EU-Produktsicherheitsverordnung: Einfache Umsetzung, wenig Konsequenzen?

EU-Produktsicherheitsverordnung: Einfache Umsetzung, wenig Konsequenzen?
23.07.2024 | Lesezeit: 12 min

EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an! Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an!" veröffentlicht.

Zuletzt haben die neuen Online-Kennzeichnungspflichten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) viel Staub aufgewirbelt. Doch ist der Umsetzungsaufwand für viele Online-Händler tatsächlich so aufwendig und kompliziert wie es auf den ersten Blick scheint? Und drohen überhaupt ernsthafte Konsequenzen, wenn Händler die GPSR-Vorgaben nicht oder nicht ganz korrekt umsetzen? In diesem Beitrag finden Sie Antworten auf diese wichtigen Fragen.

1) Umsetzung der GPSR-Vorgaben in die Praxis

Was müssen Online-Händler aktuell konkret für die Umsetzung der GPSR-Vorgaben tun?

Online-Händler müssen aktuell (bloß) Vorbereitungen für den Geltungsbeginn der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zum 13. Dezember 2024 treffen. Gegenwärtig und in den nächsten Wochen und Monaten müssen die Vorgaben der GPSR noch nicht in die Praxis umgesetzt sein, also die Online-Kennzeichnungspflichten müssen noch nicht in den einzelnen Produktangeboten der betroffenen Produkte live umgesetzt werden.

Händler müssen sich aber technisch und organisatorisch darauf vorbereiten, für Produkte, die ab 13. Dezember 2024 erstmalig in der Europäischen Union (EU) in den Verkehr gebracht werden, insbesondere die neuen Informationspflichten aus Art. 19 GPSR umzusetzen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website in diesen FAQs.

Müssen Händler GPSR-Vorkehrungen für Produkte treffen, die bei Ihnen bereits auf Lager sind?

Nein. Aktuelle Lagerbestände sind genausowenig von den Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) betroffen, wie solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmalig in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden.

Für solche Produkte müssen Online-Händler gemäß der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR weder offline - also auf den Produkten selbst - noch online - also in den einzelnen Produktangeboten im Online-Shop - die GPSR-Kennzeichnungspflichten erfüllen. Dies bedeutet, Händler müssen solche Produkte weder umetikettieren noch die Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR in die Online-Produktangebote aufnehmen.

So wie die GPSR-Vorgaben insgesamt verstanden werden können, gilt dies für bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebrachten Produkte auch über dieses Datum hinaus. Allerdings ist dies nicht ganz eindeutig in der GPSR geregelt.

Weitere Informationen zu der Übergangsbestimmung in der GPSR finden Sie auf unserer Website in diesem Beitrag.

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Wie müssen Händler die GPSR-Vorgaben für Produkte umsetzen, die ab 13. Dezember 2024 erstmalig in der EU in Verkehr gebracht werden?

Im Prinzip wird es für Online-Händler dann ganz einfach sein:

Produkte, die ab 13. Dezember 2024 erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen von den Herstellern gemäß den Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gestaltet und gekennzeichnet sein. Online-Händler müssen daher an sich lediglich die bereits vorhandenen Informationen auf dem Produkt, der Produktverpackung oder der Produktbeilage in ihre Online-Produktangebote übernehmen.

Der EU-Gesetzgeber geht somit davon aus, dass Online-Händler die nach Art. 19 GPSR erforderlichen Informationen nicht umfassend recherchieren müssen, sondern lediglich die bereits vorliegenden Informationen veröffentlichen.

Weitere Informationen zu den GPSR-Informationspflchten finden Sie auf unserer Website in diesem Abschnitt in unseren GPSR-FAQs.

Welche Besonderheiten müssen Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay, Etsy und Co. beachten?

Online-Händler, die ihre Produkte auf Online-Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, Etsy und Co. verkaufen, müssen – wie immer – neben den gesetzlichen Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) auch die vertraglichen, technischen und organisatorischen sowie sonstigen Vorgaben der jeweiligen Plattform bzw. des jeweiligen Plattform-Betreibers beachten.

So sieht die GPSR für die Plattform-Betreiber - also für die Unternehmen hinter Amazon, eBay, Etsy und Co. - zwingend vor, dass diese den Händlern, die ihre Produkte über ihre Online-Marktplätze verkaufen, einerseits elektronische Schnittstellen für deren Umsetzung der GPSR-Vorgaben bereitstellen müssen, und andererseits bei unzureichender Umsetzung der GPSR-Vorgaben auf ihren Plattformen Sanktionen unterliegen können.

