Der Nutri-Score: Die Lebensmittelampel kommt nach Deutschland
Gut Ding will Weile haben: Aber jetzt endlich kommt der Nutri-Score auch nach Deutschland. Am 06.11.2020 trat die gesetzliche Grundlage dafür in Kraft. Damit ist nun auch hierzulande die rechtssichere Verwendung der Lebensmittelampel möglich. Wir schauen uns an, wie der Nutri-Score funktioniert und was Hersteller und Händler jetzt darüber wissen sollten...
Nutri-Score – was ist das genau?
Letztlich handelt es sich beim Nutri-Score um ein System der Nährwertkennzeichnung.
Nachfolgend das neutrale Logo, damit man weiß von was die Rede ist:
Dieses darf übrigens nur zu allgemeinen Kommunikationszwecken genutzt werden, nicht auf den Lebensmitteln. Dort können dann die Logos mit der Skalenhervorhebung genutzt werden.
Wie funktioniert das?
Wir fassen das Logo mal so in Worte: Der Nutri-Score informiert anhand einer fünf-stufigen Farbskala (von A bis E) über das Nährwertprofil des gekennzeichneten Lebensmittels. Die Farbskala, angelehnt an eine Ampel, geht von grün bis rot, wobei dunkelgrün (A) für eine eher günstige, und rot (E) für eine eher weniger günstige Nährstoffzusammensetzung des betroffenen Produkts steht. Zwischen A und E gibt es farbliche Abstufungen.
Durch diese Skala wird dem Verbraucher eine Einordnung über den Nährwert des Produktes erleichtert. Letztlich ergänzt der Nutri-Score damit auf eine vereinfachte Weise die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben wie Zutatenliste und Nährwerttabelle.
Und wie genau wird der Nutriscore berechnet? Die Kennzeichnung stellt letztlich eine Gesamtbewertung auf der Grundlage eines Berechnungsalgorithmus dar. Es soll herausgestellt werden, wie mehr oder weniger vorteilhaft die Nährwertzusammensetzung eines Lebensmittels ist – konkret:
Positiv bewertete Nährstoffe und Inhaltsstoffe (Eiweiß, Ballaststoffe, Obst, Gemüse, Nüsse) bekommen Negativpunkte und negativ bewertete Nährstoffe (Energie, gesättigte Fettsäuren, Zucker, Salz) bekommen Positivpunkte – dies wird dann miteinander verrechnet - je niedriger die Gesamtpunktzahl, desto höher die Gesamtbewertung.
Exkurs: Gesetzliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die freiwillige Lebensmittelkennzeichnung schaffte der Gesetzgeber durch die Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV):
§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung
(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.
(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.
(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere
1.die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
2.die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.
(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:
1.Musterformulare in deutscher Sprache,
2.Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden.
Was Hersteller zur Nutzung des Nutri-Scores wissen müssen
Die Lebensmittelampel betrifft vornehmlich die Hersteller bzw. die Lebensmittelunternehmen – diese haben zu entscheiden, ob sie die Nutri-Scores nutzen wollen. Zunächst ganz wichtig: Die Nutzung des Nutri-Score ist für die Lebensmittelunternehmen also freiwillig.
Hersteller, die sich dafür entscheiden, sollten Folgendes wissen: Der Begriff Nutri-Score® sowie die Ampeldarstellung sind eingetragene Marken – seit 2017. Markeninhaberin ist die Agence nationale de santé publique. Hierbei handelt es sich um eine französische Gesundheitsbehörde.
Wer mitmachen möchte muss sich zunächst anmelden und den Nutzungsvereinbarungen der französischen Markeninhaberin zustimmen - wie üblich bei Nutzung einer Marke. Die umfangreichen Voraussetzungen der Nutzung der Ampel legt die Markensatzung fest – die deutsche Übersetzung des französischen Originals finden Sie hier.
Mehr Informationen zum Nutri-Score finden Sie in den FAQ der Bundesregierung.
Was Onlinehändler wissen müssen
Das es sich bei der Lebensmittelampel nicht um eine verpflichtende Angabe für Lebensmittelhersteller handelt, besteht auch für den Onlinehandel folgerichtig nicht zwingenderweise eine Pflicht über die Existenz der Ampel auf dem jeweiligen Produkt zu informieren.
Exkurs: Ganz anders etwa ist dies in Sachen Energieeffizienzkennzeichnung, die zunächst die Hersteller trifft – hier gelten dann auch für den Onlinehandel bestimmte Pflichten: Online-Händler haben etwa die produktspezifischen Etiketten und Datenblätter in elektronischer Form auf ihren Websites zur Einsicht für Verbraucher bereitzustellen. Siehe hierzu unseren Beitrag - und vgl. in diesem Zusammenhang auch die neuen Pflichten für das Jahr 2021
Sofern der Händler in der Bewerbung der betroffenen Produkte auf das Nutri-Score Logo also hinweisen will, so steht ihm das frei. Entscheidet es sich aber für die Darstellung, dann hat er laut den FAQ des Markeninhabers folgendes zu beachten:
"Es ist jedoch wichtig, sicherzustellen, dass das Logo perfekt lesbar ist."
Sprich: Sollte der Onlinehändler also damit werben, indem das Logo in der Bebilderung herausgestellt wird, dann ist auf eine gute Lesbarkeit zu achten. Das gilt übrigens auch für die Lesbarkeit der Lebensmittelkennzeichnung.
Achtung: Die umfassenden Onlinekennzeichnungspflichten beim Verkauf von Lebensmitteln bleiben davon natürlich komplett unberührt – unabhängig von der Nutzung des Nutri-Scores müssen diese so oder so erfüllt werden. Sehen Sie auch hierzu unseren ausführlichen Beitrag zum Verkauf von Lebensmitteln.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare