Typische Fallstricke im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung
Garantiewerbung stellt nach wie vor mit das größte Einfallstor für Abmahnungen im Bereich des E-Commerce dar. Selbst wenn der Händler das Problem erkannt hat, lauern in der Praxis zahlreiche Fallstricke.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Fallstrick 1: Übernahme von Werbetexten der Hersteller bzw. Lieferanten
- Fallstrick 2: Beschreibung des Lieferumfangs
- Fallstrick 3: Auf Produktbildern erkennbare Garantiewerbung
- Fallstrick 4: Exotische Garantieformen wie etwa Geld-zurück-Garantie
- Fallstrick 5: Bei der Bereinigung auch auf Bilder / Banner achten
- Fallstrick 6: eBays Katalogdaten/ Artikelmerkmale
- Fallstrick 7: Sonderfall Amazon – keine Kontrolle über Inhalte der Artikelbeschreibung
- Fazit
Worum geht es?
Tausende Onlinehändler bewerben ihre Produkte (bewusst oder unbewusst) im Zusammenhang mit einer (Hersteller)Garantie. Eine solche Garantiewerbung ist juristisch hoch anspruchsvoll und birgt eine große Abmahngefahr.
Die rechtliche Problematik der Garantiewerbung und Lösungsansätze stellen wir in diesem Beitrag dar.
In der Praxis wählen die meisten Händler den Weg des vollständigen Verzichts auf eine Garantiewerbung.
Dabei lauern an vielen Stellen Gefahren, wovon wir die häufigsten aus der jahrelangen Beratungspraxis im Folgenden einmal näher erläutern möchten.
Fallstrick 1: Übernahme von Werbetexten der Hersteller bzw. Lieferanten
Immer wieder ist festzustellen, dass wegen einer Garantiewerbung abgemahnte Händler schlicht die Textvorgaben/Produktbeschreibungen der Lieferanten bzw. Hersteller ihrer Produkte übernommen hatten.
Hier gilt, dass der Händler selbst wettbewerbsrechtlich für die in seinen Angeboten dargestellten Texte und Beschreibungen verantwortlich ist.
Wer eine unlautere Garantiewerbung vom Lieferant / Hersteller übernimmt, muss also dann selbst den Kopf hinhalten.
Es gilt also, entsprechende von dritter Seite zur Verfügung gestellte Texte sorgfältig zu „scannen“, denn es ist kein Verlass darauf, dass der Ersteller diese Texte die gesetzlichen Vorgaben einhält.
Fallstrick 2: Beschreibung des Lieferumfangs
Vielen Verkäufern ist zwar bewusst, dass das Wort „Garantie“ gemieden werden muss.
Gerade bei der Beschreibung des Lieferumfangs schleicht sich aber oft wieder eine (mittelbare) Garantiewerbung ein.
Häufig befinden sich im Lieferumfang der Ware Dokumente mit Bezug zu einer (Hersteller)Garantie, wie etwa Garantiezertifikate, -urkunden oder –karten.
Wer als Händler den Lieferumfang entsprechend beschreibt (z.B. Lieferumfang Uhr, Aufbewahrungsbox, Anleitung, Garantieurkunde) wirbt wiederum mit einer Garantie und muss die oben genannten Hinweis- und Informationspflichten erfüllen, um nicht abmahnbar zu sein.
Fallstrick 3: Auf Produktbildern erkennbare Garantiewerbung
Viele Hersteller werben bereits auf der Produktverpackung mit einer für das Produkt bestehenden Garantie, z.B. mittels eines Aufdrucks „2 Jahre Garantie“.
Wer dann als Händler das zu verkaufenden Produkt so darstellt, dass diese (bildliche) Garantiewerbung erkennbar ist (insbesondere also mit Produktfotos arbeitet, auf denen die Garantiewerbung des Herstellers zu erkennen ist), muss die oben genannte Hinweis- und Informationspflichten erfüllen, um nicht abmahnbar zu sein.
Ferner besteht dieses Problem auch bei Abbildungen des Lieferumfangs. Sind auf solchen Fotos Garantieunterlagen (wie etwa Garantiezertifikate, -urkunden oder –karten) erkennbar, besteht dasselbe Problem.
Daher: Augen auf bei der bildlichen Darstellung der Produkte. Ist eine solche Garantiewerbung auf der Verpackung verhinden, sollte diese nicht in der Artikelbeschreibung abgebildet werden.
