„Abmahngeddon“ – wie kann das nach bald zwei Jahren Anti-Abmahngesetz sein?

„Abmahngeddon“ – wie kann das nach bald zwei Jahren Anti-Abmahngesetz sein?
Stand: 17.10.2022 12 min 1

Webseitenbetreiber und Online-Händler erleben derzeit einen nie dagewesenen Sturm an Abmahnungen. Wir begleiten den Onlinehandel seit 2004, also seit fast zwei Jahrzenten juristisch, haben aber derart intensive Abmahnwellen wie in den letzten Wochen bisher noch nicht erlebt. Dabei ist doch seit bald zwei Jahren ein Gesetz in Kraft, welches den Abmahnwahn eigentlich eindämmen sollte.

Worum geht es?

„Google Fonts“ lautet das Stichwort.

Wer eine Webseite oder einen Onlineshop betreibt, und die Schriftarten von Google Fonts so eingebunden hat, dass diese über die Server von Google nachgeladen werden (auch bekannt als dynamische Einbindung), der sichert sich damit derzeit gute Chancen auf den Erhalt unangenehmer Post.

Seit dem Frühsommer 2022 dürften in Deutschland und Österreich eine hohe fünfstellige, wenn nicht gar eine sechsstellige Zahl an Abmahnungen wegen angeblich datenschutzwidriger Nutzung von Google Fonts ausgesprochen worden sein.

Im Kern wird hier entweder privatschriftlich oder im Rahmen eines anwaltlichen Schreibens die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse beim Aufruf der Webseite des Abgemahnten an Google gerügt.

Deswegen wird zumeist ein „Schmerzensgeld“ gefordert, oft begleitet von Forderungen auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erstattung von Abmahnkosten und einer Datenauskunft.

Derartige Schreiben sind für den Empfänger ärgerlich und setzen diesen nicht unerheblich unter Druck.

Die Abmahnungen vollziehen sich in Wellen, wobei der Output einzelner Abmahner für sich genommen bereits sehr erheblich ist.

Erste Welle: Die „Privatabmahner“

Bereits seit etwa Juni 2022 überspülen Privatpersonen, die „zufällig“ oder „aus Neugierde“ auf die entsprechende Webseite des Abgemahnten gelangt sein wollen, insbesondere deutsche Webseitenbetreiber mit Schreiben und Schadersatzforderungen wegen angeblich datenschutzwidriger Nutzung von Google Fonts.

Manche Abmahner verlangen die Abgabe einer Unterlassungserklärung und fordern ein „Schmerzensgeld“ (in der Regel um die 100 Euro). Manche wollen ausschließlich Geld sehen. Ferner wird on top auch oft die Erteilung einer Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO gefordert.

Abmahnkosten werden hier in aller Regel nicht gefordert. Solche wären für in Eigenregie tätige Privatabmahner auch nicht ersatzfähig, da hier keine Rechtsanwaltsgebühren als ersatzfähiger Schaden entstanden sind.

Immerhin sind derartige Schreiben von den Kosten her noch relativ überschaubar, gleichsam ärgerlich und lästig.

Große Vorsicht ist bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen geboten. Auch geforderte Datenauskünfte sollten unbedingt erteilt werden, um nicht ein „Anschwärzen“ bei Datenschutzbehörden zu riskieren.

Wenn Sie von einem Betroffenen zur Auskunft zu den über seine Person gespeicherten Daten bzw. über deren Verarbeitung aufgefordert werden und eine Löschung bzw. Sperrung gefordert wird, dann sollten Sie diesem Begehren unbedingt fristgemäß nachkommen. Hierfür haben Sie im Regelfall einen Monat lang Zeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen das Auskunftsverlangen zugegangen ist.

Andernfalls steht zu vermuten, dass sich der Betroffene an die für Sie zuständige Datenschutzbehörde wendet und sich dort über Sie beschwert, was unschöne Weiterungen mit sich bringen kann. Zum kann eine nicht erteilte bzw. nur verspätet erteilte Auskunft für sich genommen Schadenersatzansprüche auslösen, so etwa das OLG Köln.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Update-Service-Mandanten entsprechende Muster für die Erteilung einer Datenauskunft sowie für die Mitteilung einer erfolgten bzw. abgelehnten Datenlöschung zur Verfügung, damit adäquat und formal korrekt auf entsprechende Anfragen reagiert werden kann.

