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Elektrogesetz

Elektrogeräte online verkaufen: Diese Pflichten gelten für Händler

Elektrogeräte online verkaufen: Diese Pflichten gelten für Händler
6 min
Beitrag vom: 29.07.2016
Aktualisiert: 25.11.2025

Wer online Elektrogeräte vertreibt, muss unter Umständen Altgeräte zurücknehmen und darüber informieren. Welche Händler betrifft das und warum ist die 400-m²-Fläche entscheidend?

Für wen sind diese FAQ relevant?

Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich primär auf den reinen Vertreiber, also jene natürliche oder juristische Person, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne von § 3 Nr. 11 ElektroG anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.

Diese Definition umfasst Händler, unabhängig davon, ob sie stationär oder über den Fernabsatz (Onlinehandel) tätig sind.

Nicht Gegenstand dieser Darstellung sind Händler, die zugleich als Hersteller im Sinne des ElektroG gelten, etwa weil

  • sie Elektrogeräte aus dem Ausland nach Deutschland einführen und anschließend verkaufen oder
  • Elektrogeräte unter ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 9 ElektroG) .

Für solche Hersteller gelten eigenständige und teils weitergehende Informations- und Registrierungsanforderungen.

Die gekoppelten Pflichten: Rücknahme und Information

Ein zentrales Merkmal des ElektroG ist, dass Rücknahme- und Informationspflichten untrennbar miteinander verbunden sind.

Das bedeutet:

  • Besteht eine gesetzliche Rücknahmepflicht, muss der Vertreiber zwingend auch die Informationspflichten erfüllen.
  • Besteht keine Rücknahmepflicht, treffen den Vertreiber auch keine Informationspflichten nach dem ElektroG.

Ein isoliertes „nur informieren“ ohne Rücknahmepflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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Die Auslöser der Pflichten: Das Flächenkriterium im Onlinehandel

Die Frage, wer konkret von diesen Pflichten betroffen ist, wird im Onlinehandel maßgeblich durch die Flächengröße der Lager- und Versandlogistik bestimmt. Die Pflichten treffen also keineswegs alle Händler.

Die kritische Schwelle liegt bei mindestens 400 Quadratmetern (m²) Lager- und Versandfläche, die für den Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzt wird. Nur wenn diese Fläche am jeweiligen Standort erreicht oder überschritten wird, entsteht die gesetzliche Rücknahmepflicht.

Es ist dabei unerheblich, wie groß die Gesamtfläche eines Logistikzentrums ist. Maßgeblich ist die für Lagerung, Umschlag und Versand tatsächlich genutzte Fläche – nicht zwingend nur die belegte Regalfläche.

Wenn beispielsweise ein 1.000 m² großes Lager betrieben wird, aber nur 350 m² davon zur Lagerung von Elektroartikeln dienen, während der Rest für andere Warengruppen reserviert ist, entfallen die Pflichten für diesen Vertreiber.

Wichtig: Die 400-m²-Schwelle gilt standortbezogen und wird nicht über mehrere Standorte hinweg addiert.

Sonderfall Lebensmitteleinzelhandel

Seit dem 01.07.2022 sind zudem Lebensmitteleinzelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m² rücknahmepflichtig, sofern sie mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. Dies gilt unabhängig von der Art des Betriebs (z. B. Discounter, Vollsortimenter).

Der Umfang der Rücknahmeverpflichtung

Wird die 400-m²-Schwelle überschritten, muss der Online-Vertreiber zwei Arten von Rücknahmepflichten erfüllen:

Die 1:1-Rücknahme (Altgerät bei Neukauf)

Bei der 1:1-Rücknahme geht es darum, dass ein Kunde beim Kauf eines neuen Elektrogeräts ein altes Gerät mit gleicher Funktion zurückgeben kann. Es muss also ein „vergleichbares“ Gerät sein – entscheidend ist die Nutzung, nicht Marke, Modell oder Preis. Kauft jemand zum Beispiel eine neue Waschmaschine, kann er seine alte Waschmaschine zurückgeben.

Im Onlinehandel ist zudem explizit geregelt, wie diese Rücknahme bei größeren Geräten konkret ablaufen muss. Bei sogenannten Großgeräte – also Geräte der Kategorien 1, 2 und 4 wie Kühlgeräte, Bildschirme/Monitore oder große Haushaltsgeräte – ist der rücknahmepflichtige Händler verpflichtet, das Altgerät im Rahmen der Lieferung des neuen Geräts kostenlos direkt am Lieferort des Kunden abzuholen.

