Neue Energielabel ab 2021: Fristen für Händler

Neue Energielabel ab 2021: Fristen für Händler
09.11.2020 | Lesezeit: 6 min

Im Zuge der Novellierung der EU-Energieverbrauchsvorschriften werden im Jahr 2021 für viele energieverbrauchsrelevante Geräteklassen neue Effizienzetiketten und Produktdatenblätter eingeführt. Damit soll auf die geänderten energetischen Eigenschaften von Produkten reagiert und mehr Transparenz für Verbraucher geschaffen werden. Sind die neuen Label vom Lieferanten bereitgestellt, stellen sich für Händler aber diverse Fragen zur Umstellung: Ab wann müssen sie die neuen Label und Datenblätter darstellen? Gibt es zeitliche Unterschiede bei der On- und Offline-Umsetzung? Dürfen Labels und Datenblätter vor dem maßgeblichen Umsetzungszeitpunkt geändert werden? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Neue Effizienzetiketten ("Energielabel") für diverse Geräteklassen

Wieso gibt es neue Energielabel?

In Anbetracht der stetigen technischen und energetischen Verbesserungen von Haushaltsgeräten mussten die bereits im Jahr 1995 erstmals eingeführten EU-Energielabel ständig um neue Bestklassen erweitert werden, um neue Standards korrekt abbilden zu können.

Weil durch Klassen von A+ - A+++ aber eine Verwässerung der Aussagekraft und Orientierungsfunktion der Label befürchtet wurde, hat die EU-Kommission im Jahr 2019 für diverse Geräteklassen in speziellen Kennzeichnungsverordnungen die Gestaltung der Effizienzlabel reformiert und gleichzeitig neue Gerätearten in die Gruppe energieverbrauchsrelevanter Produkte aufgenommen.

Der nachfolgende Vergleich zeigt die Grafik des bisherigen und neuen Energielabels am Beispiel der Produktgruppe Geschirrspüler:

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Auf der linken Seite ist das alte Energielabel und auf der rechten Seite das neue Energielabel abgebildet.

(Quelle: Leitfaden des BMWi: Das neue Energielabel)

Das neue Energielabel weist nun rechts oben einen QR-Code auf. Zudem wurden die Piktogramme und Angaben überarbeitet.

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Bei welchen Geräteklassen sind nun künftig die neuen Energielabel einzusetzen?

Die neuen Effizienzlabel erhalten ein einheitliches Effizienzspektrum von A-G und sind für folgende Geräteklassen verbindlich:

Erstmals mit Energieverbrauchskriterien und darauf fußenden Kennzeichnungspflichten und neuen Labels reglementiert werden zudem die folgenden Produktklassen:

  • Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.) gemäß VO (EU) 2019/2013
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (zum Beispiel in Supermärkten) gemäß VO (EU) 2019/2018

II. Maßgebliche Umstellungsdaten

Die neuen Effizienzlabel gelten für die folgende Gerätearten ab dem 01.03.2021:

  • elektronische Displays
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner

Nur für Lichtquellen gelten die neuen Etiketten erst ab dem 01.09.2021.

Weitere Informationen zu den neuen Labels und zur Umsetzung der Darstellung stellt die IT-Recht Kanzlei in diesen FAQ bereit.

III. Was gilt für Produktdatenblätter?

Mit den neuen Effizienzetiketten gehen auch neue Produktdatenblätter einher.

Diese müssen anders als die Label aber nicht originär vom Lieferanten an die Händler übermittelt werden. Es genügt vielmehr, dass Lieferanten die Parameter der Produktdatenblätter in die EU-EPREL-Datenbank eintragen, von der aus Händler sodann auf die Produktdatenblätter zugreifen können.

Nur auf Anfrage des Händlers sind Lieferanten verpflichtet, ihm das Produktdatenblatt in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

IV. Fristen für Händler: Wann und wie die neuen Etiketten darstellen?

Die Fristen, die Händler für die Darstellung der neuen Etiketten zu beachten haben, sind in Art. 11 Abs. 13 der VO (EU) 2017/1369 festgelegt.

1.) Bezug der neuen Etiketten und Produktdatenblätter

Zunächst müssen Händlern die neuen Etiketten von den Lieferanten (Herstellern bzw. Importeuren) bereitgestellt werden, und zwar sowohl in physischer als auch in elektronischer Form.

Dies hat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a in einem Zeitraum von 4 Monaten ab dem jeweiligen Startdatum (also ab dem 01.11.2020 bzw. ab dem 01.05.2020 für Lichtquellen) zu erfolgen.

