Auf dem Abmahnradar: OlympSchG / OS-Link / Gebührenverbot Zahlarten / versicherter Versand / Garantiewerbung / Bilderklau / Designverletzung

Auf dem Abmahnradar: OlympSchG / OS-Link / Gebührenverbot Zahlarten / versicherter Versand  / Garantiewerbung / Bilderklau / Designverletzung
8 min
Beitrag vom: 16.02.2018
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Während und vor der Olympiade darf eine Abmahnung des deutschen Olympischen Sportbundes e.V. nicht fehlen - wiedermal wurde eine "olympische" Werbung abgemahnt. Zudem ging es diese Woche das erste mal um die seit dem 13.01.2018 verbotene Gebührenerhebung für Zahlarten. Daneben war wieder die Garantiewerbung, der OS-Link und der Spirituosenverkauf Thema der Abmahner. Und auch eine Designverletzung und Bilderabmahnung durfte diese Woche nicht fehlen. Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht - wichtig ist aber immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

IDO: Versicherter Versand / Garantiewerbung / Vertragstextspeicherung / Datenschutzerklärung ua.

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: IDO ist und bleibt der vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt - das zeigt sich jede Woche aufs neue:

Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Keine Datenschutzerklärung: Das ist ein relativ neues Thema - abgemahnt wurde hier das Fehlen einer Datenschutzerklärung. Die fehlende Datenschutzerklärung war zuletzt in Sachen Abmahnfähigkeit umstritten, da hier der Wettbewerbsbezug fehlte. in letzter Zeit haben aber einige Gerichte die Abmahnfähigkeit bejaht, was das Thema in Abmahnkreisen natürlich heiß macht.

Garantiewerbung: Die Abmahnungen wegen der Werbung mit einer Herstellergarantie - ein alter Bekannter. Wir wiederholen: Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.

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Zahlartgebühren / unklarer Liefertermin / Keine Info über beschränktes Liefergebiet / Zwingende Angabe Telefonnummer

Wer: unitedprint.com Deutschland GmbH

Was:Zahlartgebühren / unklarer Liefertermin / Keine Info über beschränktes Liefergebiet / Zwingende Angabe Telefonnummer

Wieviel: n.n.

Wir dazu: Dies ist eine doch sehr streitbare Abmahnung - die abgemahnten Punkte sind zumindest teilweise umstritten: Fangen wir mit der Gebühr für Kauf auf Rechnung an: Das ist in der Tat kritisch. Denn seit dem 13.01.2018 dürfen für bestimmte Zahlarten keine Gebühren mehr erhoben werden. Es ist die erste Abmahnung hierzu, die uns vorliegt - eine Rechtsprechung ist uns dazu noch nicht bekannt. Denn ganz unumstritten dürfte das Verbot für Kauf auf Rechnung nicht sein.

TiPP: Wir haben uns in diesem Beitrag mal ausführlich mit dieser Thematik auseinandergesetzt.

Die unklaren Angaben des Liefertermins sind in jedem Fall kritisch - wer hier von "vorraussichtlicher" oder "angestrebter" Lieferung spricht, lässt den Verbraucher doch einigermaßen im Dunklen. Dies wird als Wettbewerbsverstoß eingeordnet, der immermal wieder abgemahnt wird.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben einen Leitfaden zum rechtskonformen Umgang mit Lieferzeiten zur Verfügung gestellt.

Anders sehen wir den nächsten Abmahnpunkt: Hier wurde geworben mit einer Versandkostenfreiheit innerhalb Deutschlands. Soweit so gut - sofern dies tatsächlich uneingeschränkt zutrifft, sicherlich kein Abmahngrund. Woran der Abmahner sich störte war, dass dadurch der Eindruck erweckt würde, dass auch außerhalb Deutschlands geliefert wird. Das kann man auch anders sehen - denn wie sollte denn ansonsten rechtssicher mit einer Versandkostenfreiheit geworben werden. Dieser Punkt ist jedenfalls umstritten.
Der Punkt mit der zwingenden Abfrage der Telefonnummer, die eigentlich nicht erforderlich ist und einen angeblichen Verstoß gegen das BDSG darstellt dürfte wiederum umstritten sein - denn eine solche kann natürlich im Wege der Warenzustellung erforderlich sein. Zumindest sofern es hier einen entsprechenden Datenschutzzusatz gibt, dürfte das nicht angreifbar sein.

Nicht klickbarer OS-Link

Wer: Noel Gutmann

Was: Nicht klickbarer OS-Link

Wieviel: 281,30 EUR

Wir dazu: Diese Thema dürfte definitiv unter den Top 3 der Abmahngründe der letzten Zeit sein, auch wenn es schon eigentlich ein aklter Hut sein sollte. Auch der abmahnende Anwalt samt Abmahner sind keine unbekannten.

