Abmahnfalle E-Mail-Werbung - Abmahnungen vermeiden

Abmahnfalle E-Mail-Werbung - Abmahnungen vermeiden
3 min
Beitrag vom: 12.05.2020

E-Mails eignen sich so wahnsinnig gut für Werbung - das ist klar. Rechtlich ist die Sache aber ebenfalls klar: Wer als Händler keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorweisen kann, kann nur in engen Grenzen damit werben. Und das gilt nicht nur für den berüchtigten Newsletter.

Fehlerquelle Newsletteranmeldung

Zugegeben: Die rechtswirksame Anmeldung für Newsletter ist durch die DSGVO nicht gerade einfacher geworden. Und doch: Es ist beherrschbar, wenn man weiß wie es geht:

Grundsatz: Für die Versendung eines Newsletters mit werblichem Inhalt bedarf es grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung des jeweiligen Empfängers. Der Betroffene muss selbst aktiv eingewilligt haben in die Werbemaßnahme (sog. Opt-In), er muss also z.B. ein betreffendes Häkchen einer Check-Box aktiv setzen. Hierzu hat etwa das LG München I (Urt. v. 4.6.2018, 4 HK O 8135/17) entschieden, dass ein voreingestelltes Häkchen nicht als Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung ausreicht.

Zum Begriff „Double-Opt-In“: Hierbei muss der Adressat in einem ersten Schritt für den Newsletterbezug seine E-Mailadresse angeben und den Bezug des Newsletters ausdrücklich bekunden (z.B. durch Anchecken einer Opt-In-Checkbox oder Betätigung eines Bestellbuttons). Anschließend erhält der Adressat eine E-Mail in der er in einem zweiten Schritt nochmals ausdrücklich befragt wird, ob der Bezug des Newsletters gewollt ist. Erst nachdem der Adressat einen Bestätigungs-Link in dieser E-Mail für den Bezug des Newsletters angeklickt hat, wird die E-Mailadresse für den Versand von Newslettern freigegeben.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Dieser Beitrag befasst sich eingehend mit den rechtlichen Voraussetzungen zur rechtssicheren Anmeldung von Newslettern - in Zeiten der DSGVO!

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Fehlerquelle: Werbung in Kaufabwicklungs-E-Mails

Ebenfalls gerne abgemahnt wird die unzulässige Zusendung von Werbung in Kaufabwicklungs-E-Mails (etwa Kauf- oder Versandbestätigung, oder Zustellstatusmeldungen). Denn schnell hat der Händler in diesen E-Mails Werbung platziert. Sei es der Hinweis auf andere Produkte oder auch die Aufforderung für Werbeaktionen oä. den Social-Media-Accounts des Händlers zu folgen. Hier muss man also den Inhalt dieser E-Mails genau durchleuchten.

Weiteren potentielle Fehlerquellen

  • Weiterempfehlung durch Freunde (tell-a-friend-Funktion)
  • Kundenzufriedenheitsanfrage (sog. Feedback-Anfrage) grundsätzlich nur mit Opt-In
  • Werbung in Double-Opt-In- und Auto-Reply-Nachrichten nur mit Opt-In
  • Sonderfall: Produkt-Upgrade-Mail an registrierte Nutzer
  • Sonderfall: Weitergabe von E-Mailadressen an Paketdienstleister (DHL, DPD & Co.) zur Paketankündigung

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

Abmahnungen vermeiden - durch professionellen "Abmahnradar" der IT-Recht Kanzlei

Abmahnung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung erhalten?

Als Mandant der IT-Recht Kanzlei sind Sie diesbzgl. gut aufgestellt: Im Rahmen unserer Schutzpakete bieten wir nicht nur die notwendigen Rechtstexte und deren Aktualisierung sowie zahlreiche Leitfäden und Muster an. Sondern wir informieren va. auch über aktuelle oder ständige Abmahnthemen – so auch über die vorgenannten Themen, siehe etwa zum Thema unzulässige E-Mail-Werbung hier.

Auf die aktuellen Abmahnthemen weisen wir auch in unserem Update-Service-Newsletter hin- leicht verständlich formuliert und übersichtlich zusammengefasst. Wer unsere Newsletter bezogen hat, ist also gewarnt und kann insoweit ein unnötiges Abmahnrisiko vermeiden.

Abmahnradar 360°: Unseren kompletten Service in Sachen Abmahnradar finden Sie zusammengefasst in diesem Beitrag.

Besser spät als nie: Für sicher ist es nie zu spät - unsere monatlich kündbaren Schutzpakete bieten wir bereits ab 9,90 EUR netto im Monat an. Die Kombination aus einem Rechtstexte-Pflegeservice und dem Wissen aus unserem Abmahnradar sorgen dauerhaft für Sicherheit und Abmahnschutz

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Pheelings media / shutterstock.com

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