Die neue „EPREL-Datenbank“ – Pflicht zur Registrierung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Seit dem 01.01.2019 existiert eine Datenbank, in der Geräte zentral erfasst werden sollen, für die eine Kennzeichnungspflicht mit dem Energielabel gilt. Für Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von solchen energieverbrauchsrelevanten Produkten gilt eine Registrierungspflicht in dieser sog. „EPREL-Datenbank“.
1. Worum geht es?
Die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. Juli 2017 legt einen neuen Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung fest, der die Richtlinie 2010/30/EU aufhebt.
Aufgrund des Verordnungscharakters gelten diese neuen unionsrechtlichen Vorgaben in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar und müssten nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.
Neben der Harmonisierung des Rechtsrahmens der Energiekennzeichnung ordnet die neue Verordnung auch die Schaffung einer zentralen Datenbank an, in der die Daten energieverbrauchsrelevanter Produkte erfasst werden sollen.
Auf diese unter dem Namen „European Registry for Energy Labelling (EPREL)“ geführte Datenbank sollen insbesondere im Rahmen eines öffentlichen Teils auch Verbraucher Zugriff haben, um sich im Vorfeld über die Daten energieverbrauchsrelevanter Produkte zu informieren.
2. Was ist die EPREL-Datenbank?
Zur Erfüllung der Verordnung wurde von der EU-Kommission eine online zugängliche Registrierungsdatenbank geschaffen.
Diese „EPREL-Datenbank“ setzt sich aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem nicht öffentlichen Konformitätsteil zusammen.
Für den Zugriff auf die Inhalte der Datenbank wurde ein Online-Zugangsportal für diese beiden Teile geschaffen.
Ab dem 2. Quartal 2019 soll der Zugriff auf den öffentlichen Teil der neuen Datenbank möglich sein, z.B. für eine Recherche durch den Verbraucher.
3. Was sind die Ziele der EPREL-Datenbank?
Ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung soll die geschaffene Datenbank:
- Anlaufstelle und ein Informationsinstrument für Verbraucher sein, um die Daten energieverbrauchsrelevanter Produkte vergleichen zu können;
- den Händlern eine alternative Möglichkeit bieten, die Produktdatenblätter für die von ihnen vertriebenen Produkte zu beziehen;
- den Ländern im Rahmen der Marktüberwachung die Einhaltung der Vorschriften erleichtern;
- Marktdaten bereitstellen, die für den Rechtsetzungsprozess zur Überarbeitung produktspezifischer Etiketten und Datenblätter erforderlich sind. .
4. Welche Produkte sind betroffen?
Folgende Produktgruppen sind neben Reifen betroffen, sofern die Produkte vom Netzstrom abhängig sind:
- Klimageräte,
- Lampen und Leuchten,
- Fernseher,
- Geschirrspüler,
- Waschmaschinen,
- Dunstabzugshaube,
- Backöfen,
- Lüftungsgeräte,
- Gefriergeräte,
- Gewerbekühlschränke,
- Waschtrockner,
- Wäschetrockner,
- Warmwasserbereiter,
- Heizgeräte,
- Festbrennstoffkessel.
5. Was bedeutet die neue Registrierungspflicht konkret?
Betroffene Produkte, die seit dem 01.01.2019 erstmals in der EU in den Verkehr gebracht werden, müssen vor dem Inverkehrbringen in der EPREL-Datenbank registriert werden.
Betroffene Produkte, die zwischen dem 01.08.2017 und dem 01.01.2019 erstmals auf den europäischen Markt kamen, müssen bis spätestens zum 30.06.2019 in der Datenbank registriert werden.
Für Produkte, die vor dem 01.08.2017 in Europa in Verkehr gebracht wurden, erfolgt die Registrierung dagegen auf freiwilliger Basis.
Dabei müssen in den öffentlichen Teil der Datenbank die folgenden Daten eingegeben werden:
- Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;
- Modellkennung;
- Etikett in elektronischem Format;
- Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts;
- Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.
Im nichtöffentlichen Teil der Datenbank sind die folgenden Daten zu hinterlegen:
- Die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden;
- die in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung spezifizierten technischen Unterlagen.
6. Wen betrifft die neue Registrierungspflicht?
Die gute Nachricht vorweg: Den „normalen“ Händler, der also Markenware verkauft, die vom Hersteller bereits in der EU in den Verkehr gebracht worden ist, betrifft die Registrierungspflicht nicht.