Eine Garantiewerbung birgt nicht nur als Text enormes Abmahnpotential, sondern auch als bildliche Darstellung.
Fallstrick 4: Exotische Garantieformen wie etwa Geld-zurück-Garantie
Eine Abmahngefahr birgt nicht nur eine produktbezogene Garantiewerbung (im Sinne der Bewerbung einer klassischen Haltbarkeitsgarantie), sondern auch die Werbung mit weiteren Garantieformen.
Wer als Händler mit einer „Geld-zurück-Garantie“, „Sicherheitsgarantie“ oder einer „Umtauschgarantie“ ohne entsprechende weitere Informationen wirbt, ist ebenfalls abmahnbar.
Zudem ist hierbei häufig zu beobachten, dass die Verkäufer letztliche mit „Nichts“ werben, es sich bei der „Geld-zurück-Garantie“ also gar nicht um ein gesondertes vom Verkäufer freiwillig eingeräumtes Recht sondern nur um eine kreative Umschreibung des (zwingenden) gesetzlichen Widerrufsrechts handelt (was natürlich eine abmahnbare Irreführung darstellt).
Vorsicht also auch bei exotischen Garantieformen.
Fallstrick 5: Bei der Bereinigung auch auf Bilder / Banner achten
Wer als Händler künftig gänzlich auf die Erwähnung einer Garantie verzichten möchte, muss dabei darauf achten, dass er nicht nur Texte entsprechend bereinigt.
Häufig werben Händler für Garantien auch bildlich – z.B. mittels entsprechender Werbebilder oder Werbebannern.
Da die Suchfunktionen von eigenen Shops und Plattformen wie Amazon oder eBay natürlich keine bildlichen Darstellungen erkennen können, sind solche Werbeformen meist nur schwer auffindbar.
Aber auch entsprechende bildliche fehlerhafte Werbung für Garantien müsste bereinigt werden, da abmahnfähig.
Fallstrick 6: eBays Katalogdaten/ Artikelmerkmale
Problematisch und häufig übersehen wird die Werbung mit einer Garantie im Rahmen der Katalogdaten bei eBay (diese werden in einem Kasten oberhalb der eigentlichen Artikelbeschreibung unter der Überschrift „Artikelmerkmale“ angezeigt).
Auch an dieser Stelle finden sich häufig Angaben wie „Herstellergarantie: Ja“ oder „Herstellergarantie: 2 Jahre“, die dann oftmals beim Bearbeiten der Angebote übersehen werden bzw. nicht über die eBay-Suche gefunden werden.
Auch an dieser Stelle kann eine fehlerhafte Garantiewerbung natürlich abgemahnt werden.
Fallstrick 7: Sonderfall Amazon – keine Kontrolle über Inhalte der Artikelbeschreibung
Im Zusammenhang mit dem Anbieten bei Amazon Marketplace gilt es insbesondere zu beachten, dass Verkäufer dort häufig gar nicht sicherstellen können, wie die Angebotsbeschreibung konkret ausgestaltet ist.
Immer wieder ist dort zu beachten, dass andere Verkäufer die Angebotsbeschreibung überarbeiten und dort die Werbung mit einer Garantie hinzufügen.
Auch wenn sich ein Verkäufer an dieses (von Dritten gestaltete bzw. später angepasste) Angebot nur angehängt hat, haftet er für die dortigen Angaben in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.
Dieser „Systemfehler“ Amazons birgt insbesondere erhebliche Sprengkraft, wenn zuvor eine Unterlassungserklärung abgeben worden ist, mit der das Unterlassen einer solchen unzulässigen Garantiewerbung vertragsstrafenbewehrt versprochen wurde.
Fazit
Auch auf den Händler, der die rechtliche Problematik der Garantiewerbung erkannt hat, lauern bei der Anpassung der Angebote und der Vermeidung einer Garantiewerbung in der Praxis zahlreiche Fallstricke. Die obige Aufstellung bietet eine Hilfestellung bei der Umschiffung dieser typischen Gefahren.
Aufgrund des Stellenwerts im Abmahnbereich verdient die Garantiewerbung ein besonderes Augenmerk durch den Händler. Abmahnungen sind für den Händler vermeidbar, der die Gefahren kennt.
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