Der Countdown läuft: Die To-Dos für die Einhaltung der Vorgaben im Rahmen von eBays Frühjahrsupdate zum 01.09.2017 [UPDATE: zum 01.10.2017]

Der Countdown läuft: Die To-Dos für die Einhaltung der Vorgaben im Rahmen von eBays Frühjahrsupdate zum 01.09.2017 [UPDATE: zum 01.10.2017]
Stand: 01.09.2017 13 min

[UPDATE 01.09.17] eBay hat nun mitgeteilt, dass die notwendigen Änderungen erst zum 01.10.17 umzusetzen sind.

Um die neuen Vorgaben eBays zu erfüllen, haben Händler nun noch eine gute Woche Zeit. Wir zeigen, wie diese Zeit zur Einhaltung der neuen Vorgaben genutzt werden kann. Dabei möchten wir jedoch den nach unseren Erfahrungen beiden größten Irrtümern in Bezug auf die neuen Vorgaben eBays im Rahmen des „Frühjahrsupdates“ aufräumen.

UPDATE: Verschiebung der Umsetzungsfrist auf den 01.10.17

eBay hat nun mitgeteilt, dass die notwendigen Änderungen erst einen Monat später als geplant, also bis 01.10.17 von den Verkäufern umzusetzen sind, vgl. hier

Worum geht es?

Im Rahmen eines „Frühjahrsupdates“ trat eBay.de bereits im Mai 2017 an seine Verkäufer heran und legte einen „Maßnahmenplan“ vor, der durch die Verkäufer größtenteils zum 01.09.2017 umzusetzen ist.

Schwerpunkt dieses „Updates“ ist mit Sicherheit das nahende rigide Verbot der Darstellung von Kontaktinformationen (insbesondere Telefon, Fax, Email) im Rahmen von Artikelbeschreibungen.

Wir haben zum Inhalt des „Updates“ bereits hier umfassend informiert. Informationen zu dieser Thematik finden sich bei eBay.de hier.

Die Informationspolitik eBays…

… diesbezüglich ist leider wahrlich keine Glanzleistung.

Mandanten berichten uns von widersprüchlichen Aussagen des Verkäuferservices. Widersprüchlich zum einen hinsichtlich der Informationen auf den „Hilfeseiten“ von eBay, widersprüchlich zum anderen dahingehend, dass unterschiedliche Mitarbeiter eBays wohl unterschiedliche Auffassungen zu Detailfragen vertreten.

Auch die IT-Recht Kanzlei bemüht sich seit längeren um eindeutige und verbindliche Auskünfte seitens eBay.de - leider zeigt sich, dass es sehr schwierig ist, belastbare und eindeutige Aussagen zu erhalten.

In einigen Punkten – so etwa in Bezug auf die Angabe von Kontaktdaten im eBay Shop im Rahmen des dort notwendigen Impressums – heißt es auf unsere Anfrage hin vom Tenor her, dass man von einer Zulässigkeit – zumindest derzeit bis auf Widerruf – ausgehe.

Die Aussagen auf den Informationsseiten eBays gehen dazu dann wieder in eine andere Richtung.

Alle Beteiligten müssten also das Beste aus den vorliegenden Informationen zu machen.

Im Zweifel gilt: Stellen Sie die Rechtssicherheit Ihrer Angebote an erste Stelle und vermeiden Sie einen Aktionismus wegen möglicherweise drohender eBay-Maßnahmen!

Es besteht keine Abmahngefahr, wenn eBays Vorgaben nicht eingehalten werden

Ein vielfach anzutreffender Irrtum bei eBay-Verkäufern besteht nach unseren Erfahrungen darin, dass Händler davon ausgehen, es bestehe eine Abmahngefahr, werden die neuen Vorgaben nicht eingehalten.

Hier können wir beruhigen: Abmahnungen von Mitbewerbern drohen nicht, da die neuen Vorgaben eBay keine Marktverhaltensregeln darstellen, sondern „nur“ interne Anweisungen des Plattformbetreibers gegenüber seinen Mitgliedern.

Werden diese vom Mitglied nicht eingehalten, kann eBay natürlich entsprechende interne Sanktionen einleiten, etwa Verwarnungen aussprechen, Angebote beenden bzw. löschen, das Einstellen von Angeboten verhindern oder – vermutlich aber nur bei Wiederholungstätern – auch Verkaufsbeschränkungen bzw. (temporäre) Accountsperrungen verhängen.

