EU-Produktsicherheitsverordnung: Online-Kennzeichnungspflicht ab dem 13.12.2024 nur für neue Produkte?
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Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) stellt derzeit eine Herausforderung für Online-Händler dar. Für Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 innerhalb der EU erworben wurden, besteht jedoch wohl keine Dringlichkeit. Eine Übergangsregelung in der GPSR erlaubt deren Verkauf nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen und gewährt den Händlern somit eine Schonfrist. Mehr dazu in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Probleme von Händlern bei GPSR-Umsetzung
- II. Erleichterung für Händler durch Übergangsbestimmung (Art. 51 GPSR)
- 1) Übergangsbestimmung
- 2) Voraussetzungen der Übergangsbestimmung
- 3) Keine Behinderung des Produktvertriebs durch EU-Mitgliedstaaten
- III. Bedeutung der Übergangsbestimmung
- 1) Auswirkungen der Übergangsbestimmung nicht eindeutig
- 2) GPSR-Kennzeichnung des Produkts und im Online-Produktangebot nicht erforderlich?
- 3) Bloße Schonfrist nach frühem Inkrafttreten der GPSR?
- 4) Bloß keine GPSR-Kennzeichnung der Produkte erforderlich?
- IV. Folgen der Übergangsbestimmung in der Praxis
- 1) Fragezeichen bei Produktangeboten ohne GPSR-Pflichtangaben
- 2) Auf jeden Fall: Kein Umstellungsverbot
- V. Das Wichtigste in Kürze
I. Probleme von Händlern bei GPSR-Umsetzung
Dieser Tage beschäftigen sich viele Online-Händler mit der Umsetzung der neuen GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR in ihren Webshops und Stores auf Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay & Co. Schließlich muss ab Geltungsbeginn der GPSR zum 13. Dezember 2024 jedes Produktangebot diese GPSR-Pflichtangaben enthalten.
In der Praxis ergeben sich dabei viele Probleme, die Händler beschäftigen:
- Zeitaufwand: Da künftig jedes einzelne Produktangebot mit den Pflichtangaben versehen werden muss und in der Regel keine pauschale Lösung für alle Produktangebote möglich ist, müssen Händler für die Umstellung viel Zeit aufwenden.
- Identität des Herstellers: Bei manchen Produkten ist nicht - oder zumindest nicht auf den ersten Blick - klar, wer überhaupt deren Hersteller im Sinne der GPSR ist und deshalb im Produktangebot angegeben werden muss.
- Herstellerangaben: Auch kommt es vor, dass die Anschrift und / oder die elektronische Adresse des Herstellers (E-Mail oder URL) nicht bekannt ist. Nicht immer sind diese Informationen direkt ersichtlich oder abrufbar, so dass Händler nach diesen suchen müssen, um sie in den Produktangeboten angeben zu können.
Zwar müssen sich Händler tatsächlich sorgfältig auf den Geltungsbeginn der GPSR vorbereiten. Allerdings sind die Produkte, die bis einschließlich zum 12. Dezember 2024 in der EU erstmalig verkauft worden sind bzw. werben, davon wohl nicht betroffen.
II. Erleichterung für Händler durch Übergangsbestimmung (Art. 51 GPSR)
1) Übergangsbestimmung
Hintergrund für die Ausnahme bei bereits existierenden Produkten ist die Regelung in Art. 51 GPSR, die eine - leider etwas umständliche und nicht ganz eindeutige - Übergangsbestimmung enthält. Demnach dürfen die EU-Mitgliedstaaten das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit fallenden Produkten nicht behindern, die mit dieser Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Nach Erwägungsgrund 105 der GPSR ist es erforderlich, nach dem Inkrafttreten der GPSR einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die Produkte, die unter die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit fallen und mit dieser Richtlinie konform sind, noch im Verkehr gebracht werden dürfen. Demnach sollen die Mitgliedstaaten aber das Bereitstellen solcher Produkte auf dem Markt, einschließlich Angeboten zum Kauf, nicht behindern.
Doch was bedeutet dies genau, also welche Produkte dürfen unter welchen konkreten Voraussetzungen online vertrieben werden, ohne (wohl) die Vorgaben der GPSR beachten zu müssen?
2) Voraussetzungen der Übergangsbestimmung
Während die konkreten Folgen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR nicht eindeutig sind, ist darin vergleichsweise klar geregelt, welche Voraussetzungen jedenfalls vorliegen müssen.
Als Faustformel lässt sich daraus ableiten: Betroffen sind gemäß dieser Übergangsbestimmung alle Produkte, die
- in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG fallen und
- deren produktsicherheitsrechtliche Vorgaben einhalten, in Deutschland also die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), und die
- vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, d.h. bis dahin erstmalig auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden.
Eine erstmalige Bereitstellung eines Produkts liegt dabei dann vor, wenn das Produkt in der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung an jemand anderen, zB an ein anderes Unternehmen oder einen Verbraucher, abgegeben wird.
Beispiel: Verkauft am 12. Dezember 2024 ein TV-Hersteller einen Fernseher an einen Großhändler, der seine Niederlassung in der EU hat, so ist dieser Fernseher von der Übergangsbestimmung erfasst. Wird der Fernseher am 12. Dezember 2024 hingegen bloß erstmalig angeboten, z.B. in einem B2C- oder B2B-Webshop, aber erst zum 13. Dezember 2024 oder später tatsächlich verkauft, dann sind diese Voraussetzungen der Übergangsbestimmung nicht erfüllt, denn es wird nicht auf das Angebot, sondern auf die konkrete Abgabe des Produkts abgestellt.
3) Keine Behinderung des Produktvertriebs durch EU-Mitgliedstaaten
Sind die Voraussetzungen der Übergangsbestimmung erfüllt, ist die Rechtsfolge, dass die EU Mitgliedstaaten den Vertrieb dieser Produkte nicht behindern dürfen. Allerdings ist nicht ganz klar, was dies konkret bedeutet.
Immerhin ist in der Übergangsbestimmung jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt, dass die betreffenden Produkte weiterhin angeboten und verkauft werden dürfen, ohne dass die Pflichten aus der GPSR beachtet werden müssen.
III. Bedeutung der Übergangsbestimmung
1) Auswirkungen der Übergangsbestimmung nicht eindeutig
Leider erlaubt die Übergangsbestimmung ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich, dass die betreffenden, in Verkehr gebrachten Produkte, die die geltenden produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben beachten, auch nach dem 13. Dezember 2024 angeboten und verkauft werden dürfen.
Vielmehr adressiert die Übergangsbestimmung die Mitgliedstaaten und gibt Ihnen auf, den Verkauf der betreffenden Produkte nicht zu behindern, d.h. diesen jedenfalls nicht zu erschweren. In welchen konkreten Fällen aber eine solche Behinderung vorliegen würde und in welchen nicht, und welche konkreten Maßnahmen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten deshalb gegen die betreffenden Produkte ergreifen dürfen und welche nicht, geht daraus nicht weiter hervor.
Ähnlich formulierte Übergangsbestimmungen in anderen EU-Rechtsakten, wie z.B. der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG interpretiert die EU-Kommission, aus deren Feder die GPSR stammt, selbst so:
Die Übergangsfrist bedeutet, dass der Richtlinie 88/378/EWG entsprechendes Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden kann, wenn es vor Inkrafttreten der Richtlinie, d. h. vor dem 20. Juli 2011 (…) auf dem Markt bereitgestellt wurde. Die „Bereitstellung“ umfasst jede Abgabe des Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in der Gemeinschaft im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Daher besteht die Möglichkeit, dass Spielzeuge, die der alten Richtlinie entsprechen, auf dem Markt bleiben und in einem beliebigen Abschnitt der Lieferkette geliefert werden, wenn die Spielzeuge vor dem 20. Juli 2011 in Verkehr gebracht (= erstmals in der Europäischen Gemeinschaft bereitgestellt) wurden.
Nach dieser Interpretation der Übergangsbestimmung ist jedenfalls festzustellen, dass Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in der EU erstmalig verkauft werden und mit den Vorgaben des Produktsicherheitsrechts im Einklang stehen, auch ab dem 13. Dezember 2024 weiterveräußert bzw. abgegeben werden dürfen. Ein Vertriebsverbot besteht für solche Produkte somit nicht.
2) GPSR-Kennzeichnung des Produkts und im Online-Produktangebot nicht erforderlich?
Geht man von einer pragmatischen und praxisgerechten Umsetzung der GPSR aus, spricht aus Sicht der IT-Recht Kanzlei vieles dafür, dass Online-Händler die von der Übergangsbestimmung erfassten Produkte auch nach dem 13. Dezember 2024 anbieten und verkaufen dürfen, ohne dass diese Produkte z.B. GPSR-konforme Label erhalten müssen, und möglicherweise auch, ohne dass die Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR im Hinblick auf diese Produkte gemacht werden müssen.