Erhalten Händler die neuen Etiketten nicht auf eigene Initiative vom Lieferanten, hat er diese auf Aufforderung der Händler verfügbar zu machen.

Die Produktdatenblätter erhalten Händler dahingegen direkt aus der EPREL-Datenbank und auf Anfrage auch in gedruckter Form vom Lieferanten.

2.) Fristen für die Darstellung der neuen Etiketten und Produktdatenblätter

Händler haben gemäß Art. 11 Abs. 13 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1369 die neuen Etiketten und Produktdatenblätter gegen die alten innerhalb von 14 Tagen ab dem jeweiligen Umstellungsdatum (01.03.2021 bzw. für Lichtquellen der 01.09.2021) auszutauschen.

Die Austauschpflicht gilt sowohl in Geschäften als auch online.

Dies bedeutet:

Bis zum 15.03.2021 bzw. bei Lichtquellen bis zum 15.09.2021 müssen Händler

  • in allen Online-Verkaufsangeboten die elektronisch hinterlegten Etiketten und Produktdatenblätter gegen die neuen austauschen (weitere Informationen zur elektronischen Kennzeichnungspflicht von Produkten hier)
  • auf allen physisch ausgestellten Geräten die gedruckten Etiketten gegen die neuen austauschen

Hinweis zu Ausnahmen für Etiketten:

In Fällen, in denen ein Lieferant seine Tätigkeit vor dem Umstellungsdatum eingestellt hat und daher keine neuen Etiketten ausstellt, dürfen Händler die betroffenen Geräte bis zu 9 Monaten nach dem Umstellungsdatum (also bis zum 01.12.2021 bzw. bei Lichtquellen bis zum 01.05.2022) mit der alten Kennzeichnung weiter vertreiben, Art. 11 Abs. 13 lit. b Ziffer i).

Gleiches gilt, wenn Modelle, die der Lieferant vor dem Viermonatszeitraum (s.o.) in den Verkehr gebracht hat, für das neue Labelling eine abweichende Modellprüfung benötigen. Hier ist der Lieferant von einer Bereitstellung neuer Label zum Startdatum befreit und Händler dürfen die Geräte mit den alten Labels bis zu 9 Monaten nach dem Umstellungsdatum (also bis zum 01.12.2021 bzw. bei Lichtquellen bis zum 01.05.2022) weiter vertreiben, Art. 11 Abs. 13 lit. b Ziffer ii).

3.) Was gilt für die reine Werbung?

Die Energieeffizienzetiketten sind nur in Angeboten darzustellen, also solchen Darstellungen, bei denen der Verbraucher über alle maßgeblichen Produkteigenschaften und den Preis so informiert wird, dass er das Geschäft ohne Weiteres abschließen könnte.

Im Internet erfüllen den Angebotscharakter grundsätzlich Produktdetailseiten.

In der bloßen Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte sind dahingegen nach geltendem Recht nur die folgenden Informationen darzustellen:

  • die Effizienzklasse des Produktes
  • die Skala der Effizienzklassen gemäß dem Etikett

Die Effizienzkennzeichnung in der bloßen Werbung müssen Händler ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ab dem Stichtag des Umstellungsdatums (also bis spätestens zum 15.03.2021 bzw. für Lichtquellen zum 15.09.2020) abändern und an den neuen Effizienzrahmen anpassen.

4.) Frühzeitigere Darstellung der neuen Etiketten und Produktdatenblätter möglich?

Die Darstellung der neuen Label (bzw. in der Werbung die Darstellung der Skalenwerte) sowie der neuen Produktdatenblätter ist on- und offline erst ab dem jeweiligen Umstellungsdatum (01.03.2021 bzw. für Lichtquellen 01.09.2021) erlaubt.

Davor ist es Händlern verboten, die neuen Informationen darzustellen, Art. 11 Abs. 13 lit. c Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

I
Interessierter Leser 10.09.2021, 09:59 Uhr
Was gilt für Set-Produkte bestehend aus Produkten, die Energieangaben besitzen
Guten Tag,

wie ist mit Produkt-Sets umzugehen - also z.B. ein Set bestehend aus Waschmaschine und Trockner. Müssen hier beide Labels gezeigt werden in der nähe des Preises oder reicht es nur auf den Setinhalt bestehend aus "Waschmaschine, Energieklasse A - Trockner, Energieklasse B" hinzuweisen?

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