Auf dem Abmahnradar: DSGVO / Auslandsversand / Newsletterversand ohne Einwilligung / fehlerhafter Löschungsantrag von Mitbewerber-Angebot
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Alle haben darauf gewartet: Die ersten Abmahnungen in Sachen DSGVO sind da. Es wird spannend, wie diese Fälle letztlich ausgehen werden und wer sich als erster an eine gerichtliche Durchsetzung wagt - bei all den Fragezeichen, die dazu diskutiert werden. Aber im Windschatten der DSGVO, gab es natürlich auch noch andere Themen diese Woche: Die unberechtigte Zusendung von Newslettern etwa oder der unbezifferte Auslandsversand, veraltetet WRB etc. Und exotisch: Eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Löschungsantrages eines vermeintlich urheberrechtswidrigen Angebots auf Amazon. Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht und wieviel abgemahnt wird - wichtig ist aber immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.
Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.
Verstoß DSGVO
Wer: Mahnaz Nikakhlagh
Was: Verwendung veralteter Datenschutzregelungen
Wieviel: 729,23 EUR
Wir dazu: Weltpremiere! Es wurde viel drüber diskutiert und alle haben gewartet, wann und ob es geschieht: Und nun liegen uns die ersten Abmahnungen in Sachen DSGVO vor. Die Abmahnung datiert auf den 28.05 - der Abmahner hat sich also in diesem konkreten Fall wenigstens 3 Tage Zeit gelassen. Das ändert natürlich nichts daran, dass eine solch zeitige Abmahnung umstritten ist - selbst die Politik hatte sich dazu ja zuletzt geäußert und eine Schonfrist für derartige Abmahnungen von 1 Jahr gefordert. Natürlich ist das noch nicht spruchreif, aber die Gerichte sind vermutlich jetzt schon sehr sensibilisiert für diese Sachverhalte und könnten bei derart zeitigen Abmahnungen möglicherweise entsprechend ablehnend reagieren.
Und rein rechtlich - wie sieht es damit aus? Das ist umstritten: Natürlich hat sich durch die DSGVO viel getan im Bereich Datenschutzrecht - und wer veraltetet Formulierungen verwendet, verstößt damit gegen das neue Datenschutzrecht und sollte schnellstens nachbessern. Fraglich aber ist, ob dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtfertigt. Denn, ob solche Verfehlungen vom Mitbewerber abmahnbar sind, ist rechtlich umstritten. Und weil alles noch so neu ist, muss vermutlich die Rechtsprechung mit ersten Urteilen den Weg weisen!
Was in diesem konkreten Fall aber auf jeden Fall mal genauer angeschaut werden muss: Bei einer wirksamen Abmahnung muss der Verstoß genau darlegt werden vom Abmahner (damit der Abgemahnte weiß, was er falsch gemacht hat) - diese konkrete Abmahnung hier verliert sich in Allgemeinsätzen und geht nicht konkret auf den Verstoß bzw. die angeblichen Verstöße ein, sondern moniert nur was insgesamt in Bereich Datenschutz falsch läuft. Daher wäre das aus unserer Sicht ein inhaltlicher Mangel, der Grund zur Zurückweisung der Abmahnung geben kann.
Was wir raten - schwer zusagen: Wer den sichersten Weg gehen will und eine gerichtliche Entscheidung in jedem Fall(!) vermeiden will, der sollte an die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung denken - und ggf. die Zahlung der verlangten Rechtsanwaltskosten verweigern - eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist mit einem weitaus geringeren Prozesskostenrisiko verbunden und birgt die Chance, dass die Gerichten hier eben doch eine Missbräuchlichkeit oä. sehen und den Anspruch verneinen. Aber Vorsicht: Die Abgabe einer Unterlassungserklärung macht natürlich nur dann Sinn, wenn sichergestellt ist, dass dagegen in Zukunft nicht verstoßen wird - Stichwort: Vertragsstrafe. Das heißt, dass der Unterlassungsschuldner in jedem Fall in Zukunft die aktuellen DSGVO-konformen Rechtstexte nutzen sollte. Für alle anderen gilt: Erstmal nicht reagieren und schauen, ob die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden und als Verteidigungsmittel dann ggf. die inhaltlichen Fehler der Abmahnung anführen. Der derzeitige öffentliche und politische Gegenwind dürfte die Abmahner derzeit jedenfalls nicht gerade beflügeln für eine gerichtliche Durchsetzung - wir werden sehen.
