Mal wieder eBay: Bestimmte Angaben in Email-Signaturen können zu Kontensperrungen führen
Kontaktinformationen in Emails und eBay-Nachrichten sorgen aktuell für Verwarnungen und sogar Sperrungen von Verkäuferkonten. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie diese Sanktionen vermeiden können.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
eBay sorgte bereits mit dem „Frühjahrsupdate 2017“ für einigen Unmut bei seinen Verkäufern. So wurde von eBay in diesem Zusammenhang ein rigoroses Vorgehen gegen Kontaktinformationen des Verkäufers, die sich in der Artikelbeschreibung befinden, angekündigt.
Wohl ganz in diesem Sinne geht eBay derzeit gegen die Angabe von Kontaktinformationen im Rahmen von Emails vor. eBay-Verkäufer berichten aktuell gehäuft darüber, dass sie von eBay verwarnt bzw. letztlich sogar (temporär) gesperrt worden seien, weil sich in ihren Email-Signaturen Kontaktdaten wie Telefonnummern, Faxnummern, Email-Adressen oder Links auf eigene Webseiten befunden haben.
Hintergrund dieser „allergischen Reaktion“ eBays ist, dass so angeblich eine Umgehung der Plattform drohe und durch die Angabe solcher Daten Verkäufer außerhalb der Plattform angebahnt werden könnten.
Beanstandet werden sowohl das Vorhalten derartiger Kontaktdaten in Nachrichten, die über das eBay-Nachrichtensystem versendet werden als auch in klassischen Emails, etwa im Nachgang zu einem Kauf über eBay.
Impressumspflicht in geschäftlichen Emails?
Viele Händler sind der Ansicht, dass sie das Gesetz verpflichtet, auch im Rahmen ihrer Emails ein vollständiges Impressum (welches ja insbesondere die Angabe einer Telefonnummer sowie einer Email-Adresse voraussetzt) vorzuhalten.
Dem ist jedoch nicht so. Das Gesetz kennt keinen Impressumszwang für Emails.
Lediglich Verkäufer bestimmter Unternehmensformen sind nach spezialgesetzlichen Vorschriften (z.B. § 37a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG) verpflichtet, in ihren Geschäftsbriefen (und damit auch im Rahmen von geschäftlichen Emails) bestimmte Pflichtinformationen zu veröffentlichen (die jedoch nicht gleichzusetzen sind mit einem vollständigen Impressum im Sinne des § 5 TMG) .
Damit gilt: Jeder Händler, der einen geschäftlichen Internetauftritt (z.B. eigene Webseite, eigener Onlineshop, Angebote auf Plattformen wie Amazon.de oder eBay.de, Auftritte in sozialen Medien wie Facebook oder Twitter) vorhält, unterliegt der Impressumspflicht nach § 5 TMG. Diese Pflicht zum Vorhalten eines korrekten Impressums betrifft jedoch nicht geschäftliche Emails des Händlers, sondern den jeweiligen Internetauftritt.
Auch bedeutet dies nicht, dass ein Händler, der zur Angabe eines Impressums im Rahmen seiner Internetauftritte verpflichtet ist zugleich im Rahmen seiner geschäftlichen Emails bestimmte Pflichtangaben zu veröffentlichen hat.
Von dieser Pflicht zum Vorhalten bestimmter Pflichtinformationen in geschäftlichen Emails (nicht: Vorhalten eines vollständigen Impressums in den Emails) sind nur Händler ganz bestimmter Rechtsformen betroffen.
Wer muss Pflichtangaben in geschäftlichen Emails vorhalten?
Von dieser Verpflichtung sind nur bestimmte Unternehmensformen betroffen.
1. Nicht betroffen sind Unternehmer/ Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (etwa der klassische Gewerbetreibende/Einzelunternehmer oder eine GbR). Es ist jedoch anzuraten, in geschäftlichen Emails immer mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen aufzutreten.
2. Betroffen sind dagegen Unternehmer/ Unternehmen mit einer Eintragung in das Handelsregister, insbesondere also die folgenden Unternehmensformen:
- eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau („e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.“)
- GmbH
- UG (haftungsbeschränkt)
- AG
- KG / GmbH & Co. KG / UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG etc.
- oHG
Welche Pflichtangaben müssen in geschäftliche Emails? / Gibt es Muster?
Details zu den in den geschäftlichen Emails jeweils vorzuhaltenden Pflichtinformationen finden Sie in diesem Beitrag.
Ihren Update-Service-Mandanten stellt die IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch entsprechende Muster zur Verfügung. Diese können hier abgerufen werden.
Fazit
Die Angabe von Telefonnummern, Faxnummern, Email-Adressen oder Adressen eigener Webseiten in geschäftlichen Emails ist gesetzlich jedenfalls nicht erforderlich
Unsere Handlungsempfehlung
Ein vollständiges und korrektes Impressum (ggf. neben den bestimmten Pflichtinformationen) in geschäftlichen Emails kann aus juristischer Sicht in keinem Falle schaden. Auch die Kunden dürften dankbar sein, wenn sie dort auf einen Blick die relevanten weiteren Kontaktinformationen vorfinden.
Praktisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Nachrichten bzw. Emails, die an eBay-Kunden und/ oder eBay-Interessenten versendet werden, problematisch. Ebay scheint hier von nun an hart durchzugreifen und verwarnt Händler, die in ihren Nachrichten bzw. Emails solche Kontaktinformationen vorhalten.
Deswegen empfiehlt es sich für eBay-Verkäufer, ihre Nachrichten / Emails so zu gestalten, dass diese keine Kontaktdaten beinhalten. Auf die Darstellung der geschilderten bestimmten Pflichtinformationen (die sich nicht auf Kontaktinformationen erstrecken) muss jedoch auch bei „eBay-Nachrichten“ geachtet werden.
Sie möchten Ihren Verkauf bei eBay rechtlich absichern? Abmahnsichere und im Rahmen des Update-Service stets aktuell gehaltene Rechtstexte für den Verkauf via eBay erhalten Sie bereits ab mtl. 9,90 €.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar
Mein eBay Konto wird für 3 Tage beschränkt weil in meiner eBay Signatur die Adresse steht (also plz, Ort, Straße) . Meine Firma ist e.k.
EBay legt das HGB so aus, das mit Ort nur der Ort gemeint sei und nicht die Adresse.... fassungslos....