Nun auch bei eBay.de: Neue Rücknahmebedingungen für Sommer 2017 angekündigt
Nachdem kürzlich Amazon.de seinen Verkäufern neue Rücknahmebedingungen aufgezwungen hatte, scheint eBay.de ebenfalls Änderungen in Bezug auf die Rücknahme von Artikeln ab Sommer dieses Jahres zu planen.
Worum geht es?
Kürzlich teilte eBay.de über sein Verkäuferportal mit, dass ab dem Sommer 2017 „käuferfreundliche Rücknahmen“ belohnt würden. Konkret ist in der Mitteilung des Marktplatzes die Rede davon, dass ab „Sommer 2017“ eine „neue Rückgabefrist“ von 60 Tagen möglich sein soll.
Zwischen den Zeilen lässt sich zudem aus der Mitteilung herauslesen, dass es künftig keine Auswahl mehr für die Auswahl einer Rückgabefrist von 1 Monat mehr zu geben scheint, sondern nur mehr die Auswahl zwischen 14, 30 und 60 Tagen.
Zudem sollen Angebote mit einer Rückgabefrist von 30 oder 60 Tagen mittels eines entsprechenden neuen Filters in der Suchfunktion besser auffindbar sein.
Die Mitteilung kann hier eingesehen werden.
Wo lauern Gefahren?
Der Verbraucher muss vom Verkäufer jeweils klar und verständlich über die „Spielregeln“ in Bezug auf Widerruf bzw. Rückgabe informiert werden.
Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer ein Mehr an Rechten eingeräumt wird, also etwa eine längere Widerrufsfrist als die gesetzlich geforderten 14 Tage.
Arbeitet der Verkäufer hier unsauber oder gar widersprüchlich, begibt er sich in Abmahngefahr.
Zudem besteht bei eBay.de seit jeher das Problem abweichender Informationen in den Rückgabehinweisen von eBay.de (zur Fristlänge und Kostentragung bei Widerruf) und in der eigentlichen Widerrufsbelehrung („14 Tage“ vs. „1 Monat“). Abmahnungen sind hier an der Tagesordnung.
Erschwerend kommt nun hinzu, dass die dortige Auswahl zwischen 14 Tagen und 1 Monat, die bezüglich der Fristlänge bislang verfügbar ist, künftig wohl auf eine Auswahl zwischen 14 Tagen, 30 Tagen und 60 Tagen angepasst wird.
Auch wenn es nur eine „Kleinigkeit“ ist: 1 Monat hat nicht immer 30 Tage.
Mit anderen Worten: Es lässt sich bereits jetzt absehen, dass etliche eBay-Verkäufer im Zuge der Umstellungen im Sommer 2017 dann in eBays Hinweis zur Widerrufsfrist „30 Tage“ werden stehen haben und zugleich in ihrer Widerrufsbelehrung auf eine Widerrufsfrist von „1 Monat“ hinweisen werden, was einen offenen Widerspruch darstellt.
Dies ist ein Abmahnklassiker, der bereits tausendfach abgemahnt wurde und dann natürlich ebenfalls wieder abgemahnt werden wird. Fatal auch für denjenigen Verkäufer, der bereits durch eine Unterlassungserklärung in Bezug auf abweichende Angaben zur Widerrufsfrist vorbelastet ist.
Müssen eBay-Verkäufer ihre Rechtstexte anpassen?
Noch stehen leider keine Details fest, wie eBay.de die angedachten Neuregelungen im Detail umsetzen möchte.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Anpassung der Rechtstexte erforderlich sein wird, um sich nicht in Abmahngefahr zu begeben. Dies schon deswegen, weil es anscheinend keine Widerrufsfrist von 1 Monat mehr in der Auswahl des entsprechenden eBay-Hinweises geben wird, sondern allem Anschein nur noch 30 oder 60 Tage.
Selbstverständlich wird die IT-Recht Kanzlei die Nutzer ihrer professionellen und abmahnsicheren Rechtstexte für eBay.de so rechtzeitig über die konkreten Anpassungen informieren und mit angepassten Rechtstexten versorgen, dass hier eine sorglose Umstellung erfolgen kann.
Fazit
Es bleibt spannend und zu hoffen, dass eBay.de die Vorgaben zeitnah näher spezifizieren wird. Allen eBay-Verkäufern muss geraten werden, hier auf dem Laufenden zu bleiben und ihre Rechtstexte auf dem aktuellsten Stand zu halten. Gerne unterstützen auch wie Sie mit unserem Update-Service, damit Sie keine Änderungen der Rechtstexte mehr verpassen.
Sie möchten Ihren Verkauf bei eBay rechtlich absichern? Abmahnsichere und im Rahmen des Update-Service stets aktuell gehaltene Rechtstexte für den Verkauf via eBay erhalten Sie bereits ab mtl. 9,90 €.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare
bei Händler gekauft aber dieser verweigert den Rückportoschein
obwohl die ware über 40€ war.
Darf dieser Händler das verweigern, und muss der käufer das porto übernehmen bei 40,50€
Ich habe Geld auf Verkäuferkonto einen Tag später übertragen.
Verkäufer sagte, dass er kein Geld bekommen und kein Artikel gesendet hat.
Konnen Sie mir in dieser Situation helfen?
Danke im Voraus .
Freundliche Grüße.