweltaussage, ohne dass der Werbende die Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nachweisen kann
- Das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht
- Das Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat
Von den neuen absoluten Unlauterkeitstatbeständen umfasst ist einerseits die Werbung mit fiktiven, subjektivierten Umweltsiegeln und -abzeichen, die eine besondere Umweltleistung verdeutlichen sollen, ohne dass diese von unabhängiger Seite tatsächlich attestiert wurde.
Gleichzeit stets verboten sind Umweltwerbeaussagen, die nicht beweisbar sind, sowie pauschale Beschönigungen einer Umweltleistung, die tatsächlich nur einen konkreten Bereich des Produkts oder Unternehmens betreffen.
Besonders prägnant ist, dass es zukünftig verboten sein wird, die Klimaneutralität oder -förderlichkeit von Produkten zu bewerben, wenn die Emissionseinsparungen nur kompensatorisch, also etwa durch die Förderung von externen Umweltprojekten, aber nicht im Rahmen der Herstellung des Produktes selbst erreicht werden.
Aussagen wie „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“ werden künftig nur zulässig sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen.
III. Absolute Werbeverbote bzgl. Obsoleszenz und Haltbarkeit
Jenseits der speziell adressierten umweltbezogenen Werbung führt die Richtlinie 2024/825 auch weitere absolut untersagte Werbetatbestände ein, welche die Lebensdauer und dauerhafte Funktionalität von physischen Waren betreffen.
Untersagt werden künftig folgende Handlungsweisen:
- Die Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.
- Die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.
- Jedwede Werbung für eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen
- Die Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat
- Die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist
- Das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist
- Die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird
C. Neue Informationspflichten für Online-Händler über Gewährleistung, Garantien und Reparierbarkeit
In einem zweiten Regelungsbündel führt die Richtlinie 2024/825 neue Informationspflichten für Online-Händler ein, die vor Vertragsschluss zu erfüllen sein werden und umweltfreundliche Liefermethoden, die Gewährleistung, Herstellergarantien sowie die Reparierbarkeit betreffen.
I. Neue Standard-Mitteilung für die gesetzliche Gewährleistung und diesbezügliche Informationspflicht
Mit der Richtlinie 2024/825 wird die EU-Kommission beauftragt, eine neue Standard-Mitteilung über die gesetzlichen Verbrauchergewährleistungsrechte für Waren zu gestalten und zu erstellen.
Diese Mitteilung soll Verbraucher in verständlicher Weise über das Bestehen, den Geltungsbereich, die Dauer und die Ansprüche aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht informieren und wird aller Voraussicht nach eine Kombination aus Text und Bild sein.
Sie ersetzt die bislang verpflichtende Information über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte durch ein konkretes, amtliches Muster, das für ein besseres Verbraucherverständnis sorgen soll.
Die EU-Kommission hat die neue Standard-Mitteilung bis zum 27.09.2025 auszugestalten und zu verabschieden.
Online-Händler werden künftig gehalten sein, diese Mustermitteilung über das Gewährleistungsrecht in Ihren AGB auf jeder Online-Verkaufspräsenzen in hervorgehobener Weise darzustellen.
Betroffen sind nicht nur eigene Online-Shops, sondern auch jegliche Auftritte auf Marktplätzen und Handelsplattformen.
II. Neue Kennzeichnungspflicht für Herstellergarantien
Des Weiteren führt die Richtlinie 2024/825 eine neue Kennzeichnungspflicht über Herstellergarantien ein, die ohne zusätzliche Kosten gewährt werden und eine Garantiedauer von mehr als 2 Jahren aufweisen.
Für derartige Herstellergarantien ist die EU-Kommission, parallel zur Muster-Mitteilung über Gewährleistungsrechte, berufen, bis zum 27.09.2025 eine Muster-Kennzeichnung zu entwerfen und zu verabschieden, die verständlich und deutlich über die Rechte aus der Garantie und das Verfahren für deren Geltendmachung informieren soll.
Diese Muster-Kennzeichnung, die voraussichtliche ebenfalls eine Kombination aus Bild und Text sein wird, werden Online-Händler auf zweierlei Weise in Ihre Online-Verkaufsauftritte einbinden müssen:
- Einerseits wird die Muster-Kennzeichnung über eine bestehende Herstellergarantie mit einem Garantiezeitraum von mehr als 2 Jahren auf der Detailseite des garantieerfassten Produktes zu platzieren sein.
- Andererseits muss die Garantie-Kennzeichnung auch auf der finalen Bestellseite, von welcher aus die Bestellung aufgegeben werden kann, wiederholt werden.
