Leitfaden zu Zahlungs- und Versandhinweisen im Online-Shop

Leitfaden zu Zahlungs- und Versandhinweisen im Online-Shop
Stand: 11.01.2023 9 min

Informationen zu Zahlung und Versand stellen ein wesentliches Element im Online-Handel dar. Viele Verbraucher suchen gezielt nach entsprechenden Informationen im Online-Shop und machen häufig auch Ihre Kaufentscheidung vom Inhalt der Informationen abhängig. Umso wichtiger ist es für Betreiber eines Online-Shops, solche Informationen leicht zugänglich in ihrem Online-Shop bereitzuhalten. Doch zeigt unsere Beratungserfahrung, dass gerade in diesem Bereich immer wieder vermeidbare Fehler gemacht werden, die in der Praxis zu Abmahnungen führen können. Der nachfolgende Leitfaden soll Online-Händler dabei unterstützen, entsprechende Informationen korrekt darzustellen und typische Fehler in diesem Bereich zu vermeiden.

1) Inhalt der Informationen

Folgende Informationen zu Zahlung und Versand sollten in jedem Online-Shop zu finden sein:

a) Zahlungsinformationen

  • Angebotene Zahlungsarten und ggf. nähere Erläuterungen hierzu
  • Ggf. zusätzlich anfallende Kosten für einzelne Zahlungsmittel
  • Ggf. bestehende Beschränkungen für einzelne Zahlungsmittel (z. B. Höchstbeträge bei Rechnungskauf etc.)
  • Ggf. besondere gesetzlich vorgeschriebene Informationen (z. B. für Ratenkauf)

b) Versandinformationen

  • Liefergebiet
  • Versandarten (z. B. Standardversand, Expressversand, Speditionsversand, Selbstabholung)
  • Versandkosten (aufgeschlüsselt nach Versandart und Liefergebiet)
  • Ggf. Versandrabatte und deren Konditionen
  • Lieferzeiten (aufgeschlüsselt nach Versandart, Liefergebiet und ggf. Zahlungsart)

2) Platzierung der Informationen

Die vorgenannten Informationen sollten zweckmäßigerweise auf einer gesonderten Seite im Online-Shop dargestellt werden, die über einen entsprechend gekennzeichneten Link im Header oder Footer der Website ständig erreichbar ist. Der Link könnte etwa mit „Zahlungs- und Versandinformationen“ bezeichnet werden. Alternativ könnte man die Informationen auch auf getrennten Seiten darstellen, die jeweils über entsprechend gekennzeichnete Links im Header oder Footer der Website ständig erreichbar sind (z. B. „Zahlungsinformationen“ bzw. „Versandinformationen“).

3) Nähere Einzelheiten zu den Informationen und häufige Fehler in der Praxis

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a) Zahlungsinformationen

Die Zahlungsinformationen sollen den Verbrauchern einen Überblick über die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten und deren nähere Konditionen verschaffen.

aa) Zahlungsbeschränkungen

Dabei ist insbesondere auch über bestehende Zahlungsbeschränkungen und/oder Kosten für das einzelne Zahlungsmittel zu informieren. So kommt es in der Praxis etwa häufig vor, dass bestimmte Zahlungsmittel nur Käufern aus dem Inland zur Verfügung stehen oder dass bestimmte Zahlungsmittel nur bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungslimits angeboten werden. Auf derartige Beschränkungen ist im Zusammenhang mit dem betreffenden Zahlungsmittel klar und verständlich hinzuweisen.

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bb) Zahlungskosten

Sofern für die Auswahl bestimmter Zahlungsmittel zusätzliche Kosten anfallen, muss auf diese Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Zahlungsmittel ebenfalls klar und verständlich hingewiesen werden. Sind die Kosten nicht genau bezifferbar, etwa weil diese einen bestimmten Prozentsatz des Einkaufswertes ausmachen, so sind die Konditionen zur Berechnung der Kosten klar und verständlich anzugeben.