Für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 gilt diese Abholungspflicht jedoch nicht. Hier muss der Händler stattdessen dafür sorgen, dass es geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Nähe für den Kunden gibt, also etwa Sammel- oder Rücknahmestellen, zu denen der Kunde sein Altgerät bringen kann.

Wichtig ist außerdem, dass die Abholung nur dann erfolgen muss, wenn der Kunde schon im Kaufprozess – idealerweise direkt im Online-Bestellvorgang – klar mitgeteilt hat, dass er ein Altgerät zurückgeben möchte. Der Händler ist daher beim Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet, den Kunden ausdrücklich zu fragen, ob er bei Lieferung des Neugeräts ein entsprechendes Altgerät zurückgeben will.

Die 0:1-Rücknahme (Unabhängig vom Neukauf)

Bei der 0:1-Rücknahme geht es um kleine Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von höchstens 25 Zentimetern. Für diese Geräte muss der Händler eine Rückgabemöglichkeit anbieten, ohne dass der Kunde ein neues Gerät kaufen muss.

Das heißt: Kunden dürfen solche Kleingeräte jederzeit kostenlos in haushaltsüblichen Mengen zurückgeben – ganz ohne Einkaufsverpflichtung. Das Gesetz legt dabei keine genaue Stückzahl fest. Die häufig erwähnte „Drei-Geräte-Grenze“ ist lediglich eine praktische Orientierung, aber keine gesetzliche Regel.

Im Onlinehandel erfolgt die Rücknahme solcher Kleingeräte nicht durch Abholung beim Kunden. Stattdessen muss der Händler Rückgabestellen beziehungsweise Rücknahmesysteme in zumutbarer Entfernung bereitstellen, an die der Kunde seine Altgeräte bringen kann.

Die logistische Herausforderung und die Pflicht zur Information

Für Onlinehändler besteht die besondere Herausforderung darin, im gesamten Bundesgebiet Rückgabemöglichkeiten bereitzuhalten, die für Kunden in zumutbarer Nähe erreichbar sind.

Da ein Händler mit eigener Logistik in der Regel kaum sicherstellen kann, dass solche Rückgabestellen überall verfügbar sind, wird dies in der Praxis meist über den Anschluss an ein kollektives Rücknahmesystem gelöst. Diese Systeme kümmern sich sowohl um die bundesweite Sammlung als auch um die ordnungsgemäße Entsorgung der zurückgegebenen Altgeräte.

Wer als Händler rücknahmepflichtig ist, muss private Haushalte außerdem über folgende Punkte informieren:

  • dass Altgeräte getrennt vom normalen Hausmüll entsorgt werden müssen und Altbatterien bzw. Akkus vor der Abgabe nach Möglichkeit entfernt werden sollen,
  • welche Rückgabemöglichkeiten der Händler geschaffen hat,
  • dass der Endnutzer selbst dafür verantwortlich ist, persönliche Daten auf Altgeräten vor der Abgabe zu löschen, und
  • welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach Anlage 3 zum ElektroG hat.

Erfüllung der Informationspflicht

Wir stellen unseren Mandanten entsprechende Muster zur Erfüllung der Informationspflichten im Mandantenportal zur Verfügung. Das entsprechende Muster für den Vertreiber finden Sie hier.

Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten ignoriert oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, setzt sich der Vertreiber einem erheblichen Abmahnrisiko aus.

Da mit der Erfüllung der Pflichten Aufwand und Kosten verbunden sind und die Einhaltung dem Schutz des Wettbewerbs dient, handelt derjenige, der sich diesen Pflichten in gesetzeswidriger Weise entzieht, unlauter und kann entsprechend von Wettbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden.

Zudem drohen bei Verstößen gegen das ElektroG empfindliche Bußgelder seitens der zuständigen Behörden.

Ausblick: Neue Online-Kennzeichnungspflichten

Ab dem 01.07.2026 müssen Online-Händler, die

  • Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben und
  • über Lager- und Versandflächen für diese Geräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen

das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne entweder

  • auf den Produktdetailseiten der betroffenen Elektrogeräte
  • oder im Online-Bestellprozess

gut sicht- und lesbar platzieren.

Weitere Informationen hierzu lesen Sie hier.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Maxx-Studio / shutterstock.com

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