Zweite Welle: Abmahnungen ausgesprochen durch RA Hohenecker (Österreich)

Im August 2022 brach dann die zweite Welle herein, dieses Mal über Österreich.

Der Rechtsanwalt Mag. Markus Hohenecker sprach für eine Mandantin massenhaft Abmahnungen ebenso wegen angeblicher Datenschutzverletzung aufgrund dynamischer Einbindung von Google Fonts aus.

Wir informieren dazu im Detail, inklusive Muster-Reaktionsschreiben für Update-Service Mandanten hier.

Im Nachgang berichteten österreichische Medien, dass man wohl von bis zu 50.000 Abmahnschreiben in diesem Zusammenhang ausgehen müsse.

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Dritte Welle: Abmahnungen ausgesprochen durch RA Lenard, Berlin

Im September 2022 ging es auch in Deutschland los mit massenhaft ausgesprochenen, anwaltlichen Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts.

Der Rechtsanwalt Kilian Lenard spricht diese Abmahnungen für einen Mandanten aus und rügt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mandanten in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts aufgrund der Weitergabe der IP-Adresse an Google.

Behauptet wird deswegen das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und es erfolgt ein Hinweis, dass Gerichte aufgrund von Datenschutzverletzungen regelmäßig Schmerzensgelder zusprechen würden.

Schließlich wird die Gesamterledigung des Vorgangs gegen Zahlung eines Betrags von 170 Euro auf ein „Treuhand-Mandanten-Konto“ angeboten.

Anhand der alleine hier vorliegenden Abmahnvorgänge dürfte von einer Anzahl von Abmahnschreiben im deutlich vierstelligen Bereich auszugehen sein.

Vierte Welle: Abmahnungen ausgesprochen durch Dikigoros Kairis, Meerbusch

Etwa seit Anfang Oktober 2022 sorgen die ebenfalls massenweise ausgebrachten Abmahnschreiben des Dikigoros (griechisch für „Rechtsanwalt“) Nikolaos Kairis für neue Unruhe bei den Webseitenbetreibern.

Nikolaos Kairis mahnt im Auftrag eines Auftraggebers eine angebliche Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Implementierung von Google Fonts ab.

Die IP-Adresse des Mandanten sei ohne Zustimmung an den „Internet Konzern Google“ weitergegeben worden. In der Folge werden Ansprüche auf Unterlassung, Löschung, Auskunft und Schadenersatz behauptet.

Wie so häufig, schließt das Schreiben mit einem Vergleichsangebot: Gegen Zahlung von Schadenersatz und Kosten – in Summe hier brutto 226,10 Euro – binnen einer Woche könne die Angelegenheit erledigt werden.

Auch bezüglich dieser Abmahnwelle steht zu vermuten, dass sich eine (deutlich) vierstellige Zahl von Abmahnschreiben im Umlauf befindet.

Kurios: Im Zuge der Folgekorrespondenz ist dann plötzlich von einer Mandantin („Frau Wang“ statt „Herr Wang Yu“ wie im Abmahnschreiben) die Rede.

Weitere Informationen sowie ein Muster-Reaktionsschreiben für unsere Mandanten stellen wir gerne hier zur Verfügung.

Die heftigsten Abmahnwellen überhaupt?

Die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei sind seit vielen Jahren im Bereich des Ecommerce tätig und haben daher schon sehr viel miterlebt, was Abmahnwellen betrifft.

Doch die aktuellen Entwicklungen scheinen eine neue Dimension von Abmahnwellen an den Tag zu legen.

So berichten österreichische Medien, dass in Bezug auf die Abmahnungen, ausgesprochen durch RA Hohenecker in Summe bis zu 50.000 Abmahnschreiben vermutet werden.

Auch hinsichtlich der aktuellen „deutschen“ Abmahnwellen durch RA Lenard und Dikigoros Kairis dürfte von Abmahnschreiben mindestens im höheren vierstelligen Bereich auszugehen sein.

Von der Anzahl der ausgebrachten Schreiben her sind die derzeitigen Abmahnwellen nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei die heftigsten Abmahnwellen seit Jahren, wenn nicht sogar seit Beginn der Aufzeichnungen.

Während bereits direkt nach Geltung der „neuen“ DSGVO im Mai 2018 eine große Abmahnwelle befürchtet worden war, die dann ausblieb, scheint es nun bei den Abmahnungen im Datenschutzrechts gerade erst so richtig loszugehen…

Doppelt und dreifach abgemahnt

Die IT-Recht Kanzlei erreichen zahlreiche Berichte von Betroffen die bereits zum zweiten oder gar dritten Mal in den letzten Wochen Abmahnpost in Sachen Google Fonts erhalten haben.

Auch wenn sich die Schreiben zum Teil fast überschneiden, ist dies juristisch ohne weiteres möglich.

Die Abmahndichte ist derzeit folglich extrem hoch. Es sind zehntausende Abmahnschreiben im Umlauf und viele weitere werden noch folgen.

Wenn Sie eine entsprechende Abmahnung vermeiden möchten, sorgen Sie dafür, bei Nutzung von (Google) Web Fonts den Dienst lokal einzubinden, so dass keine Daten von Google beim Aufruf Ihrer Webseite bzw. Ihres Shops nachgeladen werden.

Eine Anleitung zur lokalen Einbindung von Google Fonts finden Sie hier.

Um generell Abmahnungen datenschutzrechtlicher Natur zu vermeiden, ist eine DSGVO-konforme, professionelle Datenschutzerklärung unerlässlich, die auch die stetigen Änderungen im Datenschutzrecht berücksichtigt und den Webseitenbetreiber bei der Konfiguration auch auf entsprechende, bestehende Probleme durch die Verwendung bestimmter Dienste, Tools und Plugins hinweist.

Einen entsprechenden Service bieten wir Ihnen für Präsentationswebseiten gerne im Rahmen unseres Datenschutzpakets und für weitere Präsenzen bzw. Verkaufsauftritte wie Onlineshops oder Plattformauftritte wie bei Amazon oder eBay im Rahmen unserer weiteren Schutzpakete.

Selbstverständlich mit dem innovativen Update-Service, für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit, um Abmahnungen effektiv vermeiden zu können.

Gerne finden Sie hier eine Übersicht über unsere Schutzpakete.

Crawler im Einsatz?

Es steht zu vermuten, dass ein Großteil der aktuellen anwaltlichen Abmahnungen wegen Google Fonts im Zuge automatisierter Mechanismen erstellt werden.

Diese Vermutung fußt zum einen darauf, dass durch die meist als Einzelanwälte auftretenden Abmahnanwälte eine rein manuelle Bearbeitung der Vorgänge gar nicht zu leisten sein dürfte.

Es muss dabei ja nicht nur das eigentliche Abmahnschreiben erstellt und versendet werden, sondern im Vorfeld der abgemahnte Verstoß ermittelt, stichhaltig dokumentiert und im Nachgang die Korrespondenz abgewickelt sowie auch eine gerichtliche Durchsetzung der angeblichen Ansprüche betrieben werden.

Da in etlichen Fällen auch reine Baustellen- und Weiterleitungsseiten abgemahnt werden, spricht hier einiges zudem für den Einsatz automatisierter Aufspür- und Dokumentationstools. Gleiches gilt für die von vielen Betroffenen berichteten sehr kurzen Verweilzeiten der IP-Adresse auf der Webseite, die der Abmahner genutzt haben will. Nicht selten bewegt sich diese im einstelligen Sekundenbereich. In so kurzer Zeit dürfte es einem Menschen eher nicht möglich sein, den Verstoß aufzuspüren, nachzuvollziehen und zu dokumentieren.

Hier bietet sich der Einsatz sogenannter Crawler an, die automatisiert und in sehr kurzer Zeit tausende von Webseiten nach bestimmten Code-Schnippseln, wie diese etwa bei der Integration von Google Fonts auftreten, durchforsten können.

Solche Crawler lassen sich für den Input mit öffentlichen Verzeichnissen bzw. Listen von Webseiten füttern (etwa anhand von Branchenverzeichniseinträgen).