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Achtung:

Nach § 270a BGB ist es untersagt, gesonderte Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften zu verlangen. Das sogenannte Surcharging-Verbot betrifft insbesondere bargeldlose Zahlungsarten. Nähere Informationen zum Surcharging-Verbot finden sich in diesem Beitrag.

Außerdem untersagen einige Zahlungsdienstleister die Abwälzung solcher Kosten auf den Kunden in ihren AGB.

Soweit die Berechnung von Entgelten für Zahlungsmittel weder nach § 270a BGB noch nach den AGB des jeweiligen Zahlungsdienstleisters untersagt ist, muss zusätzlich die Regelung des § 312a Abs. 4 BGB beachtet werden. Danach ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn

  • für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
  • das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Soweit die Berechnung von Entgelten für Zahlungsmittel zulässig ist, sind diese im Bestellprozess des Online-Shops und insbesondere auf der finalen Bestellseite gesondert auszuweisen.

cc) Besondere gesetzliche Zahlungsinformationen

Für einige Zahlungsmittel sieht das Gesetz besondere Pflichtinformationen vor. Dies gilt etwa für die Zahlungsart Ratenkauf, sofern es sich dabei um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB handelt.

Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und (hier nicht relevante) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind insbesondere Verträge,

  • bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
  • bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
  • bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind.

Zu Verbraucherdarlehensverträgen treffen die §§ 16 ff. PAngV einige Sonderregelungen. Im Zusammenhang mit Preisangeboten, die auf eine Möglichkeit des Ratenkaufs hinweisen, sind insbesondere § 17 Abs. 2 und 3 PAngV zu beachten:

„(2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben:

1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
4. den effektiven Jahreszins.

In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.

(3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:

1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
3. die Höhe der Raten,
4. die Anzahl der Raten,
(…)“

Die vorgenannten Informationen werden in der Regel vom Finanzierungspartner (Bank oder Zahlungsdienstleister) bereitgestellt.

b) Versandinformationen

Die Versandinformationen sollen den Verbrauchern einen Überblick über die angebotenen Liefermöglichkeiten und deren nähere Konditionen verschaffen.

aa) Darstellung der Versandkosten

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat gemäß § 6 PAngV zusätzlich anzugeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Die Pflicht zur Angabe der Versandkosten gilt für das gesamte Gebiet, in das der Händler standardmäßig liefert. Dieses Umfasst also ggf. auch Lieferungen auf deutsche Inseln oder ins Ausland. Dabei werden in der Praxis häufig Fehler gemacht, etwa weil nicht nach dem jeweiligen Lieferziel differenziert wird oder weil für Teile des Liefergebiets überhaupt keine Versandkosten genannt werden.

In diesem Zusammenhang liest man in der Praxis gerne mal den folgenden oder einen ähnlichen Hinweis:

"Die Versandkosten fürs Ausland teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit. Bitte setzen Sie sich hierfür telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung."

Dies genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, wie bereits mehrere Gerichte entschieden haben. Denn nach der vorgenannten Vorschrift muss der Händler dem Verbraucher die Versandkosten bereits im Online-Shop für das gesamte Liefergebiet mitteilen, damit dieser eine informierte Kaufentscheidung treffen kann.

Achtung:

Ebenfalls nicht ausreichend ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dem Verbraucher die Versandkosten erst nach Einleitung des elektronischen Bestellprozesses, also erst im virtuellen Warenkorb oder später mitzuteilen, da der Verbraucher sich in diesem Stadium bereits für den Kauf entschieden hat und es für eine informierte Kaufentscheidung dann schon zu spät ist. Daher müssen die Versandkosten so mitgeteilt werden, dass der Verbraucher diese bereits zur Kenntnis nehmen kann, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legt.

bb) Werbung mit versandkostenfreier Lieferung

Ein beliebtes Marketingmittel in der Praxis ist die Werbung mit einer versandkostenfreien Lieferung, wobei dies häufig noch von dem Erreichen eines bestimmten Bestellvolumens abhängig gemacht wird.

