Pflicht zur unentgeltlichen Abholung diverser Elektrogeräte
Online-Händler müssen beim Verkauf bestimmter Elektrogeräte die kostenlose Rückgabe eines vergleichbaren Altgeräts durch den Lieferdienst anbieten. Betroffen sind Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke), Monitore bzw. Geräte mit Bildschirmen über 100 cm² und Großgeräte. Auch sind Informationspflichten und eine spezielle Nachfragepflicht zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Geräte müssen unentgeltlich abgeholt werden?
- Wen trifft die Pflicht zur kostenlosen Abholung?
- Muss die Abholung tatsächlich kostenlos erfolgen?
- Kann der Endnutzer nach Belieben die Abholung seines Elektroaltgeräts fordern?
- Welche weiteren Pflichten kommen auf Online-Händler zu?
- Informationspflichten
- Nachfragepflicht beim Abschluss des Kaufvertrages
Welche Geräte müssen unentgeltlich abgeholt werden?
Bei Auslieferung von Elektrogeräten der Kategorien 1, 2 und 4 (s.u.) haben Online-Händler ihren Kunden die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Altgerät unentgeltlich abzuholen (etwa indem die den Kühlschrank anliefernde Spedition den defekten Kühlschrank des Kunden kostenfrei mitnimmt).
Diese Pflicht zur unentgeltlichen Abholung des Altgeräts betrifft im Fernabsatz gemäß § 17 Abs. 2 S.2 ElektroG ausschließlich die folgenden Geräte:
Kategorie 1: Wärmeüberträger
- Kühlschränke
- Gefriergeräte
- Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten
- Klimageräte
- Entfeuchter
- Wärmepumpen
- Wärmepumpentrockner
- ölgefüllte Radiatoren
- Boiler
- Warmwasserspeicher
- sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden
Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
- Bildschirme
- Fernsehgeräte
- LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen
- Monitore
- Laptops
- Notebooks
- Tablets und Tablet-PCs
Kategorie 4: Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Geschirrspüler
- Elektroherde und Elektrobacköfen
- Elektrokochplatten
- Leuchten
- Ton- oder Bildwiedergabegeräte
- Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
- Geräte zum Stricken und Weben
- Großrechner
- Großdrucker
- Kopiergeräte
- Geldspielautomaten
- medizinische Großgeräte
- große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- große Produkt- und Geldausgabeautomaten
- große Photovoltaikmodule
- Nachtspeicherheizgeräte
- große Antennen
- Pedelecs
- Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz
Wen trifft die Pflicht zur kostenlosen Abholung?
Das Elektrogesetz verpflichtet insbesondere „Vertreiber“ zur kostenlosen Abholung der oben genannten Geräte, wenn diese über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmetern verfügen.
Was ist genau ein "Vertreiber" und wie werden die 400 Quadratmeter Verkaufsfläche berechnet? Hier erfahren Sie mehr.
Muss die Abholung tatsächlich kostenlos erfolgen?
Ja, laut Gesetzesbegründung ist die Abholung und der sich anschließende Transport für den Endnutzer ebenfalls insgesamt kostenlos auszugestalten.
Kann der Endnutzer nach Belieben die Abholung seines Elektroaltgeräts fordern?
Nein. Der Endnutzer hat nur die Möglichkeit, bei Abschluss eines neuen Kaufvertrages zu verlangen, dass bei Auslieferung des neuen Elektrogeräts das entsprechende Altgerät zurückgenommen werden soll.
Das neue und das alte Gerät müssen dabei der gleichen Geräteart angehören und im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen. Auch sind im Fernabsatz nur die Geräte der oben genannten Kategorieren rücknahmepflichtig.
Welche weiteren Pflichten kommen auf Online-Händler zu?
Informationspflichten
Online-Händler, die zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind (hierzu oben), haben gegenüber privaten Haushalten diverse Informationspflichten zu erfüllen. Diese Informationen sind gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien (etwa Internet) zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
Lesen Sie diesen Beitrag, der sich ausführlich mit dem Thema " ElektroG: Muster-Pflichtinformationen für Online-Händler" auseinandersetzt.
Nachfragepflicht beim Abschluss des Kaufvertrages
Online-Händler müssen bei Abschluss des Kaufvertrags den Endnutzer
- über die unentgeltliche Abholung informieren
- nach seiner Absicht befragen, ob er bei Auslieferung des neu gekauften Gerätes ein Altgerät abgeben möchte.
Zusätzlich zur bloßen Informationspflicht (vgl. oben) haben Online-Händler also ihre Kunden ausdrücklich danach zu fragen, ob er bei Auslieferung des neu gekauften Gerätes ein Altgerät abgeben möchte.
Diese Pflicht zur Nachfrage kann durch die Integration einer entsprechenden Checkbox im Bestellvorgang gelöst werden, in deren Zusammenhang der Kunde die Möglichkeit erhält, sich etwa wie folgt zu positionieren:
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Probleme werden sich diesbezüglich regelmäßig bei Verkäufen über Marktplätze wie Amazon oder eBay ergeben, wo der Händler derzeit gar keine Möglichkeit hat, diese Nachfragepflicht bei Abschluss des Kaufvertrags technisch zu erfüllen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
dizain / shutterstock
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7 Kommentare
Das Selbst-Entsorgen beim Wertstoffhof klappt nur, wenn man a) über ein geeignetes Fahrzeug und b) über Helfer verfügt, die beim Treppe-Runterschleppen und Verladen helfen. Und c) wenn überhaupt ein Wertstoffhof existiert, der innerhalb angemessener Zeit erreichbar ist.
Zum Händler zurückbringen, um zu riskieren, dass man das Teil wieder mitnehmen und erst vor den Kadi ziehen muss - keine Option.
Beim Onlinekauf eines neuen Kühlschranks den alten entsorgen lassen - gibt es, wird aber offenbar von etlichen Transportunternehmen bzw. deren Mitarbeitern verweigert, unter verschiedenen Vorwänden. Kein Platz, keine Zeit, zu groß/ zu klein, Entsorgungsauftrag wurde nicht übermittelt... Dann steht der alte Kühlschrank wochenlang im Hausflur rum, weil man sich erst mit dem Händler rumstreiten muss.
Oder kann man so gepflegt seine Altgeräte aus der Wohnung im 3. Stock entsorgen lassen für lau?
Auch interessant wäre, ob die Pflicht ggf. an den Versender (Großhändler) abgetreten werden könnte, wobei ich nicht davon ausgehe, da zwischen mir und ihm B2B-Geschäft vorliegt.
ich verkaufe auf dem Kaufland Marktplatz Netzwerkkabel, HDMI Kabel usw. Nun bekommen ich seit geraumer Zeit, Mails vom Kundenservice, dass der eine Altgerätemitnahme gebucht hat.
Wie soll ich mich verhalten? So ein Kabel kostet zwischen 3-9€, das ist doch nicht mehr wirtschaftlich.
mfg
Thomas
Gibt es darauf in absehbarer Zeit eine Antwort?
wie verhält es sich, wenn im s. g. Fullfilment keine konkrete Lagerfläche vorgesehen ist (es wird für die Lagerdauer pro Platz abgerechnet)?
Wie wird sie im Falle des s. g. DropShippings berechnet, bei denen der Shop die Ware kauft und diese vom Dienstleister sofort an den Verbraucher geliefert wird, der Shop-Betreibers also eingentlich gar keine konkrete Lagerfläche nutzt?
MfG