Wie bereits erwähnt: Alleine aus diesem Grunde sollten eBay-Verkäufer in erster Linie auf die Rechtssicherheit ihrer Angebote achten und unklare Vorgaben eBays (etwa zur Angabe von Kontaktdaten im Rahmen eines Impressums im eBay-Shop) nicht in vorauseilendem Gehorsam umsetzen.

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Wichtiger Hinweis: Impressum unbedingt belassen

Viele Händler verstehen nach unseren Erfahrungen zudem eBays Vorgaben zur Entfernung von Kontaktdaten dahingehend falsch, dass künftig auch im Rahmen des Impressums (also die Inhalte im jeweiligen Angebot unter dem Punkt „Rechtliche Informationen des Verkäufers“) keine Kontaktdaten mehr genannt werden dürfen.

Dies ist ganz klar nicht der Fall. Auch künftig dürfen (und müssen!) in diesem Abschnitt die Kontaktdaten durch den Verkäufer angegeben werden. Andernfalls besteht zudem Abmahngefahr, da z.B. die Angabe von Telefonnummer und Email-Adresse im Rahmen des Impressum zwingend vorgeschrieben sind. Das Impressum sollte daher keinesfalls aufgrund der neuen Vorgaben eBays geändert werden!

Ebenfalls keine Auswirkungen haben die neuen Vorgaben eBays auf die AGB und die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular des Verkäufers. Verkäufer dürfen auch hier keinesfalls Kontaktinformationen entfernen, da andernfalls Abmahnungen drohen.

Was ist nun zu tun?

Im Folgenden möchten wir eine Darstellung der wichtigsten To-Dos liefern, die bis zum 01.09.2017 von eBay-Verkäufern abzuarbeiten sind:

1. Telefon- und Faxnummern aus Artikelbeschreibungen entfernen

Entfernen Sie jegliche Angabe von Telefon- oder Faxnummern aus den Artikelbeschreibungen und dem Verkäuferprofil (*Achtung:* Bitte keinesfalls diese Angaben aus dem Impressum unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ oder aus den Rechtstexten entfernen, sonst besteht erhebliche Abmahngefahr!)

2. Email-Adressen aus Artikelbeschreibungen entfernen

Entfernen Sie jegliche Angabe von Email-Adressen aus den Artikelbeschreibungen und dem Verkäuferprofil (*Achtung:* Bitte keinesfalls die Email-Adressen aus dem Impressum unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ oder aus den Rechtstexten entfernen, sonst besteht erhebliche Abmahngefahr!)

3. Sonstige Kontaktkanäle via Messengerdienste / Chatdienste/ Social Media

eBay.de teilt mit, dass auch Links zu Profilen in sozialen Netzwerken nicht mehr in der Artikelbeschreibung oder dem Verkäuferprofil dargestellt werden dürfen. Ähnlich dürfte es sich mit Kontaktmöglichkeiten im Rahmen von Messenger- oder Chatdiensten verhalten, so dass auch solche Kontaktwege nicht mehr genannt werden sollten. Auch „mittelbare“ Hinweis wie „Sie finden uns unter „Müller_GmBH“ bei Facebook“ sollten als klassische Umgehung der Vorgaben unterbleiben.

4. Auch an Bilder/Logos denken

Die vorgenannten Kontaktinformationen dürfen künftig auch nicht mehr im Rahmen von Bildern oder Logos in den Artikelbeschreibungen / Verkäuferprofilen vorhanden sein, etwa im Rahmen eines Logos zur telefonischen Kontaktmöglichkeit. Entsprechende Bilder/ Logos müssten dann also entfernt werden bzw. so angepasst werden, dass diese keine Kontaktinformationen mehr beinhalten.

5. Umgehungen nicht geduldet

eBay.de teilt ferner mit, dass es nicht gestattet ist, Interessenten mitzuteilen, wo sie Kontaktinformationen des Verkäufers finden, ohne dahin zu verlinken. Künftig darauf zu verweisen, dass weitere Kontaktmöglichkeiten z.B. durch Eingabe bestimmter Suchwörter bei Google auffindbar sind, ist also keine gute Idee.

