Abmahnung: Unvollständige Angaben im Impressum

Abmahnung: Unvollständige Angaben im Impressum
5 min
Beitrag vom: 10.04.2025

Eine uns vorliegende Abmahnung beanstandet fehlende bzw. irreführende Angaben im Impressum. Ein korrektes und vollständiges Impressum ist Händlerpflicht - lesen Sie daher mehr zur Abmahnung in diesem Beitrag.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler bot auf der Verkaufsplattform „ebay“ seine Produkte zum Kauf an.

Unter der Rubrik „Impressum“ im personalisierten eBay-Bereich fanden sich unter dem Reiter „Info“ nur Angaben zum Standort, Anmeldedatum und zur Antwortzeit sowie unter „Angaben zum Unternehmen“ der Nachname des eBay-Händlers, sowie seine Adresse.

Im Rahmen der „Rechtlichen Informationen des Verkäufers“ auf Artikelebene wurde lediglich der Nachname und die Adresse des eBay-Händlers genannt.

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Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz

Aufgrund der unvollständigen und irreführenden Informationen verstieß der Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 3a UWG) und das Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG, zuvor Telemediengesetz (TMG), das am 14.05.2024 außer Kraft trat).

§ 5 Abs. 1 Nr. DDG schreibt nämlich eine vollständige Anbieterkennzeichnung, bestehend aus vollständigem Namen und ladungsfähiger Anschrift, vor.

Im veröffentlichten Impressum fehlten der Vorname des Händlers, seine E-Mailadresse und auch die existierende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Best Practice: Abmahnsicheres Impressum

Nachstehend erhalten Sie kompakt gehaltene Information, wie Sie ein Impressum rechtssicher gestalten.

§ 5 Abs. 1 DDG zählt die Pflichtangaben eines Impressums auf - diese sind:

  • der Name des Diensteanbieters: Vollständiger Name, bestehend aus Nachname und zumindest einem Vornamen
  • die Anschrift der Niederlassung
  • bei juristischen Personen zusätzlich: die Vertretungsberechtigten und die Rechtsform (sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, auch das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Kontaktdaten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation, einschließlich der Adresse für die elektronische Post (die E-Mail-Anschrift). Der Diensteanbieter muss den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse eine weitere schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikationsmöglichkeit bereitstellen. Dabei erfordert der Begriff unmittelbar“, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist.
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • sofern vorhanden: das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die entsprechende Registernummer und das Registergericht
  • bei Freiberuflern, deren Berufsausübung und Berufsbezeichnung besonders geregelt ist: Angaben über die Kammer*, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes bzw. nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist. Es ist weder die Angabe der Steuernummer noch der Steueridentifikationsnummer erforderlich. Dagegen ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben, sofern dem Diensteanbieter eine solche vom Finanzamt zugeteilt worden ist.
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden: die Angabe hierüber
  • bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten: die Angabe des Mitgliedsstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden

Zwar wird die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung am 20.07.2025 abgeschaltet, derzeit muss aber noch an leicht erkennbarer Stelle auf diese verlinkt werden.

Da der Link https://ec.europa.eu/odr/ derzeit lediglich auf eine Fehlermeldung weiterleitet, empfiehlt es sich die noch funktionstüchtigen Links https://ec.europa.eu/consumers/odr/ bzw. https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE zu verwenden.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat am 18.03.2025 den Link in den Mandanten zur Verfügung gestellten Impressen auf den noch funktionierenden Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ angepasst.

Daneben gilt es die korrekte strukturelle und örtliche Darstellung des Impressums gem. § 5 Abs. 1 DDG zu beachten: Es ist leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zur Verfügung zu stellen.

Vier Tipps zur Darstellung des Impressums:

  • Die Formalbedingungen werden am besten gewährleistet, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung von 1024*768 Pixel dauerhaft wahrnehmbar ist.
  • Es ist davon abzuraten, das Impressum erst durch Scrollen der Webseite aufzuzeigen. Insbesondere ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei einer Platzierung des Impressums am Seitenende gilt nicht mehr als leicht erkennbar.
  • Optimal ist die Aufführung der Informationspflichten nach § 5 DDG unter der Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“.
  • Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite der Website aus mittels eines Klicks erreichbar (es reicht aber auch, wenn das Impressum über 2-Kicks aurufbar ist, wenn der Weg zum Impressum transparent gestaltet ist). Hierzu eignet sich vor allem eine Linkanführung am unteren Seitenrand, die auf jeder Seite einer Web-Präsenz unverändert gesetzt ist.

Muss das Impressum auch den Vorgaben von ausländischen Gesetzen genügen und in verschiedenen Sprachen vorgehalten werden? Bezüglich dieser Frage dürfen wir Sie auf folgenden Beitrag als Lektüre verweisen.

Fazit

Ein korrektes Impressum erfordert sämtliche korrekten und aktuellen Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG. Insbesondere sind hierbei Name, ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten sowie die Angaben der Vertretungsberechtigten, die Umsatzsteueridentifikationsnummer und (bis zum 20.07.2025) ein klickbarer Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu berücksichtigen.

Das Impressum als solches ist leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darzustellen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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