Wer jedoch betroffene Produkte herstellt oder diese erstmals in der EU in den Verkehr bringt (etwa der Importeur, der Backöfen aus China in die EU einführt), ist von der Registrierungspflicht betroffen.
Verpflichtet zur Registrierung sind die sog. „Lieferanten“.
Die Verordnung bezeichnet dabei als „Lieferant“ einen in der Europäischen Union ansässigen Hersteller, den Bevollmächtigten eines nicht in der Europäischen Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
Artikel 4 der Verordnung regelt die Pflichten der Lieferanten wie folgt:
„Artikel 4
Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank
(1) Ab dem 1. Januar 2019 tragen die Lieferanten, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank ein.
(2) Einheiten von Modellen, die unter einen gemäß delegierten Rechtsakt fallen und die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, geben die Lieferanten bis 30. Juni 2019 die in Anhang I aufgeführten Informationen für diese Modelle in die Produktdatenbank ein.
Bis zur Eingabe der Daten in die Produktdatenbank stellen die Lieferanten binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung.
(3) Für Modelle, deren Einheiten ausschließlich vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können die Lieferanten die in Anhang I aufgeführten Informationen in die Produktdatenbank eingeben.
(4) Werden an einem Produkt Änderungen vorgenommen, die für das Etikett oder das Produktdatenblatt relevant sind, so gilt das Produkt als neues Modell. Die Lieferanten geben in der Datenbank an, wenn Einheiten eines Modells nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
(5) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013 und (EU) 2015/1187 der Kommission genannte Verbundanlagen aus Heizgeräten; die Bereitstellung von Etiketten für jene Verbundanlagen liegt allein in der Verantwortung des Händlers.
(6) Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells bewahrt der Lieferant die Informationen zu jenem Modell 15 Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf. Wenn es in Anbetracht der durchschnittlichen Lebensdauer eines Produkts angemessen ist, kann gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe q eine kürzere Datenaufbewahrungsfrist festgelegt werden. Die Informationen im öffentlichen Teil der Datenbank werden nicht gelöscht.“
7. Drohen Sanktionen?
Während der normale Onlinehändler, der nicht Hersteller und auch nicht Erstinverkehrbringer der Produkte ist, von der neuen Registrierungspflicht nicht betroffen ist, sollten Hersteller, Bevollmächtigter bzw. Erstinverkehrbringer als durch die Verordnung Verpflichtete der neuen Registrierungspflicht auch nachkommen.
Denn zum einen besteht andernfalls das Risiko einer Abmahnung durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Da die EPREL-Datenbank ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung auch Verbrauchern als Informationsquelle und Hilfsmittel bei ihrer Kaufentscheidung dienen soll, dürfte die Registrierungspflicht zugleich ein sog. Marktverhaltensregel darstellen. Wird diese Verpflichtung daher verletzt, spricht vieles für das Vorliegen eines abmahnbaren Wettbewerbsverstoßes.
Zum anderen ist bei Verletzung der Pflicht auch mit einem Einschreiten behördlicherseits zu rechnen. Hier könnten Lieferanten mittels Zwangsgeldern zur Vornahme der Registrierung gezwungen werden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
8 Kommentare
meine Firma ist im Leuchten Segment tätig und uns stellt sich momentan die Frage, ob sich die Abmessungen, welche im Datenblatt gefordert werden sich auf die Lichtquelle beziehen oder auf das Gesamtprodukt.
Bei uns ist nicht immer die ganze Leuchte gleich der Lichtquelle sondern nur einzelne Komponenten, müssen wir also das Netzteil abmessen (HxBxT) oder das Gesamtprodukt?
Vielen Dank im Voraus!
D.h. für Druckluft-Werkzeuge gilt die Vorgabe nicht?
Vielen Dank im Voraus!
Sind gewerbliche Geräte ausgeschlossen? Hier die große Gruppe der Gastrogeräte, wie z.B. Grill, Salamander, Konvektomaten, etc.
mich würde interessieren, woher die Limitierung der Produktgruppen kommt? In den Verordnungen kann ich keine konkreten Produktgruppen finden. Warum gilt das nicht für PCs und Laptops etc?
Danke