Ab 01.03.2021: Neue EU-Energielabel für diverse Elektro-Haushaltsgeräte beachten!
Mit neuen Verordnungen hat die EU-Kommission für diverse Geräteklassen die Energielabel für das Jahr 2021 reformiert. Die neuen Energielabels werden nun ab dem 01.03.2021 verpflichtend für folgende Geräteklassen: elektronische Displays (z.B. Fernseher, Monitore), Geschirrspüler, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Weinkühlschränke. Auch neue Produktdatenblätter werden zeitgleich eingeführt.
Inhaltsverzeichnis
- 1.) Warum neue Energielabel?
- 2.) Wie sehen die neuen Labels aus?
- 3.) Für welche Gerätearten kommen die neuen Labels?
- 4.) Auf Basis welcher Rechtsakte wurden die neuen Labels eingeführt?
- 5.) Was gilt für Produktdatenblätter?
- 6.) Was ist mit anderen energieverbrauchsrelevanten Geräten?
- 7.) Ab wann sind die neuen Energielabel und Produktdatenblätter verpflichtend?
- 8.) Was gilt für gebrauchte Produkte?
- 9.) Gibt es eine Übergangsregelung für die physische Etikettenkennzeichnung?
- 10.) Gibt es eine Übergangsregelung für die Online-Kennzeichnung mit neuen Labels und Produktdatenblättern für Händler?
- 11.) Welche Pflichten müssen Händler konkret beachten?
- 12.) Wo und wie genau sind die Energielabels und Produktdatenblätter im Internet bei den Produkten zu platzieren?
1.) Warum neue Energielabel?
Nach der Einführung der ersten Effizienzlabels für energieverbrauchsrelevante Produkte im Jahr 1995 konnte die Europäische Union mit Erfolg verzeichnen, dass Verbraucher sich anhand klarer Bewertungskriterien bei ihren Kaufentscheidungen zunehmend am ausgewiesenen Energieverbrauch orientierten. Das Effizienzspektrum, das damals von A-G reichte, war ein eindeutiges.
Technischer Fortschritt und dadurch bedingte stetige Energieeinsparungen in den regulierten Geräteklassen machten aber im Jahr 2010 eine weitreichende Modifikation der Effizienzskala erforderlich, weil sich Produkte zunehmend nicht mehr in den vorgegebenen Effizienzrahmen einordnen ließen. Die Effizienzklassen A+, A++ und A+++ waren geboren.
Mit der Erweiterung des Spektrums ging jedoch eine zunehmende Verwässerung der Aussagekraft des Labels einher. Waren die A+-Klassen die neue Spitzenkategorie, wirkten dennoch auch die Klassen A-C noch verbrauchsfreundlich, obwohl dies technisch gesehen nicht mehr der Fall war. Die Orientierungsfunktion der Etiketten wurde vermindert, weil Verbrauchern die energieverbrauchsbezogene Entscheidung nicht mehr unzweideutig gelang.
Um die Funktion der transparenten Kaufentscheidungshilfe nach ökologischen Verbrauchskriterien wiederherzustellen, hat sich die EU-Kommission für gewisse Geräteklassen nunmehr für eine Reform der Label entschieden: nach neuen Skalenstandards sollen wieder die Klassen A-G eingeführt werden. Geräte, die vorher mit der oberen A+-Klasse ausgewiesen waren, sollen nunmehr beispielsweise nur noch die Klasse B erhalten.
2.) Wie sehen die neuen Labels aus?
Die neuen Energielabel führen eine Rückbesinnung auf die ursprünglichen Effizienzklassen A-G ein. A (grün) ist dabei die beste, G (rot) dabei die schlechteste Klasse.
Geändert wird insofern zum einen das Effizienzspektrum von vorher A+++ - D hin zu A-G.
Zusätzlich neu eingeführt wird oben rechts ein QR-Code, über den Verbraucher Geräteinformationen aus der bereits Ende 2019 eingerichteten EPREL-Datenbank für Hersteller abrufen können.
Die übrigen Etiketteninformationen, die sich je nach Geräteart unterscheiden, wurden graphisch optimiert, bleiben inhaltlich aber unverändert.
Ein neues Energielabel (im Beispiel für Waschmaschinen) sieht etwa wie folgt aus:
Das neue Energielabel weist nun rechts oben einen QR-Code auf. Zudem wurden die Piktogramme und Angaben überarbeitet.