Zwar steht dies - wie bereits gezeigt - so nicht ausdrücklich in der Übergangsbestimmung. Allerdings könnte argumentiert werden, dass etwa die Aufforderung einer Marktüberwachungsbehörde eines EU Mitgliedstaats gegenüber einem Händler, die in seinem Lager befindlichen Produkte zum 13. Dezember 2024 gemäß den GPSR-Vorgaben zu kennzeichnen, d.h. umzulabeln und hierfür ggf. die Herstellerangaben zunächst erst recherchieren zu müssen, wohl genauso als eine Behinderung angesehen werden muss, wie die Recherche und die Zusammenstellung der GPSR-Pflichtangaben in den Produktangeboten. Das Anbieten und der Verkauf der Produkte würde dadurch zwar nicht verboten oder unmöglich gemacht, aber wegen des enormen Aufwandes doch deutlich erschwert. Eine solche Erschwernis des Angebots und Verkaufs von Produkten wird man begrifflich wohl als Behinderung bezeichnen können.
Diese Rechtsauffassung lässt sich gut begründen, aber nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten und ist - soweit ersichtlich - bislang auch nicht von einer zuständigen Behörde oder durch die Rechtsprechung bestätigt worden. Daher wäre es nicht der sicherste Weg, dieser Rechtsauffassung zu folgen.
Beispiel 1: Eine Kaffeekanne wird am 12. Dezember 2024 von einem Hersteller mit Niederlassung in China an einen Großhändler A mit Sitz in Tschechien verkauft. Nach anschließenden Weiterverkäufen an Händler B und Händler C bietet Letzterer die Kaffeekanne schließlich am 1. März 2025 in seinem Webshop zum Verkauf an. Da die Kaffeekanne noch vor dem 13. Dezember 2024 erstmalig in der EU verkauft bzw. abgegeben worden ist, müsste Händler C die Pflichtangaben des Art. 19 GPSR nicht in sein Produktangebot aufnehmen, obwohl er die Kaffeekanne erst nach dem 13. Dezember 2024 anbietet.
Beispiel 2: Verkauft der Hersteller aus China in dem obigen Beispiel die Kaffeekanne stattdessen am 13. Dezember 2024 an den Großhändler A, so ist die Kaffeekanne erst nach dem 13. Dezember 2024 erstmalig in der EU auf dem Markt bereitgestellt worden. Am Ende der Kette muss Händler C beim Angebot der Kaffeekanne am 1. März 2025 daher die Vorgaben der GPSR beachten und auch die Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR In sein Produktangebot aufnehmen.
3) Bloße Schonfrist nach frühem Inkrafttreten der GPSR?
Andererseits könnte Art. 51 GPSR auch bloß so verstanden werden, dass Produkte, die nach dem Inkrafttreten der GPSR im Juni 2023 und bis zu deren Geltungsbeginn am 13. Dezember 2024 auf den Markt kommen, nicht bereits den Anforderungen der GPSR insgesamt entsprechen müssen, dass also Angebote und Verkäufe von Produkten in diesem Zeitraum zwischen Inkrafttreten und Geltungsbeginn nicht im Einklang mit der GPSR erfolgen müssen.
Allerdings hätte Art. 51 GPSR in diesem Fall wohl anders formuliert werden müssen. Dann hätte darin nicht ausdrücklich auf das „Inverkehrbringen“, sondern ausschließlich auf das „Bereitstellen auf dem Markt in der EU“ abgestellt werden müssen.
Die Vorschrift spricht aber gerade ausdrücklich von „Inverkehrbringen“, also dem erstmaligen Bereitstellen auf dem EU-Markt überhaupt und nicht Bereitstellen auf dem EU-Markt durch den jeweiligen Anbieter es Produkt. Es lässt sich daher gut argumentieren, dass von Art. 51 GPSR sämtliche Produkte erfasst werden, die bis einschließlich 12. Dezember 2024 erstmals in der EU verkauft bzw. abgegeben worden sind.
4) Bloß keine GPSR-Kennzeichnung der Produkte erforderlich?
Nicht ganz ausgeschlossen ist allerdings, dass nur die Aufforderung von Marktüberwachungsbehörden, die bereits in Verkehr gebrachten Produkte gemäß den Vorgaben der GPSR zu kennzeichnen und nicht auch Angabe der Pflichtinformationen in den Produktangeboten gemäß Art. 19 GPSR als verbotene Behinderung durch die Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 51 GPSR anzusehen ist.