Nachdem die Software dann eine abzuarbeitende Seite auf den Verstoß hin gescannt hat, kann diese – wird der Verstoß festgestellt – auch gleich entsprechende Screenshots der Webseite, des Impressums und des gefundenen Code-Schnippsels im Quellcode der Seite aufnehmen. Damit lässt sich die Beweissicherung nahezu voll automatisieren.

Eine solche Software lässt sich auch derart entwickeln, dass die Erstellung des Abmahnschreibens im Anschluss ebenso weitgehend automatisiert erfolgt. Schließlich müssen nur immer gleiche Textbausteine aneinandergereiht und einzelne Parameter wie etwa Name, Anschrift, URL (allesamt auf der gescannten Webseite zu finden) eingesetzt und die Beweissicherung angefügt werden.

Pikant an dem Einsatz von Crawlern wäre der Umstand, dass eine Software nicht „Opfer“ einer Datenschutz- bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung sein kann.

Wird im Abmahnschreiben behauptet, dass ein Mensch (eben der Abmahner) die beanstandete Webseite besucht habe und dadurch in seinen Rechten verletzt worden sein soll, würde bei anschließender Forderung eines Schadenersatzes in Form eines Schmerzengelds in zahlreichen Fällen sogar der Verdacht einer gewerbsmäßig begangenen (versuchten) Betrugsstraftat im Raum stehen, wurde der „Verstoß“ ausschließlich gegenüber einem Crawler verwirklicht.

Anti-Abmahngesetz gilt doch seit 2020 - wie kann das also sein?

Etliche derzeit Abgemahnte zeigen sich verwundert über die erhaltene Abmahnung(en).

Man habe gehört, es gäbe doch bereits seit längerer Zeit ein „Anti-Abmahngesetz“ bzw. „Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“, so dass es keine Abmahnungen mehr geben dürfe, ist eine verbreitete Reaktion.

Was steckt also dahinter und wieso gibt es nach wie vor so viele Abmahnungen?

Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, oft auch als „Anti-Abmahngesetz“ bzw. „Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“ bezeichnet gilt in der Tat bereits seit dem 02.12.2020, also seit bald zwei Jahren.

Allerdings wäre es falsch zu denken, dass es in Folge dieses Gesetzes keine Abmahnungen im Bereich des Onlinehandels bzw. generell im Bereich elektronisch betriebener Medien wie Unternehmenswebseiten, Blogs und Social-Media-Auftritte mehr geben würde.

Das genannte Gesetz wird häufig dahingehend missverstanden, dass es Abmahnungen verbieten würde. Dies trifft gerade nicht zu.

Zunächst muss festgehalten werden, dass sich die Wirkungen des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs nur auf den Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beziehen. Es gibt aber bei Weitem nicht nur Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht, sondern etwa auch im Bereich des Markenrechts, des Urheberrechts, des Persönlichkeitsrechts, des Namensrechts oder auch des Datenschutzrechts.

Grundsätzlich ist immer dann eine Abmahnung denkbar, wenn ein drittschützendes Recht verletzt wird.

All diese anderen Abmahnbereiche will dieses Gesetz gar nicht regeln.

Des Weiteren will das Gesetz auch im Bereich des Wettbewerbsrechts das Abmahnwesen nicht abschaffen. Es sollen entsprechend der gesetzgeberischen Intention lediglich die Anreize zum Abmahnen bestimmter Verstöße gemindert werden und dadurch missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden.

In der Praxis lässt sich nach fast zwei Jahren Anti-Abmahngesetz feststellen, dass bestimmte Arten wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen dadurch deutlich zurückgingen (etwa solche wegen Informationspflichtverletzungen), dafür in anderen Bereichen des Wettbewerbsrechts verstärkt abgemahnt wird, etwa wenn es um Irreführungstatbestände geht.

Insgesamt ist aber eine starke Verlagerung des Abmahngeschehens in den Bereich des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts zu beobachten.

Da auch die aktuellen Google-Fonts-Abmahnungen eben auch in diesen Bereichen spielen, hat das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ keine spürbaren Auswirkungen auf diese Art von Abmahnungen.

