ElektroG: Muster-Pflichtinformationen für Online-Händler

ElektroG: Muster-Pflichtinformationen für Online-Händler
Stand: 07.06.2024 10 min

Vertreiber von Elektrogeräten sind ab einer bestimmten Verkaufs- oder Versandfläche zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet und müssen die Endnutzer umfassend über die Rückgabemöglichkeiten und den Ablauf informieren. Wir stellen ein rechtskonformes Muster für Online-Händler bereit.

A. Informationspflichten für Vertreiber nach dem ElektroG

Sie sind Vertreiber von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG und verfügen dabei über Versand- und Lagerflächen für Elektro- bzw. Elektronikgeräte von mindestens 400 qm?

Wenn ja, sind Sie gegenüber privaten Haushalten verpflichtet, beim Verkauf bestimmter Elektrogeräte die kostenlose Rückgabe eines vergleichbaren Altgeräts durch den Lieferdienst anzubieten (“Rücknahmepflicht”).

Zudem müssen Sie umfassende Informationspflichten erfüllen.

Tipp:

I. Vorab: Sind Sie überhaupt "Vertreiber"?

Vertreiber von Elektrogeräten ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt:

  • Anbieten ist das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektrogeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
  • Die Bereitstellung auf dem Markt ist definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektrogerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Zusammengefasst: Wenn Sie neue oder gebrauchte Elektrogeräte im Sinne des ElektroG gewerblich zum Verkauf anbieten oder präsentieren bzw. diese im geschäftlichen Rahmen entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb Deutschlands abgeben, werden Sie in der Regel (mindestens) als Vertreiber im Sinne des ElektroG qualifiziert.

II. Welche Vertreiber haben die neuen Informationspflichten zu beachten?

Die Informationspflichten gelten insbesondere für Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen (§ 18 Abs. 3 ElektroG ).

Für die Bestimmung der maßgeblichen 400qm-Verkaufsfläche müssen alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte herangezogen werden.

Der Händler muss Verkaufsflächen im Ladengeschäft sowie Lager- und Versandflächen im Fernabsatz berücksichtigen. Überschreitet die Gesamtfläche 400 Quadratmeter, gilt die Rücknahmepflicht. Dadurch kann ein Händler, der separat betrachtet nicht rücknahmepflichtig wäre, durch die Zusammenrechnung beider Geschäftsbereiche rücknahmepflichtig werden.

Online-Händler, die Dropshipping-Lösungen für die Lieferung von Elektrogeräten nutzen, müssen die Lager- und Versandflächen ihrer Dropshipping-Partner berücksichtigen. Ein Dropshipping-Händler kann sich also nicht durch das Fehlen eigener Lager- und Versandflächen von den Rücknahme- und Informationspflichten befreien.

III. Welche Informationspflichten sind zu beachten?

Ein Vertreiber, der über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt, hat private Haushalte nach § 18 Abs. 3 ElektroG zu informieren

  • dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben.
  • über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur unentgeltlichen Rückgabe von Altgeräten und – im Falle der Auslieferung am Ort eines privaten Haushalts – zur unentgeltlichen Abholung sowie zu den Besonderheiten bei Lieferungen im Fernabsatz.
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“).

Zudem hat der informationspflichtige Vertreiber bereits im Rahmen seines Internetauftritts über die von ihm geschaffene Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten zu informieren.

Bitte beachten Sie, dass der Begriff der „privaten Haushalte“ sehr weitgehend ist. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektrogerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

B. Muster: Informationspflichten des Vertreibers nach dem ElektroG im Internet

Die IT-Recht Kanzlei kann Ihnen bezüglich der Information zu den von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten keinen „Mustertext“ zur Verfügung stellen, da es verschiedene Rücknahmesysteme gibt und diese jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind.

So muss der Endnutzer von Ihnen u.a. darüber informiert werden, wo er eine nahegelegene Rücknahmestelle auffinden kann. In aller Regel wird dies durch eine Verlinkung auf die Webseite des Anbieters Ihre Rücknahmesystems mit entsprechender Suchfunktion gelöst werden.

Ein entsprechender Informationstext zu den Details Ihres Rücknahmesystems sollte Ihnen allerdings vom Anbieter Ihres Rücknahmesystems zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: Bitte fügen Sie in dem nachfolgenden Muster den Informationstext Ihres Anbieters zum jeweiligen Rücknahmesystem und den dadurch geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte ein. So können Sie dann Ihren Online-Informationspflichten nach dem ElektroG insgesamt nachkommen.

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II. Besonderheit bei eBay

Aufgrund der eBay-Vorgaben zum Verbot von Links in Artikelbeschreibungen passen Sie bitte das Muster für eBay-Angebote an, indem Sie den folgenden Passus entfernen:

Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html“

III. Wichtiger Hinweis für Hersteller und Importeure

Hersteller von Elektrogeräten müssen zusätzlich beim Anbieten solcher Geräte auch über ihre WEEE-Registrierungsnummer informieren. Für Hersteller haben wir dementsprechend ein eigenes Muster erstellt.

IV. Erfüllung der Informationspflichten im Internet

Informationspflichtige Vertreiber haben die vorgenannten Informationen bereits ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrogeräten gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

Im Internet können die gesetzlichen Informationspflichten auf folgende Weise erfüllt werden:

Direkt in den Angeboten

Die erforderlichen Informationen gemäß ElektroG können direkt in den Artikelbeschreibungen, Prospekten oder Katalogen bereitgestellt werden, sofern sie eindeutig, gut sichtbar und leserlich sind. Aufgrund der Informationsmenge ist dies praktisch jedoch schwierig umzusetzen.

Über einen Button “Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten”

Online-Shops können die Informationen unter einem gut sichtbaren Button “Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten” zugänglich machen, der von jeder Seite aus erreichbar ist. Alternativ kann eine entsprechende Unterseite erstellt werden, auf die von jeder Seite des Shops aus mit der Bezeichnung „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten“ verlinkt wird.

eBay-Händler können von jeder Artikelbeschreibung auf eine eBay-Shopseite verlinken mit dem Hinweis: „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie hier.“ Auf dieser Seite sind die vollständigen Informationen abzulegen.

Amazon-Verkäufer sollten auf der Verkäuferdetailseite eine entsprechende Rubrik schaffen, in der die Informationen abgelegt werden. Wenn möglich, sollte in jedem Amazon-Angebot auf diese Rubrik hingewiesen werden.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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