Wenn man allerdings den tatsächlichen Aufwand für den Online-Handel betrachtet, den die Umsetzung dieser GPSR-Pflichtangaben in den Produktangeboten nach Art. 19 GSPR mit sich bringt, insbesondere hinsichtlich der Recherche der Informationen zum Hersteller und ggf. der verantwortlichen Person in der EU, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, so ist es kaum vorstellbar, begrifflich dabei nicht von einer Behinderung beim Angebot und Verkauf von Produkten zu sprechen.
Ein Argument für ein solches Verständnis wäre, dass Erwägungsgrund 102 im Zusammenhang mit dem Verbot der Behinderung der Bereitstellung der betreffenden Produkte auf dem EU-Markt durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich auch vom „Angebot zum Kauf“ spricht. Mit dieser Formulierung könnten die GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR gemeint sein.
IV. Folgen der Übergangsbestimmung in der Praxis
1) Fragezeichen bei Produktangeboten ohne GPSR-Pflichtangaben
Wie zuvor ausgeführt, dürfen Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht worden sind bzw. noch werden, möglicherweise auch nach dem 13. Dezember 2024 noch ohne Beachtung der GPSR-Kennzeichnungspflichten angeboten und verkauft werden.
Dies würde allerdings zugleich bedeuten, dass bei Produktangeboten, in denen die Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR nach dem 13. Dezember 2024 fehlen, auf den ersten Blick nicht erkennbar wäre, ob es sich dabei um Produkte handelt, bei denen die GPSR-Pflichtangaben fehlen dürfen oder nicht.
Dies könnte zur Folge haben, dass Online-Händler Maßnahmen von Marktüberwachungsbehörden ausgesetzt sind oder Abmahnungen von Mitbewerbern erhalten könnten, obwohl sie aus rechtlicher Sicht nichts falsch machen. In solchen Fällen dürfte es wohl darum gehen, ob nachgewiesen werden kann, wann die betreffenden Produkte erstmals in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wurden - vor oder nach dem 13. Dezember 2024.
2) Auf jeden Fall: Kein Umstellungsverbot
Selbstverständlich bedeutet die Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR kein Umstellungsverbot.
Händler dürfen also bereits heute ihre Produktangebote vollständig, d.h. auch für Produkte, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, mit den Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR versehen. Dies hätte keine negativen Konsequenzen.
Wer daher den aus rechtlicher Sicht sichersten Weg wählen möchte, muss seine sämtlichen Produktangebote mit den Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR versehen.
V. Das Wichtigste in Kürze
- Die Umsetzung der GPSR-Kennzeichnungspflichten bis zum 13. Dezember 2024 macht vielen Online-Händlern aktuell sehr zu schaffen.
- Was viele nicht wissen: Möglicherweise sorgt die Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR für eine erhebliche Erleichterung.
- Diese Übergangsbestimmung könnte so zu verstehen sein, dass Online-Händler solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmalig legal in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht gemäß den Vorgaben der GPSR kennzeichnen müssen - weder am Produkt noch nach Art. 19 GPSR in den Online-Produktangeboten in ihren Webshops.
- Bislang ist diese Rechtsauffassung aber weder von zuständigen Behörden noch von der Rechtsprechung bestätigt worden.
- Wer den aus rechtlicher Sicht sichersten Weg wählen möchte, muss bis zum 13. Dezember 2024 sämtliche Produktangebote mit den Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR versehen.
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18 Kommentare
Lt. IHK könnte es reichen sich selber anzugeben, bei z.b. gebrauchter Kleidung ...
ABER
wenn dann doch was ist, kommt man dann vor Gericht, weil ein Kunde ein Kleid trug, das kein Etikett des Herstellers mehr hatte??
Kommen jetzt noch mehr Abmahn- Anwälte zu ganz viel Arbeit?? Wäre nett, wenn das mal genauer erklärt werden könnte.
Hersteller H stellt Kartons in Massen her und verkauft diese Palettenweise an Großhändler.
Großhändler G kauft eine Palette.
Einzelhändler E kauft nun eine Verpackungseinheit von G um diese in kleinen Einheiten an den Endkunden zu verkaufen.
