Sind Gebühren für die Wiedereinlagerung retournierter Ware erlaubt?
Wenn Kunden bestellte Ware zurücksenden, entsteht für Händler ein Bearbeitungsaufwand, da die Retoure geprüft und dem Lagerbestand wieder zugeführt werden muss. Darf dafür eine Wiedereinlagerungsgebühr erhoben und vom Erstattungsbetrag abgezogen werden?
I. Einlagerungsgebühren im Widerrufsfall gegenüber Verbrauchern
Sollen dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts für die Warenretoure Einlagerungsgebühren berechnet werden, verstößt diese Praxis gegen das abschließende Regelungsregime des Verbraucherwiderrufsrechts und das hier geltende Benachteiligungsverbot.
Gemäß § 355 Abs. 3 BGB, welcher die Rechtsfolgen des Widerrufs umschreibt, sind im Widerrufsfall die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Auf Händlerseite meint die empfangene Leistung grundsätzlich den gesamten Kaufpreis.
Konkretisiert werden die gegenseitigen Kostentragungspflichten abschließend durch § 357 BGB, welcher in Abs. 2 eine grundsätzliche Erstattungspflicht des Händlers für die Hinsendekosten, in Abs. 6 eine (abdingbare) Kostentragungspflicht des Verbrauchers für die Rücksendekosten und in Abs. 7 ein Minderungsrecht des Händlers für die Kaufpreisrückerstattung bei Wertverlusten vorsieht.
Ein Recht des Händlers, im Widerrufsfall den Rückerstattungsbetrag um Wiedereinlagerungsgebühren oder sonstige Bearbeitungskosten zu kürzen, sieht § 357 BGB gerade nicht vor. Einziger zulässiger Abzugsposten sind Wertverluste, die durch eine übermäßige Benutzung der zurückgesandten Ware in der Sphäre des Verbrauchers entstanden sind und mithin von diesem verschuldet die Wiederverkäuflichkeit beeinträchtigen.
Ausgehend von der gesetzgeberischen Intention, den Verbraucher bei der Ausübung seines Widerrufsrechts vor von ihm nicht zu vertretenden Nachteilen zu schützen und so eine wehrhafte Rechtsposition zu schaffen, deren Geltendmachung nicht durch einseitige Kostentatbestände von Händlerseite soll gehemmt werden können, verstieße die Erhebung von Wiedereinlagerungs- und sonstigen mit dem Widerruf verbundenen Bearbeitungsgebühren gegen das gesetzliche Abweichungsverbot des § 361 Abs. 2 BGB. Hiernach darf von den gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht nicht zum Nachteil des Verbrauchers (egal ob individualvertraglich oder in AGB) abgewichen werden.
Eine Regelung in den AGB, nach welcher der Verbraucher bei widerrufsbedingten Retouren einen Wiedereinlagerungsgebühr in einer bestimmten Höhe oder in Höhe eines vom Warenwert abhängigen bestimmten Prozentsatzes zu tragen hat, wäre damit ohne Weiteres wegen § 361 Abs. 2 BGB unwirksam. Gleiches gilt für andere Bearbeitungsgebühren.
Die Unzulässigkeit derartiger Gebühren im Widerrufsfall gilt absolut. Eine von den gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Regelung kann nicht durch anderweitige Vorteile kompensiert werden.
Wiedereinlagerungs- oder sonstige Bearbeitungsgebühren werden daher beispielsweise nicht dadurch zulässig, dass sich der Händler entgegen § 357 Abs. 6 BGB zur Übernahme der Rücksendekosten bereit erklärt.
II. Einlagerungsgebühren im Gewährleistungsfall gegenüber Verbrauchern
Von den starren Regeln, die das Widerrufsrecht für Wiedereinlagerungsgebühren bei Retouren aufstellt, sind Fälle zu unterscheiden, in denen ein Verbraucher in Ausübung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte die Ware an den Händler zwecks einer Mängelprüfung zurückschickt.
Hier hängt die Berechnung von Lagergebühren maßgeblich davon ab, ob das Gewährleistungsgesuch berechtigt war.
1.) Berechtigte Gewährleistungsverlangen
Stellt ein Verbraucher nach Entgegennahme des Kaufgegenstandes dessen vermeintliche Mangelhaftigkeit fest, steht im gegen den Händler nach seiner Wahl gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ein Nachlieferungs- oder Nachbesserungsanspruch zu. Dieser korrespondiert auf der Händlerseite mit dessen Recht, die Einsendung der Ware zu verlangen, um diese vor Erfüllung des Gewährleistungsanspruchs auf die behaupteten Mängel hin zu überprüfen.
Bestätigt diese Prüfung die Mangelhaftigkeit des Produkts und das vermutliche Vorliegen des Mangels bereits ab Gefahrübergang und ist das Nacherfüllungsverlangen daher berechtigt, ist es dem Händler untersagt, für die Wiedereinlagerung des mangelhaften Produkts Gebühren zu verlangen.
