LG Dortmund: Unbegründete Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion stellt Wettbewerbsverstoß dar
Das LG Dortmund (Urteil vom 14.06.2017, AZ: 10 O 13/17) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion, ohne vernünftige Gründe, einen Verstoß gegen den Wettbewerb darstellt. Das Gericht führte hierbei aus, dass die Verlängerung einer Rabattaktion, wie im vorliegenden Fall, irreführend sei, da der Verbraucher in Kenntnis der zeitlichen Verlängerung möglicherweise eine andere Kaufentscheidung getroffen hätte.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall bewarb der Beklagte, ein Betreiber von Einrichtungsmärkten, eine Rabattaktion u.a. mit den Worten:
"20 % auf ALLES gültig vom 17.12. bis 24.12.2016!"
Der Beklagte beendete die Rabattaktion nicht mit Ablauf des 24.12.2016, sondern verlängerte diese bis zum 31.12.2016.
Daraufhin sprach der Kläger eine Abmahnung aus. Er war der Ansicht, die Ankündigung einer Rabattaktion sei irreführend, wenn für sie ein begrenzter Zeitraum angegeben werde, die Aktion jedoch über die angegebene Zeit hinaus verlängert werde.
Diesen Vorwurf wies die Beklagte zurück und teilte dem Kläger mit, es seien nachträglich Umstände eingetreten, die die Beklagte veranlasst hätten, sich für eine Verlängerung der Aktion zu entscheiden. Hierbei habe es sich um Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Beklagten gehandelt, insbesondere Marktgegebenheiten und Aktionen der anderen Wettbewerber. Diese seien bei der Planung der Rabattaktion nicht vorhersehbar gewesen.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Dortmund gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Die pauschalen Gründe des Beklagten genügten dem Gericht nicht. Die beanstandete Werbung sei irreführend gewesen. Der Verbraucher durfte diese dahingehend verstehen, dass die Aktion zeitlich bis zum 24.12.2016 begrenzt werden sollte. Für den Verbraucher bestand kein Anlass anzunehmen, der Beklagte werde nach den Weihnachtsfeiertagen die Aktion fortführen.
Dies führe zu einem Wettbewerbsverstoß nach dem UWG, da die Aktion geeignet gewesen sei, den Verbraucher zu einem Kauf zu veranlassen, den er andernfalls möglicherweise nicht getätigt hätte.
Laut LG Dortmund sei eine Verlängerung einer befristeten Rabattaktion irreführend, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für den Unternehmer „unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt“ voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion hätten berücksichtigt werden können. Die Marktgegebenheiten und Werbeaktionen der Mitbewerber, zumal diese nach den Weihnachtsfeiertagen üblich seien, reichen als Grund nicht aus.
Eine Werbung, wie die Vorliegende, könne den Verbraucher veranlassen, wegen des zeitlichen Drucks, das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen, ohne sich zuvor andere Angebote von Mitbewerbern einzuholen. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.
Fazit
Auch wenn an sich vernünftige Gründe für eine Verlängerung vorliegen, kann es sich um eine irreführende Werbung handeln, wenn der Unternehmer die Gründe bereits bei der Planung der Aktion hätte erkennen und berücksichtigen können. Hierbei ist es Sache des Unternehmers, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen.
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