Aus diesem Grund haben die Plattformen-Betreiber ein größeres, eigenes Interesse daran, dass die Händler auf ihren Plattformen die GPSR-Vorgaben hinreichend umsetzen. Nach unserer Beobachtung kann dies dazu führen, dass die Plattform-Betreiber die Händler auf ihren Plattformen dazu anhalten, die GSPR-Vorgaben zum einen vorzeitig und zum andern möglichst weitgehend umzusetzen, um möglichst keinem bzw. nur einem geringen eigenen Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein. Daher kann es vorkommen, dass Plattform-Betreiber von Händlern hinsichtlich der Umsetzung der GPSR sogar mehr verlangen, als es die GPSR eigentlich vorsieht.

2) Sanktionen und sonstige Folgen für Online-Händler bei GPSR-Verstößen

Welche behördlichen Sanktionen sieht die GPSR bei Verstößen vor?

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) enthält keine unmittelbaren Sanktionen für Verstöße gegen ihre Vorschriften, sieht aber Sanktionen vor, die im Ergebnis durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Gesetz geregelt werden sollen.

So ist in Art. 44 Abs. 1 GPSR geregelt, dass die EU-Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen müssen, die bei Verstößen gegen die GPSR zu verhängen sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen im Einklang mit dem nationalen Recht umgesetzt werden. Nach Art. 44 Abs. 2 GPSR müssen die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten im nationalen Recht für Verstöße gegen die GPSR vorsehen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dies ist der Maßstab, den die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bei Umsetzung der Sanktionen beachten müssen.

In Deutschland werden diese Sanktionen im neuen, überarbeiteten Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt werden, das bislang allerdings noch nicht in Kraft getreten ist, sondern nur im Entwurfsstadium vorliegt.

Welche Sanktionen sieht das deutsche Recht bei GPSR-Verstößen vor?

Bislang hat der deutsche Gesetzgeber noch kein Gesetz verabschiedet, das die konkreten Sanktionen für Verstöße gegen bestimmte GPSR-Vorschriften konkret regelt.

Allerdings liegt bereits ein Gesetzentwurf für Änderungen des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vor, aus dem sich auch schon mögliche Sanktionen für Verstöße gegen bestimmte Vorgaben der GPSR ergeben.

In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass nach dem überabeiteten § 28 ProdSG derjenige ordnungswidrig handelt, der gegen bestimmte, im Einzelnen in einem langen Katalog aufgeführte Vorschriften der GPSR vorsätzlich oder fahrlässig verstößt. Dabei werden je nach Art des Verstoßes Geldbußen in Höhe von EUR 10.000 bis EUR 100.000 angedroht.

Wie wahrscheinlich sind Geldbußen bei Verstößen gegen die GPSR-Pflichtangaben für Händler?

Unserer gegenwärtigen Einschätzung nach sind Geldbußen jedenfalls für Verstöße gegen die Online-Kennzeichnungspflichten der GPSR für Online-Händler aus aktuellem Blickwinkel recht unwahrscheinlich.

Hintergrund hiervon ist, dass bereits in der Vergangenheit Verstöße gegen Vorgaben des bislang in Deutschland geltenden EU-Produktsicherheitsrechts trotz entsprechender Möglichkeiten und Befugnisse der Behörden nur selten und schon gar nicht großflächig durch Behörden verfolgt und geahndet worden sind. Dies liegt zum einen daran, dass die zuständigen Behörden hierfür häufig schon keine hinreichenden Sach- und Personalmittel zur Verfügung haben. Wenn es bislang in Einzelfällen doch zu Ermittlungen und auch zu Geldbußen wegen Verstößen gegen das Produktsicherheitsrecht gekommen war, dann handelte es sich typischerweise um grobe Verstöße, die tatsächlich die Sicherheit der Produkte - und damit der Verbraucher - gefährdet hatten. Verstöße gegen Online-Kennzeichnungspflichten von Händlern würden nicht hierzu zählen.

Zwar können wir nicht in die Zukunft blicken. Aktuell zeichnet sich aber nicht ab, dass sich an dieser gegenwärtigen Einschätzung schon bald etwas ändern wird.

Können Händler bei Verstößen gegen die GPSR abgemahnt werden?

Ja, das wird möglich sein. Zwar enthält die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) unmittelbar selbst keine entsprechende Regelung. Allerdings wird es gemäß den nationalen Gesetzen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten möglich sein, dass hierzu befugte Unternehmen, Organisationen und sonstige Personen Unterlassungsansprüche wegenVerstößen gegen die GPSR-Bestimmungen - auch im Rahmen von Abmahnungen - geltend machen können.

In Deutschland wird das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hierzu der Hebel sein. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zu wieder handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer des Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmer oder Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen. Demnach ist ein Verstoß gegen eine sog. Marktverhaltensregel zugleich als UWG-Verstoß anzusehen. Die GPSR wird sicherlich als eine solche Marktverhaltensregel anzusehen sein, so dass Verstöße gegen zumindest bestimmte GPSR-Vorgaben zugleich als UWG-Verstöße abmahnfähig sein werden. Mitbewerber, Branchen-, Verbraucherschutz- und sonstige Verbände werden also Verstöße gegen das Produktsicherheitsrecht - auch etwa gegen die Online-Kennzeichnungspflichten in Produktangeboten nach Art. 19 GPSR - abmahnen können.

Allerdings ist nicht unbedingt zu erwarten, dass ab 13. Dezember 2024 eine große Abmahnwelle losbrechen wird - u.a. aus den folgenden Gründen:

  • Einige GPSR-Vorgaben sind vergleichsweise unbestimmt und müssen interpretiert werden, so dass auch potentielle Abmahner in vielen Fällen zunächst einmal nicht sicher wissen werden, ob die konkrete Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben in den einzelnen Online-Shops rechtskonform ist oder nicht. Würden sie dann abmahnen, die Abmahnungen sich später aber als unberechtigt herausstellen, würden sie auf den Abmahnkosten sitzenbleiben. Dies könnte auf potentielle Abmahner abschreckend wirken.
  • Die GPSR-Informationspflichten gelten nach der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR nur für solche Produkte, die erst nach dem 13. Dezember 2024 erstmalig in der EU in Verkehr gebracht werden. Dies bedeutet, dass die Online-Kennzeichnungspflichten der GSPR für viele Produkte, die dann schon in Verkehr gebracht sind, wohl auch nach diesem Datum nicht gelten werden. Da potentielle Abmahner von außen aber nicht sicher erkennen können, wann die in einem Online-Shop angebotenen Produkte tatsächlich erstmalig in der EU in den Verkehr gebracht worden sind, können sie auch nicht wissen, ob fehlende bzw. unzureichende GPSR-Informationen überhaupt ein GPSR-Verstoß sind.

Weitere Informationen zur Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR finden Sie auf unserer Website in diesem Beitrag.

Welche sonstigen Folgen könnten GPSR-Verstöße für Händler haben?

Im Bereich des Produktsicherheitsrechts gibt es sog. Marktüberwachungsbehörden, die – wie der Name sagt – den Markt hinsichtlich der Sicherheit der Produkte überwachen sollen.

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sieht vor, dass diese Marktüberwachungsbehörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bestimmte Befugnisse haben sollen, um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, insbesondere etwa Produktrückrufe und sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktsicherheit treffen zu können. Unternehmen, die unsichere oder gefährliche Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, müssen also nicht nur mit Sanktionen in Form von Geldbußen, sondern auch mit weiteren sonstigen behördlichen Maßnahmen rechnen. So könnte es bei entsprechenden Verdachtsmomenten zu behördlichen Untersuchungen oder Anordnungen kommen, wie zum Beispiel hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen oder eben auch zu Produktrückrufen.

Allerdings werden hiervon wie bislang nur wenige Produkte betroffen sein. Zudem würden solche Maßnahmen eher auf Hersteller als auf Händler abzielen.

Drohen Händlern bei bestimmten GPSR-Verstößen Ausschlüsse von Online-Marktplätzen?

Jedenfalls ab 13. Dezember 2024 ist dies nicht nur möglich, sondern sogar eher wahrscheinlich.

Ob Plattform-Verkäufern, die ihre Produkte in ihren Stores auf Amazon, eBay, Etsy und Co. verkaufen, sogar schon in den nächsten Wochen und Monaten mit Sperren, sonstigen Beschränkungen oder Hürden rechnen müssen, hängt von den vertraglichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des jeweiligen Plattform-Betreibers ab. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Plattform-Betreiber – um ihre eigene Haftung auszuschließen bzw. zu minimieren – die Händler auf ihren Verkaufsplattformen bereits vorzeitig und vielleicht sogar überschließend dazu auffordern werden, die GPSR-Vorgaben umzusetzen.

