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ElektroG: Die 400qm-Regel und Dropshipping – wie geht das zusammen?

27.05.2024, 12:10 Uhr | Lesezeit: 8 min
ElektroG: Die 400qm-Regel und Dropshipping – wie geht das zusammen?

Eine Frage die sich Händler von Elektro- und Elektronikgeräten häufig stellen: Knacke ich die 400qm-Grenze an Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte oder nicht. Daran hängen entscheidende, rechtliche Konsequenzen. Insbesondere wenn Lagerhaltung und Versand nicht durch den Händler selbst erfolgen (z.B. bei Dropshipping), bestehen viele Fragezeichen.

Worum geht es?

In Deutschland regelt das Elektrogesetz (ElektroG) schon seit dem Jahre 2005 das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Das ElektroG beinhaltet komplexe Regelungen. In erster Linie sind die Hersteller Adressat dieser Normen. In diesem Beitrag soll es nicht um den Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gehen, sondern um deren Vertreiber. Also um den klassischen Online-Händler, der Elektro- und Elektronikgeräte von renommierten Herstellern (die ihren Pflichten nach dem ElektroG nachgekommen sind) bezieht und diese dann vertreibt.

Auch für den reinen Vertreiber (der also nicht als Hersteller zu qualifizieren) ist, haben sich die Vorgaben nach dem ElektroG über die Jahre verschärft.

Vertreiber von Elektrogeräten ist dabei nach der Definition des § 3 Nr. 11 ElektroG jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.

Wenn Sie also in einem gewerblichen Umfang neue oder gebrauchte Elektro- und/ oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG zum Verkauf präsentieren und/ oder anbieten bzw. im geschäftlichen Umfang solche Geräte entgeltlich oder unentgeltlich zu Zwecken des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung innerhalb der BRD abgeben, sind Sie als Vertreiber im Sinne des ElektroG zu qualifizieren.

Der Vertreiber muss sich zwar, anders als der Hersteller, nicht bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Dennoch treffen diesen aber u.U. Pflichten nach dem ElektroG.

Hier sind in erster Linie die Verpflichtung zur Rücknahme von Elektro(nik)altgeräten sowie die damit verbundenen Informations- und Nachfragepflichten zu nennen.

Doch diese Pflichten treffen nicht jeden Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten.

Die entscheidende 400qm-Regel

Von der Pflicht zur Rücknahme sind im Online-Handel nur solche Vertreiber betroffen, die auf eine Versand- und Lagerfläche (nur) für Elektro- und Elektronikgerät von mindestens 400qm kommen, vgl. § 17 Abs. 1, 2 ElektroG.

Die Pflicht zur Altgeräterücknahme sowie daran „klebende“ Pflicht zur Information und Nachfrage stehen und fallen also damit, ob der jeweilige Vertreiber auf eine Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400qm kommt.

Bleibt der Vertreiber darunter, treffen ihn diese Pflichten nicht.

In diesem Beitrag soll es nicht um Details bzw. das „Wie“ der Rücknahme von Altgeräten bzw. der Informations- und Nachfragepflichten gehen, sondern vielmehr um das „Ob“, also darum, ob der Vertreiber von diesen Pflichten nach dem ElektroG überhaupt betroffen ist.

Details zur Rücknahmepflicht sowie den Informations- und Nachfragepflichten des Vertreibers finden Sie hier und hier.

Ein Muster für die Erfüllung der Informationspflichten nach dem ElektroG für Vertreiber stellen wir unseren Update-Service-Mandanten hier zur Verfügung.

Sie sind noch kein Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei? Kein Problem, dies können Sie jederzeit gerne werden, indem Sie ein Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei beauftragen.

Handelt es sich um den klassischen Fall, in welchem der Vertreiber die Geräte selbst lagert und versendet, ist die Berechnung der Fläche trivial:

Der Händler muss dann einmal in sich gehen und eruieren, welche Fläche in seinem Lager- und Versandbereich für die Lagerung und den Versand von Elektro- und Elektronikgeräten genutzt wird. Es kommt dabei nur auf solche Flächen an, die für diese Geräte genutzt werden. Lagerfläche für ausschließlich andere Waren ist nicht von Relevanz.

