Preisrabatt-Werbung – was ist in zeitlicher Hinsicht zu beachten?

Preisrabatt-Werbung – was ist in zeitlicher Hinsicht zu beachten?
Stand: 15.05.2019 9 min 1

Preisnachlässe sind effektiv, aber rechtlich sensibel. Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Fragen zu zeitlichen Vorgaben bei Rabatten.

Hintergrundinformationen zur Rabattwerbung

Nach der früheren Rechtslage waren sogenannte Sonderverkäufe noch stark reglementiert. Heutzutage gelten diese alten Beschränkungen nicht mehr. Allerdings müssen Preisrabattaktionen dem geltenden Wettbewerbsrecht entsprechen. Hierbei gilt es vor allem eine Irreführung in der Preisrabattwerbung auszuschließen.

Eine solche Gefahr besteht bei der Veranstaltung einer Preisrabattaktion vor allem in zeitlicher Hinsicht. Wir zeigen nachstehend die wichtigsten Punkte auf, die im Zusammenhang mit einer Preisrabattaktion beachtet werden müssen:

Weiterführende Informationen zum Thema Preisrabatte finden Sie in unserem umfangreichen Beitrag FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?

Seit 2022: Neue Regelungspflicht zu Preisangaben

Seit Mitte 2022 ist gemäß § 11 PAngV der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Ankündigung des Preisnachlasses anzugeben. Dadurch soll verhindert werden, dass Preise angegeben werden, die tatsächlich nie verlangt wurden, oder Unternehmen kurz vor einem Preisnachlass die Preise erhöhen, um die Ermäßigung größer erscheinen zu lassen.

So entschied das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 24.09.2024 (Az.: 3-U 460/24 UWG), dass eine Werbung mit einem Preisnachlass wettbewerbswidrig ist, wenn der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den niedrigsten Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht unschwer ermitteln kann. Nicht erforderlich ist nach dem LG Düsseldorf, den niedrigsten Gesamtpreis ausdrücklich als solchen auszuweisen, wenn die Preisermäßigung dem durchschnittlichen Verbraucher als eine solche zu erkennen ist.

Das Landgericht Amberg entschied, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des niedrigsten vorherigen Preises bei Preisermäßigungen auch dann vorliegen kann, wenn dieser Preis genannt wird, aber aufgrund einer komplexen Werbegestaltung vom Verbraucher nicht verstanden wird.

Detaillierte FAQ zu den PAngV-Pflichten bei Preisermäßigungen sowie beispielsorientierte Umsetzungshinweise für den Online-Handel stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

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Zeitliche Begrenzung einer Rabattaktion generell notwendig?

Eine Preisrabattaktion ist nach geltendem Recht auch ohne konkrete zeitliche Beschränkung zulässig, also ohne Einhaltung eines in der Werbung angekündigten Zeitraums. Eine generelle Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung einer Preisrabattaktionen lässt sich vor allem nicht aus dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 5 UWG) herleiten.

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Online-Händler verpflichtet ist, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen. Dies ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG nämlich der Fall. Hiernach sind bei Angeboten zur Verkaufsförderung wie etwa Preisnachlässen (= Preisrabattaktion) die Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig anzugeben.

Tipp: Soll eine Rabattaktion im Rahmen der Werbung erst noch angekündigt werden, muss auch der kalendermäßige Anfangstermin hierbei benannt werden. Wird eine laufende Rabattaktion beworben, muss im Rahmen dieser Werbung nicht auf den (in Vergangenheit liegenden) Anfangstermin hingewiesen werden.

Wie lange darf mit einer (unbefristeten) Rabattaktion geworben werden?

Auch wenn es grundsätzlich nicht erforderlich ist, eine Rabattaktion konkret zeitlich zu beschränken bedeutet dies nicht, dass diese auch unbeschränkt zulässig ist!

Immerhin geht von derartigen Rabattaktionen ein erheblicher Kaufanreiz aus, weil der angesprochene Kunde eine besondere Aktion außerhalb des üblichen Geschäftsablaufs während eines beschränkten Zeitraums annimmt. Merksatz: Der Charakter als zeitlich begrenzte besondere Verkaufsveranstaltung muss daher immer gewahrt sein.

Wie lange der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere Preis verlangt worden ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Frage nach dem Zeitraum nicht einheitlich beantwortet werden, auch die Festlegung starrer Fristen ist hier nicht möglich.

Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, die auch die Länge des Zeitraums bestimmen, in dem der frühere Preis verlangt worden sein muss. Hierzu zählen die Art der Ware, die Verhältnisse des werbenden Händlers und die jeweilige Marktsituation.

Im Falle von Nahrung und Genussmitteln, sowie Verbrauchsgütern soll eine Zeitspanne von vier Wochen bis maximal zehn Wochen zugrunde zu legen sein. Das bedeutet, dass der vormals verlangte höhere Preis nicht länger als dieser Zeitraum zurücklegen darf, wenn mit einer Preisrabattaktion (üblicherweise durch eine Preisgegenüberstellung) geworben werden soll.

Das LG Bochum hatte in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 01.08.2016 (Az.: I-13 O 132/16) einem Online-Händler verboten, mit herabgesetzten Preisen unter Hinweis auf einen „statt“-Preis zu werben, wenn der Zeitpunkt, zu dem der höhere Preis zuletzt verlangt worden ist, nicht in der jüngsten Vergangenheit liegt (im konkreten Fall wurde drei Monate mit dem gegenübergestellten ehemaligen höheren Preis geworben).

Tipp: Selbstverständlich ist es einem Online-Händler unbenommen, seine Ware zu einem günstigeren Preis abzuverkaufen. Hierbei sollte allerdings beachtet werden, dass nach Ablauf der vorgenannten (Rabattaktions-) Fristen nicht mit einer Preisrabattaktion bzw. eine Preisgegenüberstellung geworben werden darf. In diesem Fall bleibt dem Online-Händler die Möglichkeit, die Ware unter Nennung des (verminderten) Preises zu verkaufen ohne werbliche Zusätze zu einem Rabatt, etc.

Was gilt bei vorab befristeten Rabattaktionen?

Werden in der Ankündigung der Rabattaktion von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, stellt dies zunächst kein Problem in Bezug auf eine Irreführung dar.

Es ist vor allem darauf zu achten, dass die zeitliche Begrenzung transparent mitgeteilt werden muss. Das bedeutet: Es muss zum einen mitgeteilt werden, wann die befristete Sonderaktion startet. So ist die Aussage, der Rabatt werde „nur für 14 Tage“ oder „nur eine Woche“ gewährt, zu unklar, wenn dem Kunden nicht verraten wird, wann der Startschuss für die Aktion fiel oder wann sie zu Ende geht (so etwa das OLG Brandenburg, Urteil v. 16.11.2004 - Az 6 U 38/04 14). Zum anderen ist dem angesprochenen Publikum mitzuteilen, wie lange genau die Rabattaktion laufen wird. Die Angabe der zeitlichen Befristung ist präzise mitzuteilen.

Tipp: Zu beachten ist allerdings, dass das LG Potsdam in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.02.2011, Az.: 52 O 174/10) festgehalten hatte, dass die zeitliche Befristung „nur für kurze Zeit“ im Rahmen einer Rabattaktion intransparent und daher unzulässig ist.

Auch in diesem Sinne entschied das OLG Hamm: Wirbt ein Online-Shop mit durchgestrichenen Preisen (Streichpreisen), so muss es sich um Verkaufspreise handeln, die zuletzt im Online-Shop vor der Preissenkung verlangt wurden. Filialpreise sind hierbei keine zulässigen Bezugsgrößen.

Die Werbung mit einem „Streichpreis“ für langlebige und hochpreisige Wirtschaftsgüter (in der Entscheidung: Fahrräder) ist irreführend, wenn der aktuelle Verkaufspreis bereits länger als sechs Monate verlangt wird, der ehemalige (durchgestrichene) Preis zuvor aber nicht über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten verlangt worden ist. Bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie Verbrauchsgütern wird die Zeitspanne meist kürzer (4-10 Wochen) zu bemessen sein.

Vorzeitiger Abbruch einer befristeten Rabattaktion

Mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. ZR 175/12) hatte der BGH (wie auch schon das OLG Köln als Vorinstanz) entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer sog. Treueaktion eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und somit eine wettbewerbswidrige, unzulässige Handlung darstellt.

Die Entscheidung erstreckt sich auch auf andere Rabattaktionen als Treueaktionen, denn: der BGH stellt als wesentlich heraus, dass der Verbraucher bei befristeten Verkaufsaktionen grundsätzlich die Einhaltung der zeitlichen Grenzen erwarten könne und nicht mit einem vorzeitigen Abbruch rechnen müsse.

Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion

Der Verbraucher geht davon aus, dass dieser nur in der mitgeteilten bestimmten (Aktions-) Zeitspanne die besonderen Angebote erhalte, sodass eine entsprechende Anlockwirkung entsteht. Der Kunde wird durch den in Aussicht gestellten kurzen Aktionszeitraum verleitet, umgehend aktiv zu werden und einen Kauf zu tätigen.

Wird eine Rabattaktion über die angekündigte Frist hinaus fortgeführt, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gibt, stellt dies nach der Rechtsprechung des OLG München eine Irreführung des Verbrauchers dar.

So wie vorstehend geschildert hatten bereits auch das

entschieden gehabt.

Auch der BGH hatte im Rahmen einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09) verdeutlicht, dass eine nachträglich verlängerte Preisrabattaktion eine Irreführung des Verbrauchers und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Mit einer Verlängerung aus Gründen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht, eine Verlängerung einer Preisrabattaktion in diesem Fall ist wettbewerbswidrig.

Dieser Ansicht schloss sich auch das LG Cottbus in seiner jüngeren Entscheidung vom 14.06.2023 (Az.: 11 O 13/23) an. Demnach liegt eine irreführende Angabe in Bezug auf eine Rabattaktion regelmäßig dann vor, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.

Rabattaktionen „Bis zu …%“

Wird mit einer Rabattaktion „Bis zu …%“ geworben, obwohl zum Zeitpunkt der Angabe tatsächlich auf keinen Artikel ein Rabatt in der angegebenen Höhe gewährt wird, stellt dies nach Ansicht des OLG Nürnberg eine unzulässige Irreführung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 UWG dar.

Zwar muss dem Kunden aufgrund der Formulierung „bis zu“ klar sein, dass er einen solchen Rabatt nicht für jedes Produkt, insbesondere nicht für das von ihm nachgefragte, beanspruchen kann. Dennoch ist der Maximalrabatt ein Umstand, der erhebliche Aufmerksamkeit erregt und eine nicht unerhebliche Anlockwirkung entfalte. Jedenfalls erhofft sich der Kunde bei einem hohen Maximalrabatt auch einen höheren Rabatt.

Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG liegt dann bereits darin, dass sich der Verbraucher erstmals oder weitergehend mit dem Angebot befasst, indem er beispielsweise weitere Seiten aufruft und sich so einem Bestellvorgang nähert.

Fazit

Bei der Bewerbung einer Preisrabattaktion ist zu beachten, dass diese nicht zwingend zeitlich befristet sein muss. Ist diese nicht zeitlich befristet, darf diese allerdings nicht endlos durchgeführt werden, sondern muss den Charakter einer zeitlich begrenzten Sonderverkaufsaktion wahren.

Ist eine Preisrabattaktion zeitlich befristet, ist dem Merkmal der Transparenz besondere Aufmerksamkeit geschuldet. Es muss dann präzise mitgeteilt werden wie lange die Aktion genau dauert (zudem ist auch der Beginn der Aktion genau mitzuteilen, wenn diese noch nicht gestartet ist).

Bei befristeten Rabattaktionen ist es grundsätzlich unzulässig, wenn diese entweder vorzeitig abgebrochen oder nachträglich (ohne sachlich rechtfertigenden Grund) verlängert werden.

Wenn Sie mit Streichpreisen werben, müssen Sie nach § 11 PAngV zudem immer auch den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Ankündigung des Preisnachlasses angeben.

Tipp zur Werbung mit Preisschlagwörtern:
Wenn Sie wissen möchten, wie man mit sog. Preisschlagwörtern rechtlich richtig umgeht, dürfen wir den Beitrag „Knüllerpreis“ und Co. – Wie geht rechtssichere Werbung mit Preisschlagwörtern?“ zur Lektüre empfehlen!

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1 Kommentar

C
Carpzov 05.11.2019, 16:56 Uhr
Herr
In Anbetracht der Tatsache, dass ich keinen Facebookaccount besitze, hier eine Frage:
Darf man mit einem Rabatt werben den es nie gegeben hat?
Um genauer zu sein, darf man ein Produkt, das man gerade erst auf den Markt bringt mit einem Rabatt versehen, obwohl es den Normalpreis, auch als solcher angegeben wird. Aber den Normalpreis hat es nie gegeben.
Dies ist nach meinem Verständnis illegal. Ist das korrekt?

Mit freundlichen Grüßen

Carpzov

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