Abmahnradar: Fehlende Grundpreise

Abmahnradar: Fehlende Grundpreise
4 min
Beitrag vom: 25.04.2025

Der fehlende Grundpreis ist immer noch einer DER Abmahngründe im E-Commerce. Außerdem: Die Werbung als Ultraschallzahnbürste und die "Marke Mensch ärgere Dich nicht".

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
Keine Ausreden mehr, keine Abmahnung mehr verpassen!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

1

Fehlende Grundpreise

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: In diesem aktuellen Fall wurde abgemahnt, dass bei einer Fertigverpackung – die nach Volumen verkauft wurde – der Grundpreis fehlte.

Tipp für alle, die es immer noch nicht wissen : Seit 28.05.2022 gelten neue Pflichten bei der Grundpreisangabe - mehr dazu in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:

Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.

Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.

Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.

Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?

Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Produktseiten – auch in externen Kanälen. Fehler bei der Grundpreisangabe gehören zu den häufigsten Abmahngründen im E-Commerce.

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Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

Darum geht es: In diesem Fall ging es um die Werbung für eine elektrische Zahnbürste mit dem Slogan: „Ultraschallzahnbürste“.
Der Haken: Laut Vorwurf handelt es sich gar nicht um eine echte Ultraschallreinigung, sondern lediglich um eine herkömmliche mechanische Putztechnik.
Das Problem: Wird ein Produkt mit Eigenschaften beworben, die es objektiv nicht besitzt, kann das schnell als irreführende Werbung gelten – und damit abmahnfähig sein.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag.

Werbung - Bekömmlich

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Mal wieder stand ein altbekanntes Werbewort im Fokus: „bekömmlich“. Diesmal traf es einen Anbieter von Kaffee. Aber der Begriff ist kein Einzelfall – ähnliche Abmahnungen gab es auch schon bei Sekt, Bier. So ein Schlagwort vermittelt den Eindruck, dass ein Produkt gut für die Gesundheit ist – ohne das genau zu erklären oder zu belegen. Solche vagen Aussagen gelten als unspezifische gesundheitsbezogene Angaben. Die dürfen in der Werbung nur dann verwendet werden, wenn sie mit einer ganz konkreten, zugelassenen Gesundheitsangabe (sog. Health Claim) kombiniert werden – so wie es die EU-Verordnung vorgibt.

Sie möchten sich umfassend über gesundheits-, nährwert- oder krankheitsbezogene Werbung informieren? Sehen Sie gerne unsere Rundum-FAQ zur Health-Claims-Verordnung.

Urheberrecht - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: Die Copytrack GmbH fordert bei unlizenzierter Bildnutzung im Namen der Rechteinhaber keine klassische Abmahnung, sondern stellt eine Berechtigungsanfrage – verbunden mit dem Angebot, Schadensersatz zu zahlen oder eine Lizenz zu erwerben. Auch ohne Unterlassungsforderung kann das teuer werden, wenn Bildrechte nicht geklärt sind.

Marke - "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

Darum geht es:Der Begriff „Mensch ärgere Dich nicht“ ist markenrechtlich geschützt – auch wenn viele ihn fälschlich für einen Gattungsbegriff halten. Wer damit unlizensierte Produkte bewirbt, riskiert eine teure Abmahnung.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Natalya Bardushka / shutterstock.com

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