Tipp: Was hat es mit dem QR-Code auf den neuen Energie-Labels auf sich?
Für diverse energieverbrauchsrelevante Produkte stehen die neuen Effizienzetiketten in den Startlöchern. Ab dem 01.03.2021 müssen sie verwendet werden. Für Verwirrung und Spekulationen sorgen unter Händlern derzeit die auf den neuen Labels vorhandenen QR-Codes. Sind sie verpflichtend? Welche Informationen müssen sie enthalten und wer muss die Funktionalität sicherstellen? Antworten gibt dieser Beitrag.
3.) Für welche Gerätearten kommen die neuen Labels?
Die neuen Labels werden für folgende Geräteklassen verbindlich sein:
- Geschirrspüler
- Waschmaschinen + Waschtrockner
- Kühlschränke und Weinkühlschränke
- Lichtquellen
Erstmals mit Energieverbrauchskriterien und darauf fußenden Kennzeichnungspflichten und neuen Labels reglementiert werden zudem die folgenden Produktklassen
- Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.)
- kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (zum Beispiel in Supermärkten)
4.) Auf Basis welcher Rechtsakte wurden die neuen Labels eingeführt?
Die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung fußte bislang auf gerätespezifischen Kennzeichnungsverordnungen und der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369.
Im alten Stil hat die EU-Kommission die neuen Effizienzetiketten mit den dazugehörigen Kriterien und Grundlagen in gerätespezifischen neuartigen Änderungs- oder Aufhebungsverordnungen geregelt, welche die alten Rechtstexte entweder modifizieren oder ersetzen. Für kommerzielle Kühlgeräte wurde eine neue Kennzeichnungsverordnung geschaffen.
Im Einzelnen ergibt sich die Label-Reform für die einzelnen Kategorien aus den folgenden Verordnungen:
- Geschirrspüler: VO (EU) 2019/2017
- Waschmaschinen und Wäschetrockner: VO (EU) 2019/2014
- Kühlschränke: VO (EU) 2019/2016
- Lichtquellen: VO (EU) 2019/2015
- Elektronische Displays: VO (EU) 2019/2013
- kommerzielle Kühlgeräte: VO (EU) 2019/2018
5.) Was gilt für Produktdatenblätter?
Mit den neuen Effizienzetiketten gehen auch neue Produktdatenblätter einher.
Diese müssen anders als die Label aber nicht originär vom Lieferanten an die Händler übermittelt werden. Es genügt vielmehr, dass Lieferanten die Parameter der Produktdatenblätter in die EU-EPREL-Datenbank eintragen, von der aus Händler sodann auf die Produktdatenblätter zugreifen können.
Nur auf Anfrage des Händlers sind Lieferanten verpflichtet, ihm das Produktdatenblatt in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
6.) Was ist mit anderen energieverbrauchsrelevanten Geräten?
Andere energieverbrauchsrelevante Geräte, für die entsprechende Kennzeichnungspflichten bestehen (etwa Haushaltsbacköfen, Klimageräte, Warmwasserbereiter und -speicher) sind von der Label-Reform bislang nicht betroffen.
Für diese Produktgruppen will die EU-Kommission die Effizienzetiketten bis spätestens 2030 erneuern.
7.) Ab wann sind die neuen Energielabel und Produktdatenblätter verpflichtend?
Die neuen Energielabel gelten grundsätzlich ab dem 01.03.2021. Teilweise werden die Label aber erst später verpflichtend.
Für die folgende Gerätearten gelten die neuen Energielabel ab dem 01.03.2021:
- elektronische Displays
- kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
- Haushaltsgeschirrspüler
- Haushaltskühlgeräte
- Haushaltswaschmaschinen und Trockner
Für folgend Geräteart gelten die neuen Energielabel ab dem 01.09.2021: Lichtquellen
8.) Was gilt für gebrauchte Produkte?
Für gebrauchte Produkte, die bereits in der EU auf dem Markt zirkulieren, gelten die neuen Energielabel und Produktdatenblätter nicht. Sie müssen also nicht gemäß den neuen Anforderungen gekennzeichnet werden.
Eine Ausnahme hiervon gilt aber wiederum für gebrauchte Produkte, die aus einem Drittland außerhalb der EU importiert werden, um sie sodann in der EU auf dem Markt bereitzustellen. Aus Drittländern importierte gebrauchte Geräte der obigen Produktkategorien müssen die neuen Kennzeichnungsvorschriften umsetzen, Art. 1 Abs. 2 lit. a der EU-Rahmenverordnung 2017/1369.