6. Angabe von (postalischen) Adressen / Anschriften – widersprüchliche Vorgaben

Während es seitens eBay.de zunächst hieß, dass nur die zuvor unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Kontaktinformationen „kritisch“ seien und postalische Anschriften / Adressen nicht unter das Verbot fallen werden, scheinen die Informationen auf den Informationsseiten eBays inzwischen eine andere Sprache zu sprechen.

So finden sich dort aktuell Informationen, die vermuten lassen, dass auch solche Angaben künftig in Artikelbeschreibungen / Verkäuferprofilen (natürlich mit Ausnahme von Impressen) verboten sein könnte. eBay.de informiert dazu etwa:

Unzulässig: Die Angabe von Namen und Adressen außerhalb des Abschnitts Firmeninformationen ist gewerblichen Verkäufern nicht erlaubt. Die Angabe von Namen und Adressen in der Artikelbeschreibung ist unzulässig.

Hier sollte abgewartet werden, bis eBay.de sich eindeutig positioniert, zumal solche Angaben im Rahmen gesetzlicher Pflichtinformationen (etwa bei den Pflichtinformationen zur Entsorgung von Batterien oder Altöl) von Relevanz sind. Wer Batterien oder Öle verkauft, muss den Kunden im Rahmen der Artikelbeschreibung eine Anschrift für die Rücknahme nennen, er kann dies auch nicht in den Rechtstexten verstecken.

Auch der Verkäufer von Lebensmitteln muss den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer mit Firme bzw. Name und vollständiger Anschrift in der jeweiligen Artikelbeschreibung angeben.

7. Angabe von Firmennamen / Namen

Absurd wird das Ganze, wenn künftig auch keine Namen oder Firmennamen mehr in der Artikelbeschreibung genannt werden dürfen, was die oben unter Ziffer 6 zitierte Aussage auf eBay Hilfeseiten nahelegt.

Damit würde zum einen jede Werbung des Verkäufers für sein Unternehmen konterkariert.

Zum anderen gibt es natürlich Sortimente, die zwingend die Angabe von des Firmen(namens) des Herstellers bzw. Inverkehrbringers erfordert, wie etwa die vorgenannten Lebensmittel.

Ob man bei eBay.de hier wirklich weiß, was man tut?

8. Impressum im eBay-Shop

Verkäufer, die einen eigenen eBay-Shop betreiben, sollten dort ein vollständiges Impressum vorhalten, vgl. hier.

Obwohl ausweislich der Informationsseiten eBays auch der eBay Shop vom neuen Verbot in Bezug auf die Darstellung von Kontaktinformationen betroffen sein soll, können wir nicht dazu raten, dort künftig kein Impressum mehr darzustellen bzw. dieses ohne Kontaktdaten wie Telefon oder Email vorzuhalten.

Die Rechtsabteilung von eBay.de hatte uns gegenüber bestätigt, dass die Darstellung des notwendigen vollständigen Impressums im Rahmen des eBay-Shops (und auch die dortige Angabe „böser“ Kontaktdaten) weiterhin zulässig bleiben wird.

Auch dahingehend lassen die Informationsseiten in der aktuellen Fassung anderes vermuten. Zudem wird uns aktuell zugetragen, dass manche eBay-Mitarbeiter dazu raten, das Impressum "zwingend aus dem eBay-Shop zu entfernen".

Eine Anfrage an die Rechtsabteilung von eBay.de, ob sich hier an deren Ansicht etwas geändert hat, blieb bislang leider unbeantwortet.

9. AGB und Widerrufsbelehrung/ Muster-Widerrufsformular nicht in der eBay-Artikelbeschreibung oder im eBay-Shop duplizieren

Gewerbliche Anbieter müssen bei eBay.de AGB sowie Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular hinterlegen. Diese Dokumente werden dann im jeweiligen Angebot in den dafür vorgesehenen Feldern dargestellt.

Wir raten davon ab, die Rechtstexte zusätzlich noch in den Text von Artikelbeschreibungen aufzunehmen bzw. diese auf benutzerdefinierten Seiten im „eBay Shop“ zu hinterlegen.

Dies dürfte aufgrund der in den Texten enthaltenen Kontaktinformationen zu Problemen führen. Auch besteht dabei unabhängig von eBays neuen Vorgaben generell die Gefahr von abweichenden Angaben, die zu Abmahnungen führen können (z.B. hier wird Widerrufsbelehrung Stand x und dort Widerrufsbelehrung Stand y veröffentlicht).

