Abmahnung: Fehlende(s) Widerrufsbelehrung und -formular

Abmahnung: Fehlende(s) Widerrufsbelehrung und -formular
5 min
Beitrag vom: 07.04.2025

Eine Abmahnung rügt die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers sowie ein fehlendes Widerspruchsformular. Den konkreten Abmahnvorwurf und wie Sie ihn vermeiden, erläutern wir in diesem Beitrag.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler verkaufte auf der Plattform „ebay“ einen Artikel, ohne hierbei eine Widerrufsbelehrung oder ein Widerspruchsformular bereitzustellen.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Mangels Widerrufsbelehrung sowie Widerspruchsformular verstieß der Händler gegen das Verbot unlauterer Handlungen (§ 3, 3a UWG) sowie seine Informationspflichten (Art. 246a § 1 Informationspflicht Abs. 2 EGBGB) .

Denn § 312g Abs. 1 BGB sieht ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht für Verbraucher vor. Hierüber hat ihn der Online-Händler ordnungsgemäß zu informieren, Art. 246a § 1 Abs. 2 BGB.

Indem der abgemahnte Händler dies unterließ, verhielt er sich wettbewerbswidrig.

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Best Practice: Abmahnsichere Widerrufsbelehrung

In welchen Fällen ist dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen und wie wird er hierüber ordnungsgemäß belehrt?

I. Bestehen bzw. Ausschluss eines Verbraucher-Widerrufsrechts

Das Gesetz bestimmt ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verträgen, die lediglich über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon oder Internet/Online-Shop) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.

Erklärt der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer fristgerecht den Widerruf, müssen die jeweils erhaltenen Leistungen (entrichteter Kaufpreis bzw. empfangene Ware) spätestens nach 14 Tagen zurückgegeben werden.

Der Verbraucher muss die Rücksendungskosten dabei nur tragen, wenn er hierüber ordnungsgemäß vor Vertragsschluss vom Unternehmer aufgeklärt wurde (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) .

Für die Geltendmachung des Widerrufsrechts ist keine Begründung oder besondere Form vorgeschrieben.

Das Gesetz sieht eine 14-tägige Mindestfrist vor. Die Frist ist gewahrt, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 14 Tage abgesendet wird. Dem Unternehmer steht es jedoch frei, dem Verbraucher freiwillig eine längere Widerrufsfrist wie z.B. von 30 Tagen einzuräumen.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Der Verbraucher besitzt allerdings nicht in jedem Fall ein Widerrufsrecht. § 312g Abs. 2 BGB führt 13 Fälle auf, in denen wegen Unbilligkeit das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bzw. vorzeitig erlischt.

Häufig interpretieren Händler die Ausschlussgründe jedoch zu weit. Ist die Einschätzung des Händlers rechtlich nicht haltbar und versagt er Verbrauchern unter Berufung auf einen vermeintlichen Ausschluss das Widerrufsrecht, verhält er sich abmahnbar wettbewerbswidrig. In diesem Beitrag zeigen wir für viele Warenkategorien durch Verweis auf spezielle Falldiskussionen auf, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig ist oder nicht.

II. Belehrung über ein bestehendes bzw. ausgeschlossenes Widerrufsrecht

Dies wirft die Folgefrage auf, wie nun abmahnsicher über ein bestehendes bzw. ausgeschlossenes Widerrufsrecht belehrt wird.

1. Widerrufsrecht besteht

Ist dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB eingeräumt, muss der Händler ihn hierüber ordnungsgemäß informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) . Dabei ist u.a. die Übernahme der Rücksendungskosten durch den Verbraucher zu berücksichtigen.

Über das Widerrufsrecht ist der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung in einer klaren, verständlichen und an das verwendete Fernkommunikationsmittel angepassten Weise aufzuklären. Anschließend muss die identische Widerrufsbelehrung vollständig, spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden (z.B. als PDF oder E-Mail). Die Informationen müssen hierbei lesbar sein und die Person des Unternehmers nennen.

Als Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts hat der Unternehmer dem Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dieses ist ebenfalls im Rahmen des Internetauftritts anzuführen, idealerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung.

2. Widerrufsrecht ist ausgeschlossen

Greift tatsächlich einer der Ausnahmetatbestände des § 312g Abs. 2 BGB, ist der Verbraucher auch über den Ausschluss bzw. das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts korrekt zu belehren (§ 246a § 1 Abs. 3 EGBGB) .

Ist ein Ausnahmefall der § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB einschlägig, ist der Verbraucher darüber zu informieren, dass er ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besitzt und er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann.

Liegt ein Tatbestand nach § 312g Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 BGB vor, muss der Unternehmer den Verbraucher über die Umstände aufklären, unter denen er das Widerrufsrecht verliert.

Inhaltlich könnte die besondere Informationspflicht in folgenden Varianten umgesetzt werden:

- Vollständige Widerrufsbelehrung
Auch wenn es widersprüchlich erscheint, einen Verbraucher über ein Widerrufsrecht zu unterrichten, nur um es daraufhin wieder auszuschließen, genügt eine vollständige Widerrufsbelehrung der vorgeschriebenen ordnungsgemäßen Informationspflicht. Entscheidend ist, dass sie einen entsprechenden Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts enthält. Andernfalls könnte sich der Unternehmer hierauf gegenüber dem Verbraucher nicht berufen.
- Isolierter Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts
Alternativ besteht die Möglichkeit isoliert auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall hinzuweisen (z.B. in einer separaten Klausel der AGB).

Hinsichtlich der möglichen rechtlichen Risiken ist die Lösung vorzugswürdig, die eine vollständige Widerrufsbelehrung bereitstellt, inklusive eines zutreffenden Hinweises zum Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall.

Denn in diesem Fall hat der Unternehmer selbst bei unzulässigem Ausschluss des Widerrufsrechts seine Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt und ist entsprechend abgesichert.

Fazit

Im Rahmen von Fernabsatzverträgen hat der Unternehmer dem Verbraucher grundsätzlich das gesetzlich angeordnete Widerrufsrecht einzuräumen (Ausnahmen vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht finden sich in § 312g Abs. 2BGB). Das Gesetz sieht eine Informationspflicht betreffend des Bestehens bzw. auch Nichtbestehens des Widerrufsrechts vor. Der Verbraucher muss im Falle des Bestehens vor seiner Bestellung über die Widerrufsbelehrung und das zugehörige Widerrufsformular informiert werden.

Verbraucher sind anders herum darüber zu informieren, unter welcher gesetzlich eingeräumten Möglichkeit kein Widerrufsrecht besteht und dass für die betroffenen Waren kein Widerruf des Vertrags erfolgen kann.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

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