Zu beachten ist dabei, dass es bei der Lagerfläche nicht auf die Grundfläche des Lagers ankommt, sondern auf die Regalfläche ankommt. Maßgeblich ist also nicht, welche Grundfläche das Gebäude bzw. der Gebäudeteil oder das Regal selbst aufweist, sondern vielmehr die Fläche der genutzten Regalböden, die dann zu addieren sind.

Dabei sind nur Lagerflächen, die sich in Deutschland befinden, sind für die Berechnung entscheidend.

Achtung: Wenn die Lagerflächen im Ausland sind, werden diese zwar nicht für die Berechnung herangezogen. Allerdings wird der Vertreiber, der Geräte von Lagerflächen an seine Kunden in Deutschland verschicken lässt, regelmäßig zum Importeur der Geräte und damit zum Hersteller im Sinne des ElektroG – mit der Folge des massiven Pflichtenprogramms für den Hersteller nach dem ElektroG.

Mit Versandflächen sind solche Flächen gemeint, auf denen Sendungen wie Pakete kommissioniert und/ oder verpackt werden, also als Wareneingang oder Warenausgang bearbeitet werden.

Lager- und Versandflächen sind zu addieren.

Doch was gilt, wenn der Vertreiber selbst gar keine Lager- und Versandfläche für die von ihm vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte vorhält, sondern sich dafür der Lager- und Versandlogistik eines Dritten bedient, wie dies etwa beim Dropshipping-Modell der Fall ist?

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Was gilt bei Dropshipping?

In heutigen Zeiten können Händler quasi „aus dem Wohnzimmer heraus“ tätig sein, ganz ohne eigene Lager- und Versandlogistik.

Zum einen nutzen viele Händler das Modell des Dropshippings. Dabei kommt der Händler mit der von ihm verkauften Ware überhaupt nicht in Kontakt. Die Lagerung, Kommissionierung, die Verpackung und den Versand übernimmt der Dropshipper, der die Ware auf Geheiß des Verkäufers direkt an den Kunden liefert.

Sehr beliebt ist bei Amazon-Händlern auch die Nutzung des „Fulfillment by Amazon“ (FBA). Dabei lagert Amazon die Waren der Händler ein und übernimmt die Versandlogistik bis zur Auslieferung an den Endkunden.

Durch die Möglichkeit des Streckengeschäfts ist es denkbar, dass ein Händler in sehr großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte verkauft, zugleich aber keinerlei eigene Lager- und Versandflächen dafür vorhält.

Geht man nach dem Wortlaut des ElektroG, wäre der Vertreiber auf den ersten Blick nicht rücknahmepflichtig (und damit auch nicht informationspflichtig), auch wenn die vom Vertreiber verkauften Geräte bei seinem Logistiker / Dropshipper Lager- und Versandflächen von 400qm oder mehr beanspruchen. Denn im Gesetz ist von den Flächen des Vertreibers.

Das kann jedoch nicht im Sinne des Erfinders sein. Denn auf diese Weise könnte sich ein Vertreiber von den (lästigen und kostenintensiven) Rücknahme- und Folgepflichten loseisen, verlagert er Lager- und Versandlogistik zu einem Dritten. Der Dritte selbst ist dann im Regelfall auch nicht nach dem ElektroG verpflichtet, wenn er die Ware nicht selbst herstellt und nicht selbst verkauft.

Daher müssen nach hiesiger Rechtsauffassung Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, die zwar nicht vom/ beim Vertreiber vorgehalten werden, aber bei/ von dessen Logistiker / Dropshipper für die Abwicklung der vom Vertreiber geschlossenen vorhanden sind bzw. vorgehalten werden, bei der Berechnung der relevanten Fläche nach § 17 Abs. 1, 2 ElektroG (mit)berücksichtigt werden.

Mit anderen Worten: Wer als Vertreiber selbst gar keine Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte vorhält, sich aber Dritter hinsichtlich Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und Versand der von ihm verkauften Geräte bedient, der muss sich die dort vorhandenen Lager- und Versandflächen zurechnen lassen. Erreichen die zurechenbaren Flächen die Grenze von 400qm, dann ist ein solcher Vertreiber als rücknahme- sowie informationspflichtig im Sinne des ElektroG einzustufen.