In der Praxis werden sich Plattform-Verkäufer daher wohl entscheiden müssen, ob sie

  • die Vorgaben des jeweiligen Plattform-Betreibers im Zusammenhang mit der GPSR-Umsetzung vollständig Folge leisten oder
  • Sperren oder sonstige Beschränkungen auf den Verkaufsplattformen riskieren wollen.

3) Beratung durch IT-Recht Kanzlei im Unlimited-Paket

Welche Unterstützung bietet die IT-Recht Kanzlei bei der Umsetzung der GPSR-Vorgaben?

Selbstverständlich unterstützen wir unsere Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, bei der Umsetzung der Vorgaben der GPSR.

Die wichtigsten Fragen beantworten wir im Rahmen von FAQs, Leitfäden und sonstigen Beiträgen, die wir exklusiv unseren Mandanten oder öffentlich auf unserer Website zur Verfügung stellen werden.

Zusätzlich bieten wir den Mandanten, die ab sofort unser erweitertes [Unlimited-Paket buchen bzw. ein Upgrade auf dieses Paket vornehmen]((https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-starterpaket.php?partner_id=243), auch individuelle Rechtsberatung zur GPSR an, welche die folgenden Punkte umfasst:

GPSR-Informationspflichten im E-Commerce

Bereits vor Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung beraten wir Sie in Bezug auf die produktsicherheitsrechtlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz (Art. 19 EU-GPSR) wie folgt:

Auf Ihre Anfrage hin begutachten wir bei bis zu drei (3) von Ihnen vorbereiteten Angeboten die Umsetzung der GPSR-Informationspflichten durch anwaltliche Prüfung des Vorhandenseins von:

(a) der Angabe eines Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse (E-Mail-Adresse oder Adresse einer Website (URL))

(b) der Angabe einer verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse (E-Mail-Adresse oder Adresse einer Website (URL))

(c) der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten, 

(d) der Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten und

(e) der Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten.

Wir haben die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, das Unlimited-Paket in Bezug auf die genannten Punkte nach der GPSR zu erweitern.

Welche Leistungen sind nicht im Unlimited-Paket enthalten?

Nicht Gegenstand unserer rechtlichen Beratungsleistungen im Unlimited-Paket ist hingegen, ob

  • bestimmte einzelne Produkte die produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben beachten, also ob
  • produktbezogene Vorgaben der GPSR eingehalten werden, z.B. hinsichtlich der physischen Kennzeichnung von Produkten,
  • wer Hersteller oder verantwortliche Person eines Produkts im Sinne der GPSR im konkreten Einzelfall ist und ob
  • die in den Produktangeboten angegebenen Informationen inhaltlich richtig sind, also etwa, ob ein als Hersteller eines Produktes angegebenes Unternehmen tatsächlich dessen Hersteller im Sinne der GPSR ist.

4) Das Wichtigste im Überblick

  • Online-Händler werden die GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR nur für solche Produkte in ihren Online-Produktangeboten umsetzen müssen, die ab 13. Dezember 2024 erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden, so dass etwa das aktuelle Produktsortiment von Online-Händlern überhaupt nicht hiervon betroffen ist. Online-Händler müssen sich in nächster Zeit daher bloß auf die GPSR vorbereiten, diese aber noch nicht in die Praxis umsetzen.
  • Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Plattform-Betreiber wie Amazon, eBay, Etsy und Co. Marktplatz-Händler bereits in eine vorzeitige GPSR-Umstellung zwingen werden.
  • Der Entwurf des neuen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sieht bei GSPR-Verstößen Geldbußen von bis zu EUR 100.000 vor. Daneben werden GSPR-Verstöße auch abgemahnt werden können. Aktuell ist aber eher nicht zu erwarten, dass es bereits ab 13. Dezember 2024 vermehrt zu Geldbußen und Abmahnungen kommen wird.
  • Mandanten, die ab sofort unser erweitertes Unlimited-Paket buchen bzw. auf dieses Paket upgraden, können zusätzliche Beratungsleistungen erhalten, insbesondere eine individuelle Beratung zu ihren Produktangeboten zur Umsetzung der GPSR-Informationspflichten im Fernabsatz. Weitere Informationen zum Unlimited-Paket der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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5 Kommentare