10. Muster zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten müssen ggf. überarbeitet werden

Verkäufer, die bestimmte Waren in Ihrem Sortiment haben, müssten diverse produktbezogene Pflichtinformationen liefern, so etwa beim Verkauf von Batterien oder bestimmten Ölen. Auch in solchen Mustern finden sich oft „böse“ Kontaktdaten und natürlich auch Firmennamen und Anschriften.

Die IT-Recht Kanzlei hat die entsprechenden Muster bereits an die neuen Vorgaben eBays – soweit rechtlich möglich – angepasst, vgl. etwa die Muster zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Update-Service-Mandanten finden die Muster wie gewohnt unter der Rubrik „Infothek“ in ihrem Mandantenportal.

11. Problemfall: Garantiebedingungen

Wer mit Garantien wirbt, begibt sich seit jeher in Gefahr. Insbesondere müssen dabei jeweils auch Name und Anschrift des Garantiegebers genannt werden, egal ob Hersteller- oder Händlergarantie. Auch finden sich in den ebenfalls darzustellenden Garantiebedingungen oftmals Kontaktdaten zur Garantieabwicklung (Service-Telefon oder Email-Adresse).

Update-Service-Mandanten finden die Muster für die Werbung mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie wie gewohnt unter der Rubrik „Infothek“ in ihrem Mandantenportal.

Rechtssicherheit sollte hierbei eindeutig Vorrang haben, so dass diese Informationen besser vollständig dargestellt werden sollten.

12. Strikteres Linkverbot

Links auf Artikelseiten, die auf Seiten außerhalb von eBay verlinken, werden künftig nur noch dann zulässig sein, sofern es sich dabei um Links auf Produktvideos oder um Links zu „sonstigen rechtlich relevanten Informationen“ handelt.

Erfasst von dem Verbot sind laut eBay.de auch Verlinkungen auf eigene Impressen (z.B. der Link auf das Impressum im eigenen Onlineshop).

Achtung: Keinesfalls den (unbedingt anklickbaren!) Link auf die OS-Plattform unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ entfernen, andernfalls akute Abmahngefahr! Diese ist ohne Zweifel eine „rechtlich relevante Information“

13. Technische Änderung der Einbindung von Links

eBay.de teilt dazu mit: „Damit Links in Ihren Artikelbeschreibungen zukünftig weiterhin korrekt funktionieren, müssen Sie das Attribut target="_blank" enthalten.“

eBay.de nennt als Beispiel:

richtig: <a href="www.ebay.de" target=“_blank”>eBay</a>

falsch: <a href="www.ebay.de">eBay</a>

Als Umstellungsdatum wird diesbezüglich lediglich „Ende 2017“ genannt. Hinweis: Verkäufer sollten regelmäßig den Link zur OS-Plattform kontrollieren, ob dieser auch weiterhin „anklickbar“ dargestellt wird (bitte beachten Sie zudem unseren Leitfaden hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanleitung-link-os-plattform.html ).

14. Nennung der E-Commerce-Initiative „Fairness im Handel“ laut eBay in Ordnung

Mandanten, die sich unseren E-Commerce-Initiative „Fairness im Handel“ angeschlossen haben, müssen auf diese im Rahmen ihrer AGB hinweisen und für nähere Informationen im Freitextfeld unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ den Zusatz „Mitglied der Initiative "Fairness im Handel. Nähere Informationen http://www.fairness-im-handel.de".“ verwenden.

Auf Nachfrage teilte eBay.de uns hierzu mit, dass derzeit keine Bedenken gegen eine Verwendung dieses Zusatzes bestehen.

15. Welche Sanktionen drohen bei „Nichtbeachtung“?

eBay.de teilt dazu mit: „Bestehende Angebote können ab Oktober 2017 beendet werden. Neu eingestellte Angebote können ab Oktober 2017 von eBay blockiert werden und werden dann nicht hochgeladen.“

Bei „Dauersündern“ werden vermutlich auch Verkaufsbeschränkungen und (temporäre) Accountsperrungen folgen.

16. Bei Unklarheiten: Ihr Ansprechpartner ist der Verkäuferservice von eBay.de!

Sofern Verkäufer im Unklaren sind, was die Umsetzung der neuen Vorgaben in tatsächlicher Hinsicht angeht (also was ist noch erlaubt und was wird verboten sein):

Bitte wenden Sie sich ausschließlich an den Support von eBay.de – nur dort kann man Ihnen verbindliche Auskünfte geben.