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Hierbei wird in der Praxis jedoch häufig übersehen, dass neben dem kostenfreien Standardversand im Inland auch noch ein kostenpflichtiger Express- oder Speditionsversand angeboten wird, oder dass daneben auch noch ein kostenpflichtiger Versand ins Ausland angeboten wird. Auf solche Einschränkungen muss jedoch grundsätzlich bereits direkt im Zusammenhang mit der betreffenden Werbung hingewiesen werden. Die Einschränkung muss gewissermaßen am Blickfang der Werbung teilhaben. Daher wäre hierfür auch ein Sternchenhinweis oder ein Infobutton zur Aufklärung nicht ausreichend.

Zulässig wäre insoweit etwa folgende Aussage:

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cc) Hinweis auf versicherten Versand

Als „vertrauensbildende Maßnahme“ fügen viele Online-Händler ihren Versandinformationen einen Hinweis auf einen versicherten Versand hinzu.

Beispiel:

"Wir versenden Ihre Ware innerhalb Deutschlands mit DHL ausschließlich als versichertes Paket."

Der Hinweis auf einen versicherten Versand ohne klarstellenden Zusatz ist jedoch rechtlich problematisch und wird in der Praxis häufig abgemahnt. Hintergrund ist, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer das Transportrisiko trägt und der Verbraucher folglich kein eigenes Interesse an einem versicherten Versand hat. Die Transportversicherung hilft in solchen Fällen ausschließlich dem Unternehmer, so dass der Verbraucher hieraus keinen Vorteil zieht. Dies ist dem Verbraucher jedoch in aller Regel nicht bekannt, so dass er die Transportversicherung als Leistungserweiterung des Händlers verstehen könnte, durch die er einen Vorteil gegenüber solchen Anbietern erlangt, die ihre Ware nicht versichert versenden oder dies zumindest nicht kundtun.

Daher ist ein solcher Hinweis – wenn er denn überhaupt erfolgen soll – nur mit einem klarstellenden Hinweis zulässig, der etwa wie folgt lauten könnte:

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Da ein solcher Hinweis den angestrebten Werbeeffekt ohnehin verpuffen lässt, kann man sich den Hinweis auf den versicherten Versand aber auch gleich sparen.

dd) Ungenaue Angaben zur Lieferzeit

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB hat der Unternehmer u. a. über den Termin zu informieren, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

Danach muss der Unternehmer den Verbraucher über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informieren, innerhalb welcher der Verbraucher in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ verbieten sich, wobei die Einschränkung „ca.“ in der Praxis noch häufig zu finden ist und bisher von den Gerichten in diesem Zusammenhang auch noch nicht untersagt wurde.

Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Vorkasse-Zahlungen problematisch, da der Händler die Ware erst mit Zahlungseingang auf seinem Konto versendet, der Verbraucher aber nicht wissen kann, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Da der Verbraucher sich die Lieferfrist aber ausrechnen können muss, darf in diesem Fall für den Beginn der Lieferfrist nicht etwa auf den Zahlungseingang beim Händler abgestellt werden. Vielmehr muss hier auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Verbraucher die Zahlung anweist, da er nur diesen Zeitpunkt genau kennt. Banklaufzeiten und ggf. auch zwischen Überweisung und Zahlungseingang liegende Wochenenden muss der Händler in seine Lieferfrist einkalkulieren und diese ggf. entsprechend verlängern. Dies entspricht letztlich auch der Realität, da derjenige, der die Überweisung unmittelbar vor einem Wochenende ausführt, in der Regel länger auf die Ware warten muss, als derjenige, der die Überweisung an einem Montag ausführt.

Nähere Informationen zum Thema Lieferzeitangaben sowie einige Mustervorlagen finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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