J
JoHan 23.10.2024, 15:04 Uhr
Wer stoppt diesen Unsinn?
Wer trägt eigentlich dafür Sorge, dass Amazon die bis dato nicht vorhandenen Lieferanteninformationen nicht nutzt um die Produkte dann selber zu verkaufen?
Das ist ja bei Amazon gängige Praxis und interessiert wohl niemand. Oder kommt die Lobbyarbeit von Amazon?
Die Vorgabe scheint so ganz im Interesse von größeren Anbeitern zu sein, nur ist Amazon ja Marktplatz und Verkäufer in einem.
Da stellen sich uns die Nackenhaare auf, wer diesen Unsinn im Namen der "Produktsicherheit" ins Leben gerufen hat.
Klagt eigentlichkeine Verband im Namen aller kleinen Unternehmen dagegen, oder wir das einfach so hingenommen?
K
Katja 10.10.2024, 08:48 Uhr
Konkrete Pflichten für Verkauf von Produkt-Bundles?
Wir verkaufen auch Geschenksets - also Bundles - das sollte man bitte auch mal näher beleuchten in einem Artikel. Bisher lese ich bei euch nur solche, eher vagen Formulierungen- in denen es von ist wohl so, dürfte,... keine ausdrückliche Regelung... - auch wenn ich ja schon froh bin, zumindest das zu finden - aber geht es nicht konkreter? Bringt hier nur die Zeit ggf. Rat?:

"Wer ist Hersteller von Produkt-Bundles, die aus verschiedenen Produkten von unterschiedlichen Herstellern bestehen?
Hierzu enthält die GPSR keine ausdrückliche Regelung.
Nach der Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR kommt es aber darauf an, unter welchem Namen bzw. unter welcher Marke das Produkt-Bundle vermarktet wird. Das Unternehmen, dass das Produkt-Bundle herstellt und unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarktet, ist als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen, d.h. faktischen Hersteller der einzelnen Produkte des Produkt-Bundles hingegen wohl nicht als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen.
Werden Produkt-Bundles allerdings nicht unter einem eigenen Namen oder einer eigenen Marke vermarktet, dürften wohl die Hersteller der einzelnen Produkte aus den Produkt-Bundles als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen sein, was zur Folge hat, dass alle diese Unternehmen nach Art. 19 GPSR im Produktangebot mit Name bzw. Marke, Anschrift und elektronischer Adresse anzugeben sind."
R
Robert 21.08.2024, 10:55 Uhr
Welche Angaben und WIE ?
Müssen die Herstellerangaben im Onlineshop bzw ebay oder so schon erfolgen ODER reicht es aus diese Angaben auf eibem Beiblat dem Artikel direkt beizulegen ?
A
APE 25.07.2024, 06:39 Uhr
eBay Händler
Ich verstehe GPSR so, das Ware die VOR dem 13-12-2024 in der EU in Umlauf gebracht wurde nicht gekennzeichnet werden muss ( bzw. sicher oftmals auch nicht kann). Also jedwede Vintage Ware aus den 70ern/80ern usw nicht unter GPSR fällt. Das betrifft also Kleidung, Spielzeug, Schallplatten, Uhren, Möbel usw usw

Die Frage ist hier ob eBay hiervon entweder keine Kenntnis hat oder eben nur "auf Nummer sicher" gehen möchte?

Denn es werden ALLE Händler aufgefordert, nicht nur angeschrieben, entsprechende Daten zu hinterlegen.

Auch scheint nicht bekannt zu sein, dass die Umsetzung NICHT für Waren gültig ist, die bis zum 12-12-2024 auf Lager genommen wurde.

Ein Schreiben an eBay zB durch die IT Rechts Kanzlei - wie auch schon der Vergangenheit scheint mit zeitnah eine gute Idee.
F
Fred 24.07.2024, 09:46 Uhr
Plattform-Betreiber
Ich würde mir wünschen, die Betreiber (in meinem Fall Ebay) würden hierzu eindeutige Informationen liefern, wie die Umsetzung geplant ist.

Seit kurzem ist es möglich, einen Teil der GSPR-Vorgaben (Herstellerangaben) zu hinterlegen. Dies wurde in einer Nachricht mitgeteilt, aber kein Info, ob dies für alle Artikel notwendig ist, bzw. auch für die, die bereits dem EU-Markt bereitgestellt wurden.

Falls Ebay seine Anbieter hierzu zwingen sollte, wird wohl am 13.12.2024, eine größerer 7-stellige Zahl an Angeboten einfach inaktiv gestellt werden müssen und das, in einem der umsatzstärksten Monate des Jahres.

Ein Großteil älterer Hersteller existiert schlichtweg seit Jahrzenten nicht mehr. Egal ob bei Schallplatten, Modellbau, Elektronik, Vintage Spielzeug, Kleider etc.

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