Dies folgt aus § 439 Abs. 2 BGB, nach dem der Händler alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere auch diejenigen für die Wiedereinlagerung eines mangelhaften Produkts, zu tragen hat. Wie § 476 Abs. 1 BGB anordnet, darf von dieser Vorschrift gegenüber Verbraucher grundsätzlich weder individualvertraglich noch in AGB abgewichen werden.
Die Auferlegung von Gebühren für die Wiedereinlagerung mangelhafter Kaufsachen in berechtigten Verbrauchergewährleistungsfällen ist daher grundsätzlich unzulässig.
2.) Unberechtigte Gewährleistungsverlangen
Anders verhält es sich, wenn sich im Verlauf der Prüfung herausstellt, dass ein berechtigtes Nacherfüllungsverlangen nicht vorliegt, weil beispielsweise der behauptete Mangel tatsächlich nicht besteht oder aber evident durch Einwirkungen des Verbrauchers nach Warenerhalt hervorgerufen wurde. In diesem Fall gelten die Abweichungsverbote des § 476 BGB nicht, weil der Anwendungsbereich des gesetzlichen Gewährleistungsrechts nicht eröffnet ist.
Bei unberechtigten Gewährleistungsverlangen kann der Händler, dem die Ware zur Mängelprüfung zugesandt wurde, insofern verlangen, dass der Verbraucher vor Rückerhalt des nicht gewährleistungsrelevanten Produkts die entstandenen Lagergebühren erstattet.
Eine Aufforderung zur Erstattung von Lagergebühren nach einer ergebnislosen Mängelprüfung ist in den Mustern der IT-Recht Kanzlei zum Gewährleistungsrecht im Mandantenportal enthalten.
Gleichsam ist es in derlei Fällen zulässig, eine aus Kulanz gewährte Rücknahme des Produkts gegen Kaufpreiserstattung von der Zahlung von Wiedereinlagerungsgebühren abhängig zu machen und diese vom Kaufpreis abzuziehen.
III. Verträge mit Geschäftskunden/B2B-Verträge
Mehr Gestaltungsfreiheit bezüglich (Wieder)einlagerungsgebühren haben Händler – anders als im B2C-Geschäftsverkehr – gegenüber Geschäftskunden, die Bestellungen in ihrer Eigenschaft als Unternehmer tätigen.
Jenseits gesetzlicher Rechte von Unternehmerkunden (allen voran das Gewährleistungsrecht, bei dessen tatbestandgemäßer Ausübung für Rücksendungen auch im B2B-Geschäftsverkehr Einlagerungsgebühren grundsätzlich und wegen § 307 BGB nicht erhoben werden dürfen) können Händler ihren gewerblichen Kunden nach ihrem Belieben vertragliche Rücktrittsrechte einräumen.
Kommt es auf Seiten der Unternehmerkunden in Ausübung derartiger Rechte zu Rücksendungen, steht es dem Händler frei, hier Wiedereinlagerungsgebühren zu erheben und diese gegebenenfalls mit dem zu erstattenden Kaufpreis zu verrechnen.
Dabei ist es sowohl zulässig, diese als Fixbetrag auszugestalten, als auch, sie in Form eines konkreten Prozentsatzes vom Umsatzwert zu ermitteln.
Eine Erstattungspflicht für Lagergebühren enthält unser Muster zur Ablehnung des Widerrufs eines gewerblichen Käufers, das Teil der Muster zum Widerrufsrecht im Mandantenportal ist.
IV. Fazit
Während die Möglichkeit, Retouren von Verbrauchern mit einer Wiedereinlagerungsgebühr oder einer sonstigen Bearbeitungsgebühr zu belegen, durch zwingende Abweichungsverbote im Widerrufs- und Gewährleistungsrecht nahezu beseitigt wird, haben Händler bei B2B-Geschäften hier grundsätzliche Gestaltungsfreiheit und können Geschäftskunden Gebühren für die Wiedereinlagerung weitestgehend zulässig (mit Ausnahme tatbestandsmäßiger Gewährleistungsfälle) in Rechnung stellen.
Hier zeigt sich anhand der starken Unterschiede im Verbraucher- und Unternehmerrechtsregime wieder einmal, warum es zwingend zu empfehlen ist, B2C- und B2B-AGB separat vorzuhalten und diese nicht zu vermengen. Andererseits liefen Händler nämlich Gefahr, die Gesamtunwirksamkeit von verbraucherrechtswidrigen Kostentragungsregeln auch für Geschäfte mit Unternehmern gegen sich gelten lassen zu müssen.
Bei weiteren Fragen zu Wiedereinlagerungs- und sonstigen Bearbeitungsgebühren für Rücksendungen steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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4 Kommentare
Die Kerzen wurden auch nicht für mich persönlich bestellt,die waren sofort bei Mazda erhältlich.