Wir fassen das Thema nochmal kurz zusammen:

Online-Händler müssen seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach jüngster Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen (Amazon, DaWanda, eBay etc.) den klickbaren Link im Impressum um?

Dies haben wir für

Bei der Plattform www.dawanda.de besteht aktuell kein Handlungsbedarf, da der Plattformbetreiber im lmpressum der DaWanda-Händler einen klickbaren Link auf die EU-Schlichtungsplattform bereitstellt.

Designverletzung

Wer: 4-Shisha GmbH

Was: Verletzung von eingetragenem de-Design

Wieviel: 1.954,46 EUR

Wir dazu: Es ging um eine Wasserpfeife, die angeblich das eingetragene Geschmackmuster des Abmahnenden verletze - ein Design (oder wie es auf EU-Ebene heißt: Geschmacksmuster) ist ein gewerbliches Schutzrecht für die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Das gilt also grds. auch für Nachtkonsolen - aber: Das Muster muss neu sein und Eigenart besitzen. Das wird zwar beim Eintragungsverfahren nicht geprüft, aber im Verletzungsverfahren muss es vorliegen.

Tipp: In unseren FAQ haben wir uns mit den wichtigsten Fragen im Geschmacksmuster-/Designrecht auseinandergesetzt.

Pflichtinfos beim Verkauf von Spirituosen

Wer: Pan-Baltic Trading und Marketing GmbH

Was: Fehlende Angaben bei Bewerbung von aromatisiertem RUM

Will haben: 887,03 EUR

Wir dazu: Abgemahnt wurde wegen fehlender Angaben bei der Bewerbung von aromatisiertem Rum. Nach der Spirituosenverordnung darf Rum nicht aromatisiert werden - für solche Spirituosen darf dann nicht mehr mit der Bezeichnung RUM geworben werden.

Eine Handlungsanleitung zum rechtssicheren Verkauf von Alkohol finden Sie hier.

Türenolympiade

Wer: Deutscher Olympischer Sportbund e.V.

Was: Werbung mit dem Schlagwort "Türenolympiade"

Wieviel: n.n.

Wir dazu: So eine Abmahnung darf natürlich während der Olympiade nicht fehlen. Alle 4 Jahre kommt es regelmäßig zu derlei Abmahnungen - der Begriff Olympia ist heiß begehrt. Und daher wurde auch extra ein Gesetz ins Leben gerufen, das Wort und Bild, also die olympischen Embleme und Bezeichnungen schützt, das OlympSchG. Wer kein Lizenzpartner ist sollte daher einen weiten Bogen um Olympia in der Werbung machen. Allerdings hat der BGH 2014 (Urteil v. 15.05.2014, I ZR 131/13) doch sehr deutlich gemacht, dass etwa eine Werbung mit den Slogans „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung Olympias darstellt und ein absolutes Verbot der Verwendung der olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr im Übrigen nicht besteht. Seit dem sind auch die Untergerichte gnädiger im Umgang mit Olympia geworden. Ganz so eng wird es daher nicht mehr gesehen. Wie immer einzelfallabhängig.

Urheberrecht: Bilderklau

Wer: ProPix GmbH

Was: Unerlaubte Nutzung von Produktbildern

Wieviel: 1.009,10 EUR (Anwaltskosten und Schadensersatz)

Wir dazu: Die unberechtigte Verwendung geschützten Bildmaterials (und dazu gehört jedes (!) Produktfoto) ist urheberrechtswidrig und kann vom Rechteinhaber verfolgt werden. Unberechtigt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine Berechtigung zur Nutzung durch den Rechteinhaber (entweder Fotograf oder Nutzungsrechtsinhaber) vorliegt. Diese Abmahnungen sind deshalb so teuer, weil neben den Rechtsanwaltskosten auch Schadensersatz zu zahlen ist – und der kann sich bei fehlender Urhebernennung verdoppeln.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Lassen Sie sich hinsichtlich der Nutzung von Bildern schriftlich die Rechte einräumen, und zwar vom Rechteinhaber – das geschieht im Rahmen einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung.

Ein Muster einer solche Vereinbarung finden Sie hier im Mandantenportal.

Eine weitere verbreitete Abmahnvariante betrifft die vertragswidrige Nutzung von Bildern aus Bilddatenbanken wie fotolia, pixelio & co. Hier wird oft vergessen die Bilder im eigenen Shop den Lizenzbedingungen der Datenbankenbetreiber konform zu kennzeichnen, was dann zu einer Abmahnung führt.

Wir zeigen hier wie es richtig geht.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © bloomicon - Fotolia.com

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