Berechnungsprobleme in der Praxis

Doch in der Praxis stellt sich in einer solchen Konstellation häufig das Problem, wie die anzurechnende Fläche im Einzelfall konkret zu berechnen ist.

Handelt es sich um ein externes Lager, das von mehreren Vertreibern genutzt wird und in welchem klar abgrenzte Bereiche / Regale je beauftragendem Vertreiber existieren, ist dies meist unproblematisch möglich. Hier wird die für den jeweiligen Vertreiber „reservierte“ Lager- und Versandfläche heranzuziehen sein.

Handelt es sich dagegen um ein externes Lager, wo keine abgrenzbaren Unterteilungen gegeben sind, etwa weil auch dieselben Produkte für verschiedene Vertreiber gelagert und versendet werden, diese aber einheitlich und nicht in abgrenzten Regalen gelagert sind, wird es schwierig.

Hier könnte ein Ansatz sein, die für Elektro- und Elektronikgeräte vorgehaltene Gesamtlagerfläche durch die Köpfe der daraus bedienten Vertreiber zu teilen und dann jedem Vertreiber diese Fläche zuzurechnen.

Fazit:

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten müssen wachsam sein, was die Einhaltung der Rücknahme- und Informationspflichten nach dem ElektroG betrifft.

Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, dem drohen Abmahnungen und zum Teil sogar erhebliche Bußgelder.

Die „magische“ Grenze, ab wann diese Pflichten für Vertreiber relevant werden, liegt dabei bei 400qm: Wer diese Fläche bezogen auf Lager- und Versandflächen für Elektro- bzw. Elektronikgeräte erreicht, ist entsprechend verpflichtet.

Dabei sind nicht nur die eigenen, entsprechenden Flächen zu berücksichtigen.

Wer sich als Vertreiber fremder Lager- und/ oder Versandleistungen bedient, muss sich die dort für die Lagerung von Elektro- und Elektronikgeräten vorgehaltenen Lager- und Versandflächen anrechnen lassen.

Mit anderen Worten: Auch ein Vertreiber, der selbst keinerlei Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte vorhält, der sich aber eines Lager- und Versandlogistikers bedient, welcher für ihn mindestens 400qm entsprechender Flächen vorhält, ist zur Rücknahme und Information nach dem ElektroG verpflichtet.

Insbesondere im Bereich des Dropshippings muss hierauf geachtet werden. Die Berechnung der anzurechnenden Flächen gestaltet sich zum Teil komplex. Ggf. ergeben sich sinnvolle Berechnungsgrundlagen aus der vertraglichen Vereinbarung des Logistikers / Dropshippers, aus der etwa die angemietete Regalfläche ersichtlich ist.

Besonders aufpassen sollten Händler, die Dropshippingmodelle nutzen, bei denen Elektro- bzw. Elektronikgeräte aus dem Ausland an Kunden in Deutschland versendet werden. Hier geht es dann gar nicht mehr (nur) um die Vertreiberpflichten nach dem ElektroG. Bei solchen Konstrukten wird der Händler dann mangels Registrierung der weiteren Beteiligten bei der Stiftung EAR schnell selbst zum Hersteller im Sinne des ElektroG und darf – solange keine eigene, ausreichende Registrierung bei der Stiftung EAR erfolgt ist, die Geräte gar nicht anbieten. Hier drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro!

Sie haben keine Lust auf Abmahnungen oder Bußgelder und möchten einen in rechtlicher Hinsicht fehlerfreien und professionell gestalteten Verkaufsauftritt vorweisen können? Nutzen Sie, wie bereits mehr als 70.000 weitere Unternehmen die rechtliche Absicherung durch die IT-Recht Kanzlei. Wir spannen einen Schutzschirm über Ihr Onlinebusiness und helfen Ihnen, rechtssicher und abmahnfrei im Internet anbieten zu können.

Sprechen Sie uns gerne an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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