Entwarnung für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Alle Mandanten, die unsere aktuellen Rechtstexte (va. Datenschutzerklärung) im Rahmen unseres Pflegeservices nutzen, sind hier natürlich fein raus - alle unsere datenschutzrechtlichen Texte, egal ob für Onlineshops, BLOGs oder Plattformnutzer und egal ob in deutsch oder einer eu-ausländischen Sprache, sind DSGVO-konform gestaltet.
E-Mail-Werbung
Wer: Stefan Richter
Was: unzulässige email-Werbung
Wieviel: 805,20 EUR
Wir dazu: Ein bekanntes Problem, das immer wieder auf dem Abmahnmarkt aufpoppt: Viele Betreiber von gewerblichen Internetseiten bieten ihren Besuchern die Möglichkeit an, sich über die Website für den eigenen E-Mail-Newsletter anzumelden. Dabei werden im Rahmen des Anmelde-Verfahrens jedoch häufig nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung erfüllt, woraus wiederum ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko für den Versender von E-Mail-Newslettern resultiert.
Unsere kurze Checkliste zum Thema - auch in Zeiten nach der DSGVO:
Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:
- Art der beabsichtigten Werbung (Brief, E-Mail/SMS, Telefon, Fax),
- Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben werden soll,
- zeitliche Frequenz der Werbenachrichten (streitig),
- das/die werbenden Unternehmen,
- Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit
Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!
Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden zur Einwilligung beim Newsletterversand bereitgestellt, der auch das Thema DSGVO berücksichtigt, diesen können Sie hier abrufen!
IDO: Versicherter Versand / Auslandsversand / alte WRB / Vertragstextspeicherung / OS-Link
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: IDO ist und bleibt der vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt - das zeigt sich jede Woche aufs neue. Wir fassen zusammen:
Zum Versicherten Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Widerrufsbelehrung: Immer noch ein Top-Thema bei Abmahnern. Hier wurde bemängelt, dass das Widerrufsformular fehlt und dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung fehlte und die WRB im Fließtext ohne Überschriften verwendet wurde.
Exkurs WRB/Formular: Wir klären in diesem Beitrag ausführlich um die jüngsten Wirrungen zum Thema Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung oder im Widerrufsformular auf.
Weltweiter Versand auf Anfrage: Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglich anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt mittlerweile nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Wer etwa bei eBay verkauft, hat mittlerweile die Möglichkeit unter „Versand & Zahlungsmethoden“ alle Versandkosten für mögliche Lieferländer einfach und zuverlässig anzugeben.
Natürlich sind auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.
Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
- Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
fehlender OS-Link: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach jüngster Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen (Amazon, DaWanda, eBay etc.) den klickbaren Link im Impressum um?
Dies haben wir für
- Amazon hier beschrieben.
- eBay hier dargestellt.
- Hood hier dargestellt.
Bei der Plattform www.dawanda.de besteht aktuell kein Handlungsbedarf, da der Plattformbetreiber im lmpressum der DaWanda-Händler einen klickbaren Link auf die EU-Schlichtungsplattform bereitstellt.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.
Fehlerhafter Löschungsantrag von Mitbewerberangebot auf Amazon
Wer: Bernd Rexroth
Was: Fehlerhafter Löschungsantrag von urheberrechtswidrigem Mitbewerberangebot auf Amazon
Wieviel: 887,03 EUR
Wir dazu: Eine außergewöhnliche Abmahnung: Hier wurde ein Händler abgemahnt, der das Angebot eines Mitbewerbers als urheberrechtswidrig ggü. Amazon gemeldet hatte - lauf Abmahner war dieses Angebot jedoch nicht urheberrechtswidrig. Amazon gibt ja seinen Händlern die Möglichkeit, rechtsverletzende Angebote zu melden - dieses werden dann meist entfernt. Bei mehrfachen Verstößen des Händlers, kann auch eine account-Sperre drohen. Das hat natürlich alles sehr einschneidende Folgen für den Händler - daher sollte man genau vorab prüfen, ob das Angebot des Konkurrenten wirklich rechtsverletzend ist - und das vor Meldung beim Plattformbetreiber. Bei eBay gibt's übrigens auch diese Möglichkeit der Angebotslöschung, das ganze läuft unter dem Begriff VeRi. Auch hier gilt: Drum prüfe wer löschen lassen will - wir hatten uns hierzu mal zu so einem Fall geäußert - es droht Schadensersatz mitunter.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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