Betroffen von dieser neuen Garantie-Kennzeichnungspflicht sind nicht nur eigene Online-Shops, sondern auch alle Marktplätze und Handelsplattformen.
Die Pflicht zur Garantieinformation trifft Online-Händler aber nur, soweit sie vom Bestehen einer erfassten Herstellergarantie Kenntnis haben oder herstellerseitig entsprechend informiert wurden. Einen Verstoß gegen die neue Informationspflicht begeht nicht, wer die Muster-Kennzeichnung für Garantien unterlässt, weil er um die Herstellergarantie nicht wusste.
Gerade die Pflicht zur Anführung der Muster-Kennzeichnung auf der finalen Bestellseite wird für Online-Händler einen erheblichen Implementierungs- und Umstellungsaufwand mit sich bringen und Plattformen wie Amazon, eBay und Co. verpflichten, rechtzeitig für die notwendigen technischen Funktionalitäten zur Ermöglichung der Einbindung zu sorgen.
III. Neue Pflicht zur Information über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten
Der Informationspflichtenkatalog von Online-Händlern wird ferner auch um einen neuen Pflichthinweis auf umweltfreundliche Liefermöglichkeiten erweitert, sofern diese verfügbar sind.
Als umweltfreundliche Lieferoptionen gelten Zustellungen mit emissionsfreien Vehikeln wie etwa Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen, aber auch die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen.
Die Informationspflicht begründet keine Handlungspflicht für Online-Händler, derartige Lieferoptionen anzubieten.
Sind sie verfügbar, muss darüber aber künftig in den Versand- und Zahlungsinformationen ausgeführt werden.
IV. Neue Pflichtinformationen über Aktualisierungen für digitale Produkte
Die Richtlinie 2024/825 nimmt nicht ausschließlich physische Produkt ein Bezug, sondern legt Händlern auch beim Verkauf von digitalen Inhalten und Dienstleistungen sowie Waren mit digitalen Elementen neue Informationspflichten auf.
So werden sie künftig nicht nur gehalten sein, in ihren AGB auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht für digitale Inhalte und Dienstleistungen hinzuweisen. Dabei ist eine Muster-Mitteilung wie für Waren indes bislang nicht vorgesehen.
Vielmehr wird auf Detailseiten für digitale Inhalte, Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen auch die Pflicht eingeführt, den Mindestzeitraum entweder per Zeitspanne oder Datum zu benennen, in dem Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden.
Diese Informationspflicht gilt allerdings nur insoweit, als der Händler über Informationen zu diesem Aktualisierungs-Mindestzeitraum auch tatsächlich verfügt.
V. Neue Hinweispflichten über Reparierbarkeit
Als letztes Bündel von Informationspflichten sieht die Richtlinie 2024/825 verpflichtende, vom Online-Händler bereitzustellende Hinweise über die Reparierbarkeit von physischen Waren vor.
In Anlehnung an die Bestrebungen der EU, gesetzlich für bestimmte Produktgruppen zukünftig einen Reparierbarkeitsindex festzulegen und dessen Kennzeichnung auf betroffenen Produkten verpflichtend zu machen, müssen Online-Händler den Reparierbarkeitswert künftig auf Produktdetailseiten benennen.
Wurde ein Reparierbarkeitsindex für die angebotenen Produkte nicht eingeführt, haben Online-Händler stattdessen fortan auf Produktdetailseiten über die folgenden Umstände zur Reparierbarkeit zu informieren:
- die Verfügbarkeit von Reparaturen
- die geschätzten Kosten
- Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind
- die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen
- Reparatureinschränkungen
Diese Informationen sind vom Online-Händler aber nur dann verfügbar zu halten, wenn der Hersteller ihm diese entsprechend mitteilt.
Für ein Fehlen der Informationen zur Reparierbarkeit von physischen Waren außerhalb künftiger Reparierbarkeitsindexes kann der Online-Händler also nicht verantwortlich gemacht werden, wenn ihm die notwendigen Grundlagen hierfür nicht bekannt oder vom Hersteller mitgeteilt wurden.
D. Zeitplan und Geltungsbeginn der neuen Verbote und Informationspflichten
Im März 2024 in Kraft getreten, sind die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten gehalten, die Regelungen der Richtlinie bis spätestens zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen.
Geltung entfalten die neuen Werbeverbote und Informationspflichten ab dem 27.09.2026, sind also ab diesem Stichtag von Online-Händlern zwingend zu beachten.
Die IT-Recht Kanzlei wird über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der neuen umweltbezogenen Pflichten im E-Commerce dezidiert berichten und zeitig informieren.
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