Die IT-Recht Kanzlei ist ebenso wie Sie als Händler auf die von eBay.de kommunizierten Informationen angewiesen. Diese sind u.E. weder vollständig noch widerspruchsfrei. Bitte beachten Sie daher, dass wir Ihnen keine Auskünfte dazu geben können, wie die von eBay.de verbreiteten Informationen im Detail auszulegen sind, zumal es hierbei nicht um rechtlich relevante Details geht, sondern rein um die Einhaltung der „Spielregeln“ seitens eBay.de

Und nebenbei lernt eBay wohl nur bei einem massiven Anfrageaufkommen in Sachen Informationspolitik dazu.

17. Auch internationale eBay-Marktplätze erhalten „Update“

Verkäufer, die bei eBay.co.uk, eBay.es, eBay.fr und/ oder eBay.it verkaufen, finden hier weitere Informationen:

18. Ausblick: „Käuferfreundliche Rücknahmen“

eBay hat angekündigt, ab „Sommer 2017“ erweiterte Rücknahmemöglichkeiten (so etwa eine Rücknahmefrist von 60 Tagen) einzuführen, vgl. hier und hier. Nach unserer Kenntnis wurde die Angabe „Sommer 2017“ bis dato nicht weiter konkretisiert.

Auf entsprechende Anfragen bei eBay.de haben wir aktuell leider noch keine Rückmeldung erhalten. Wir werden hier jedenfalls unsere Update-Service-Mandanten informieren, sobald uns neue Erkenntnisse vorliegen.

19. Ausblick: Neuerungen bei der Darstellung des Impressums

eBay.de hat zudem angekündigt, die Darstellung der rechtlichen Informationen des Verkäufers anzupassen, vgl. hier.

Diese werden dann nicht mehr „offen“ unterhalb der jeweiligen Artikelbeschreibung angezeigt, sondern sind vielmehr nur noch über einen Link „Kontaktinformationen“ . Dieses „Update“ wurde bereits am 04.08.2017 – wohl versehentlich – ausgerollt und ging dabei gründlich „in die Hose“, da bei den meisten Verkäufern gar keine vollständigen Impressumsangeben mehr angezeigt wurden. Für die IT-Recht Kanzlei ist es unverständlich, warum solche Maßnahmen nicht im „Kleinen“ vorab ausführlich getestet werden. Zudem haben wir eBay bereits auf unseren Bedenken bei dieser neuen Form der Darstellung hingewiesen (etwa wegen Darstellung des Links auf die OS-Plattform, den kein Verbraucher unter einem Punkt „Kontaktinformationen“ erwarten wird).

20. Erinnerung: Auch Email-Signaturen können Probleme für eBay-Verkäufer bereiten

https://www.it-recht-kanzlei.de/email-signatur-ebay-kontosperrung.html

21. Erinnerung: Pflicht zur Entfernung aktiver Inhalte beachten

Fazit

Als hätten die eBay-Verkäufer sonst nichts zu tun, werden diese seit Anfang des Jahres seitens eBay mit etlichen Änderungsvorgaben konfrontiert.

Das Ärgerliche dabei ist, dass die Informationspolitik doch einige Fragen offen lässt und den Verkäufern so an vielen Stellen letztlich doppelte Arbeit bescheren dürfte. Auch droht die rigide Politik eBay an manchen Stellen mit der Darstellung gesetzlicher Pflichtinformationen zu kollidieren.

Hier können wir als Rechtsanwälte nur dazu raten, den Fokus auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu legen und eBays Änderungswünsche besser hintenanzustellen. Denn es kann auch nicht im Sinne eBays sein, den Verkäufern die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu verbieten und diese dadurch in Abmahngefahr zu bringen.

Derweil können eBay-Verkäufer durch ein Abarbeiten der genannten To-Dos bereits in weiten Teilen die neuen Vorgaben von eBay.de erfüllen. Wie eBay.de dann mit den offenen bzw. kritischen Punkten letztlich umgehen wird, bleibt abzuwarten.

Sie möchten Ihren Verkauf bei eBay rechtlich absichern? Abmahnsichere und im Rahmen des Update-Service stets aktuell gehaltene Rechtstexte für den Verkauf via eBay erhalten Sie bereits ab mtl. 9,90 €.

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