Fazit

Derzeit kursieren mehr Abmahnungen als je zuvor. Hinsichtlich der aktuellen Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts zeigt das bereits seit Dezember 2020 in Kraft stehende „Anti-Abmahngesetz“ keine Wirkungen.

Generell handelt es sich um einen Irrglauben, dass durch dieses Gesetz keine Abmahnungen mehr möglich seien. Das Gesetz hat vielmehr dazu geführt, dass (altbekannte) Abmahner sich Abmahngründe im Wettbewerbsrecht herauspicken, die nach wie vor „gut“ abmahnbar sind.

Abmahnungen aus anderen Rechtsbereichen, wie etwa aus dem Markenrecht, dem Datenschutzrecht oder dem Persönlichkeitsrecht sind von dem Anti-Abmahngesetz ohnehin nicht betroffen.

Wie sich aktuell zeigt: Das Abmahnproblem für Webseitenbetreiber und Onlinehändler ist präsent wie eh und je.

Spätestens jetzt ist sie also da, die bereits im Jahr 2018 befürchtete DSGVO-Abmahnwelle.

Dies zeigt, dass sich auch Betreiber bloßer geschäftlicher Internetpräsenzen (klassischer „Onepager“ zur Unternehmenspräsentation) in Sachen Rechtstexte inzwischen absichern müssen, wie bisher eher nur der klassische Onlinehändler auf seine Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung achten mussten.

Im Bereich des Datenschutzrechts besteht derzeit gleich eine mehrfache Dynamik: Zum einen ergeben sich in Bezug auf die Interpretation der DSGVO als noch relativ junger Rechtsquelle ständig Änderungen, zum anderen wird die Auswahl an Tools, Diensten und Plugins zur Einbindung auf der eigenen Webseite stets größer. Schließlich scheinen viele Abmahner nun mit Datenschutzverstößen ein neues Feld für sich entdeckt zu haben.

Auch zeigt sich, dass Webseitenbetreiber zunehmend überfordert sind, was die korrekte „Konfiguration“ auf der Webseite eingebundener Dienste, Tools und Plugins betrifft. Hier kann eine falsche Konfiguration schnell zu einer Datenschutzverletzung des Seitenbesuchers führen.

Selbstverständlich weist die IT-Recht Kanzlei Ihre Update-Service-Mandanten bereits direkt bei der Konfiguration der Datenschutzerklärung für die eigene Webseite / den eigenen Onlineshop darauf hin, dass solche Fonts-Dienste (wie etwa Google Fonts) ausschließlich lokal einzubinden sind, soll dies datenschutzkonform geschehen.

Mit anderen Worten: Wer frühzeitig auf entsprechende „Konfigurationsprobleme“ bei den von ihm genutzten Dienst, Tool bzw. Plugin hingewiesen wird, kann entsprechende Abmahnungen erfolgreich vermeiden.

Die IT-Recht Kanzlei sichert gerne auch Ihren Internetauftritt, egal ob bloße Präsentationswebseite oder vollwertiger Online-Shop bzw. Auftritte in sozialen Medien wie Facebook oder Instagram und Verkaufsauftritte auf Plattformen wie Amazon oder eBay rechtlich ab. Werfen Sie einen Blick auf unseren Schutzpakete.

Sie sind Webdesigner bzw. betreiben eine Internetagentur und betreuen für eine Vielzahl von Kunden deren Internetauftritte? Sie sind auf der Suche nach eine fundierten, verlässlichen, einfach zu implementierten und kostengünstigen Lösung in Bezug auf die notwendigen Rechtstexte für Ihre Kunden? Sprechen Sie uns gerne wegen einer entsprechenden, individuellen Lösung zu Sonderkonditionen an!

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1 Kommentar

S
Sebastian 18.10.2022, 10:29 Uhr
Ist das nicht schon kriminell?
Was ich mich die ganze Zeit Frage: ist das nicht Betrug? Davon ausgehend, dass ein einzelner Mandant alle diese Webseiten angesurft haben soll und daraufhin im Namen eines Mandanten tausende Abmahnungen verschickt werden? Das kann ja dann nur abgesprochen sein. Ist sowas rechtlich Vertretbar?

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