Großhändler G darf sich nach dem neuen Gesetz als Hersteller bezeichnen, da er den eigentlichen Hersteller H beauftragt hat, Ware zu für ihn zu produzieren.
Einzelhändler E kann jetzt nur den Großhändler G als Hersteller angeben, weil dieser ihm nicht den eigentlichen Hersteller (H) nennen braucht, da er selber als Hersteller gilt (er kann sich somit vor potentieller Konkurrenz schützen).
Wenn jetzt Einzelhändler E den Großhändler G als Hersteller angeben muss, legt er nicht nur seiner Konkurrenz (andere Einzelhändler) seine Bezugsquelle offen, sondern auch, sofern Großhändler G auch als Einzelhändler auftreten sollte, das sehr oft der Fall ist, dem Endkunden seine direkte Konkurrenz und somit günstigere Preise.
Sehe ich das richtig? Und wenn ja – kann das wirklich legal sein? Somit gibt man massenweise Einzelhändler dem Abschuss frei.
Wenn sich jemand mit einem T-Shirt das Leben zu nehmen gedenkt, hält ihn mein sorgsam und teuer juristisch augetüftelter Text zum Artikel auch nicht davon ab.
Außer er ist noch verrückter als die ganze Bande, die sich solche einen Käse ausdenkt!
Beziehe meine Ware aus Polen oder Rumänien dort sind viele kleine Händler/Hersteller die selber nicht Importieren sondern über bestimmte Gesellschaften Ihre Exporte tätigen.
Ich kaufe dann bei diesen Export Firmen ein, müssen die dann die Hersteller nennen denn selber Produzieren diese Exportfirmen nichts?
Eine Jacke, die man bereits 1985 in Frankreich kaufen konnte und dort auch hergestellt wurde, wäre demnach ausgeschlossen, für die gleiche Jacke hergestellt 2025 müssen aber die Angaben bereitgestellt werden…..ich blicke da echt nicht durch.
Ja, das könnte sein. Ich wünsche Sie haben Recht.
- Artikel fällt unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz / erfüllt dessen Anforderungen
- wurde vor dem 13ten Dezember in den Handel gebracht.
Antiquitäten erfüllen die erste Anforderung nicht und wurden ggf. daher explizit ausgeschlossen.
Warum sind dann explizit in der Verordnung nur Antiquitäten ausgeschlossen wenn eh alles vor dem 13 Dezember 2024 nichts darunter fallen würde?
"Diese Übergangsbestimmung könnte so zu verstehen sein, dass Online-Händler solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmalig legal in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht gemäß den Vorgaben der GPSR kennzeichnen müssen - weder am Produkt noch nach Art. 19 GPSR in den Online-Produktangeboten in ihren Webshops."
Gerade bei Ebay, wo sehr viel von diesen angeboten wird?
Egal ob Kleidung, Spielzeug, Elektronik usw.
Müßte ich dann bei allen meinen gebrauchten Waren die Daten hinterlegen? (mehrere 100)
Wie einige schon in einem anderen Beitrag kommentiert haben würde somit der Gebrauchtwarenmarkt einfach nicht mehr funktionieren.
Liest die IT Rechtskanzlei die Kommentare?
Dann schreiben Sie:
„Auch kommt es vor, dass die Anschrift und / oder die elektronische Adresse des Herstellers (E-Mail oder URL) nicht bekannt ist. Nicht immer sind diese Informationen direkt ersichtlich oder abrufbar, so dass Händler nach diesen suchen müssen, um sie in den Produktangeboten angeben zu können.“
Was ist mit Produkten, die solche Infos schlichtweg noch gar nicht besitzen können, da es sich zB um Vintage oder Second Hand Ware aus älteren Jahrzehnten handelt und an eMail und URL noch gar nicht zu denken war? Auch fehlen bei solchen Produkten oft komplett die Etiketten, ein Hersteller ist unmöglich ausfindig zu machen, wahrscheinlich gibt es 80% der damaligen Hersteller gar nicht mehr.
Bei eBay wird man Vintage und Second Hand dann wohl nicht mehr einstellen können, wenn diese Angaben Pflichtangaben werden sollen und man die dafür vorgesehenen Felder ausfüllen MUSS.
Ich frag mich bloss, wer denkt sich solch einen Quatsch aus? Welchen Nutzen bringt das mit sich? Keinen Käufer interessiert es, von wem und wo der Artikel irgendwann mal hergestellt wurde, geschweige denn welche Person in der EU dafür verantwortlich ist.