LG Dortmund: Unbegründete Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion stellt Wettbewerbsverstoß dar

LG Dortmund: Unbegründete Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion stellt Wettbewerbsverstoß dar
von Michelle Fink
17.01.2018 | Lesezeit: 3 min

Das LG Dortmund (Urteil vom 14.06.2017, AZ: 10 O 13/17) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion, ohne vernünftige Gründe, einen Verstoß gegen den Wettbewerb darstellt. Das Gericht führte hierbei aus, dass die Verlängerung einer Rabattaktion, wie im vorliegenden Fall, irreführend sei, da der Verbraucher in Kenntnis der zeitlichen Verlängerung möglicherweise eine andere Kaufentscheidung getroffen hätte.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall bewarb der Beklagte, ein Betreiber von Einrichtungsmärkten, eine Rabattaktion u.a. mit den Worten:

"20 % auf ALLES gültig vom 17.12. bis 24.12.2016!"

Der Beklagte beendete die Rabattaktion nicht mit Ablauf des 24.12.2016, sondern verlängerte diese bis zum 31.12.2016.

Daraufhin sprach der Kläger eine Abmahnung aus. Er war der Ansicht, die Ankündigung einer Rabattaktion sei irreführend, wenn für sie ein begrenzter Zeitraum angegeben werde, die Aktion jedoch über die angegebene Zeit hinaus verlängert werde.

Diesen Vorwurf wies die Beklagte zurück und teilte dem Kläger mit, es seien nachträglich Umstände eingetreten, die die Beklagte veranlasst hätten, sich für eine Verlängerung der Aktion zu entscheiden. Hierbei habe es sich um Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Beklagten gehandelt, insbesondere Marktgegebenheiten und Aktionen der anderen Wettbewerber. Diese seien bei der Planung der Rabattaktion nicht vorhersehbar gewesen.

Banner Unlimited Paket

Entscheidung des Gerichts

Das LG Dortmund gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Die pauschalen Gründe des Beklagten genügten dem Gericht nicht. Die beanstandete Werbung sei irreführend gewesen. Der Verbraucher durfte diese dahingehend verstehen, dass die Aktion zeitlich bis zum 24.12.2016 begrenzt werden sollte. Für den Verbraucher bestand kein Anlass anzunehmen, der Beklagte werde nach den Weihnachtsfeiertagen die Aktion fortführen.

Dies führe zu einem Wettbewerbsverstoß nach dem UWG, da die Aktion geeignet gewesen sei, den Verbraucher zu einem Kauf zu veranlassen, den er andernfalls möglicherweise nicht getätigt hätte.

Laut LG Dortmund sei eine Verlängerung einer befristeten Rabattaktion irreführend, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für den Unternehmer „unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt“ voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion hätten berücksichtigt werden können. Die Marktgegebenheiten und Werbeaktionen der Mitbewerber, zumal diese nach den Weihnachtsfeiertagen üblich seien, reichen als Grund nicht aus.

Eine Werbung, wie die Vorliegende, könne den Verbraucher veranlassen, wegen des zeitlichen Drucks, das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen, ohne sich zuvor andere Angebote von Mitbewerbern einzuholen. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.

Fazit

Auch wenn an sich vernünftige Gründe für eine Verlängerung vorliegen, kann es sich um eine irreführende Werbung handeln, wenn der Unternehmer die Gründe bereits bei der Planung der Aktion hätte erkennen und berücksichtigen können. Hierbei ist es Sache des Unternehmers, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© ktsdesign - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

EURO 2024: EM-Marketingmaßnahmen im Online-Shop ohne Katerstimmung
(19.06.2024, 11:22 Uhr)
EURO 2024: EM-Marketingmaßnahmen im Online-Shop ohne Katerstimmung
Kein Neukunden-Rabatt für Bestandskunden
(15.05.2024, 07:48 Uhr)
Kein Neukunden-Rabatt für Bestandskunden
OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
(13.05.2022, 07:43 Uhr)
OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
(29.04.2022, 15:41 Uhr)
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
(09.09.2021, 12:17 Uhr)
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
(09.02.2021, 10:24 Uhr)
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei