Garantiewerbung: Wenn einschränkende Garantiebedingungen nicht im Blickfang sind

Garantiewerbung: Wenn einschränkende Garantiebedingungen nicht im Blickfang sind
Stand: 25.01.2019 6 min

Garantiewerbung bleibt ein Minenfeld und führt oft zu Abmahnungen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 05.09.2018, Az. 12 O 204/17) entschied erneut, wie sie nicht gestaltet sein darf: Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn die Garantiebedingungen, die nicht direkt bei der hervorgehobenen Garantieaussage stehen, den Garantieumfang erheblich einschränken.

Werbung mit Einschränkung: Garantie bis zu 5 Jahre

Vorausgeschickt. Es ging hier um eine Prospektwerbung, die vom Gericht aufgestellten Grundsätze gelten aber natürlich auch für den Onlinebereich.

In der Aktionsbroschüre wurde mit den Worten „Garantie bis zu 5 Jahre“* geworben – wie dargestellt mit einem Sternchenhinweis am Ende – dies alles auf Seite 2 der Broschüre. Auf Seite 3 wurde dann am rechten Rand der Seite und quer zur Leserichtung das Sternchen wie folgt aufgelöst:

"Landesweite Garantie an der Stelle. Beim normaler Nutzung und Pflege, 2 Jahre Garantie auf den Akku- und Motorpaket. Preisänderungen und Druckfehler vorbehalten."

Daran störte sich die Abmahnende und spätere Klägerin.

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Wer einschränkt muss in den Blickfang stellen

Auch das Gericht störte sich an dieser Werbung. Es verurteilte den Beklagten es zu unterlassen, blickfangmäßig hervorgehoben eine „Garantie bis zu 5 Jahren“ anzukündigen, sofern nicht in unmittelbarer Nähe des Werbehinweises die einschränkenden Garantiebedingungen klar und unmissverständlich wiedergegeben werden.

Abgestellt wird auf den angesprochenen Verkehrskreis: Dieser versteht die Werbung dahingehend, dass der Garantiegeber für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Kaufdatum für Mängel an der Kaufsache einsteht. Problem: Hier wurden die Garantiebedingungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der blickfangmäßig herausgestellten Garantiezusage dargestellt, sondern eine Seite weiter hinten. Und dort wurde der Garantieumfang erheblich eingeschränkt und nur geringfügigere Leistungen versprochen, die den Erwartungen der Verbraucher nicht gerecht werden.Die Garantie wurde auf 2 Jahre für bestimmte Produktgruppen eingeschränkt. Und diese sollte nur gelten, sofern der Nutzer das Fahrrad nicht normal benutzt und pflegt.

Man merke sich in Sachen Einschränkung der Garantie:

Einschränkung der Garantiezusage in den Garantiebedingungen ok, sofern Garantiebedingungen in unmittelbaren Zusammenhang mit der blickfangmäßig herausgestellten Garantiezusage dargestellt sind.

Die Garantiewerbung und Informationspflichten

Um was geht es bei dem Thema Garantiewerbung rechtlich eigentlich?

Das Problem, worüber viele Händler bei der Werbung mit Garantien stolpern ist: Die Informationspflichten. Die Werbung mit Garantien legen dem Werbenden bestimmte Informationspflichten auf: Nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist jeder Online-Händler verpflichtet, bereits online – vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers - über die Bedingungen bestehender Garantien zu informieren. Die Mindestinhalte eine Garantieerklärung schreibt § 479 BGB vor.

Gesetzlich festgelegte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern sind grundsätzlich Vorschriften, die i.S.d. § 3a UWG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Verstöße dagegen führen zu einem Wettbewerbsverstoß und unweigerlich zu einer Abmahnung. Und das ständig: Die Abmahnung wegen falscher Garantiewerbung gehört sicherlich zu eine der beliebtesten Abmahngründe überhaupt.

Garantiewerbung - nur mit Zusatz

Nochmal zu den gesetzlichen Anforderungen: Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher über das Bestehen und die Beendigung von Garantien bezüglich des zu verkaufenden Produkts zu informieren. Das ist mittlerweile auch gängige Rechtsprechung. So hat etwa das OLG Hamm (Urteil v. 25.06.2016 , Az.: 4 U 1/16) festgestellt, dass es für die Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, den Verbraucher über die Bedingungen der Garantie aufzuklären – im Angebot oder der Werbung ausschließlich zu erwähnen, dass eine Garantie besteht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Anforderungen an die Garantierklärung des Verkäufers

Wer als Händler gegenüber einem Verbraucher eine Garantie für ein bestimmtes Produkt übernehmen will, hat, wie erwähnt, die Voraussetzungen des § 479 BGB zu beachten.

Sofern gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung abgegeben wird, muss diese folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein,
2. Die Erklärung muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie den Hinweis darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten; und
3. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers wiedergeben.

Außerdem kann der Verbraucher gem. § 479 Abs. 2 BGB verlangen, dass ihm die Erklärung in Textform zur Verfügung gestellt wird.

Exkurs: Abgrenzung Garantie / Mängelhaftung

Weil viele Händler die Begriffe Garantie und Mängelhaftung bzw. Gewährleistung immer noch in einem Atemzug nennen – hier mal zur Klarstellung: Es handelt sich dabei um 2 völlig verschiedene Rechtsinstitute.

Es ist zwischen den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers gegen den Verkäufer (§§ 437 ff. BGB, meist noch wie früher im Volksmund als „Gewährleistung“ bezeichnet, seit dem 01.01.2002 Mängelhaftung genannt) aus dem Kaufvertrag einerseits und einer evtl. bestehenden Garantie (seitens des Herstellers oder des Verkäufers) andererseits zu unterscheiden.

Gewährleistung: Die sog. „Gewährleistung“ besteht kraft Gesetzes mit Zustandekommen des Kaufvertrags und bei Vorliegen eines Mangels und ist insbesondere im B2C-Bereich größtenteils zwingendes Recht.

Garantie: Eine Garantie dagegen wird (i.d.R. vom Hersteller) als freiwillige Leistung eingeräumt. Daneben ist auch denkbar, dass der Verkäufer selbst neben den zuvor beschriebenen Mängelrechten dem Käufer zusätzlich eine (Verkäufer)Garantie einräumen möchte.

Die Einräumung einer Garantie ist damit nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern eine „Extraleistung“ vom Garantiegeber.

Garantiewerbung - Checklist

Wie es richtig geht? Wer mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen wird, dass sie Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Die vorgenannten Hinweise und Informationen müssen dem Verbraucher zwingend bereits online (z.B. im Rahmen der Artikelbeschreibung) zur Verfügung gestellt werden und zwar so, dass diese in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Garantiewerbung erfolgen.

Hier knüpfen wir wieder an den Fall vor dem LG Düsseldorf an: „Der unmittelbare räumliche Zusammenhang“ – Im Offline-Bereich sollte das heißen, dass die Garantiebedingungen noch auf der Seite zu finden sind, wo die Werbung steht. Also am besten direkt bei der Werbung oder alternativ mit Sternchenhinweis und erfolgter Auflösung dann auf der gleichen Seite. Bei der Onlinewerbung ist ebenfalls zu empfehlen, dass diese Angaben bei jeder Erwähnung des Begriffs „Garantie“ direkt erfolgen bzw. dabei zumindest mittels eines Sternchenhinweises mit Auflösung in unmittelbarer Nähe (am Besten dort, wo es der Leser auf dem Bildschirm ohne weiteres scrollen auffinden kann). Alternativ mittels eines Links auf eine entsprechende Erläuterungsseite.

Einen ausführlichen Beitrag zu den typischen Fallstricken der Garantiewerbung finden Sie hier – und weiterführende Infos zum Thema Garantiewerbung auch hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: sommart sombutwanitkul / shutterstock.com

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