9.) Gibt es eine Übergangsregelung für die physische Etikettenkennzeichnung?
Grundsätzlich nein. Zum jeweiligen Startzeitpunkt der neuen Labels muss deren Anbringung auf allen neu in Verkehr zu bringenden Produkten sichergestellt werden.
Befinden sich Produkte bereits im Umlauf, gilt Folgendes:
Lieferanten sind gemäß Art. 11 Abs. 13 der Rahmenverordnung 2017/1369 verpflichtet, Händlern von erfassten Produkten 4 Monate vor dem jeweiligen Startdatum bereits die neuen Labels zur Verfügung zu stellen.
10.) Gibt es eine Übergangsregelung für die Online-Kennzeichnung mit neuen Labels und Produktdatenblättern für Händler?
Ja. Händler haben gemäß Art. 11 Abs. 13 lit. c der Rahmenverordnung 2017/1369 14 Arbeitstage nach Startdatum der jeweiligen neuen Labels und Produktdatenblätter Zeit, in der Online-Kennzeichnung die neuen elektronischen Etiketten und Produktdatenblätter gegen die alten auszutauschen.
Zunächst müssen Händlern die neuen Etiketten hierfür von den Lieferanten (Herstellern bzw. Importeuren) bereitgestellt werden, und zwar sowohl in physischer als auch in elektronischer Form.
Dies hat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a in einem Zeitraum von 4 Monaten ab dem jeweiligen Startdatum (also ab dem 01.11.2020 bzw. ab dem 01.05.2020 für Lichtquellen) zu erfolgen.
Erhalten Händler die neuen Etiketten nicht auf eigene Initiative vom Lieferanten, hat letzterer diese auf Aufforderung der Händler verfügbar zu machen.
Die Produktdatenblätter erhalten Händler dahingegen direkt aus der EPREL-Datenbank und auf Anfrage auch in gedruckter Form vom Lieferanten.
11.) Welche Pflichten müssen Händler konkret beachten?
Händler müssen zum Startzeitpunkt des jeweiligen neuen Labels und Datenblätter (s.o. unter 7.) innerhalb von 14 Tagen physisch und online die neuen Labels und Produktdatenblätter gegen die alten austauschen und mithin die Kennzeichnung aktualisieren.
Zudem gilt innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem jeweiligen Startdatum die Pflicht, die geänderte Effizienzklasse mit dem geänderten Spektrum in jeder visuell wahrnehmbaren Produktwerbung darzustellen.
12.) Wo und wie genau sind die Energielabels und Produktdatenblätter im Internet bei den Produkten zu platzieren?
Hiermit setzen sich unsere Leitfäden zur Energieverbrauchskennzeichnung für
- Geschirrspüler
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Kühlschränke und Weinkühlschränke
- Lichtquellen
auseinander, die für Mandanten hier einsehbar sind.
Die IT-Recht Kanzlei wird über die aktuellen Entwicklung auf dem Gebiet der reformierten Energieverbrauchskennzeichnung weiterhin informieren und Händler zu gegebener Zeit auf die notwendigen Änderungen detailliert hinweisen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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4 Kommentare
Gilt dies auch für elektronische Displays die als Ersatzteile oder/bzw. für Bastler ausgeliefert werden. Hier meine Anfrage als Elektronikhändler der u.a. elektronische Bauteile etc. veräußert.
Hersteller haben in Vergangenheit Geräte bewertet in dB(A) Messkurve!!!
Im Label dB fehlt die wichtige (A) Filterkurve!
Dieser Hinweis wird in jedem Fachbuch bestätigt
Wir als Elektropartner widersetzen uns der Akzeptanz der Umsetzung der neuen Kabels zum Termin!
Übrigens die alten Labels waren bereits bez. Laermmesseng falsch!!!
Ich werde weitere Schritte jetzt unternehmen!
Würde mich freuen von Ihnen zu hören!
Meine Mail. Info@elektrotechnik-hermes.de
in Punkt 6 ist Ihnen ein Fehler unterlaufen.
Die Label gelten nicht erst ab 01.11.2021, sondern bereits ab 01.03.2021!
Nachzulesen in den jeweiligen Produktverordnungen unter Artikel 11 "Inkrafttreten und Anwendung".
Ab diesem Zeitpunkt müssen Händler diese im stationären Handel, sowie im Onlinehandel zur Verfügung stellen.