Abmahnung: Bio-Werbung für Lebensmittel ohne Nennung der Öko-Kontrollnummer

Abmahnung: Bio-Werbung für Lebensmittel ohne Nennung der Öko-Kontrollnummer
5 min
Beitrag vom: 01.04.2025

Abgemahnt wird aktuell die unzulässige Bewerbung von Lebensmitteln mit dem Zusatz "Bio", ohne dass die erforderliche Öko-Kontrollnummer angegeben wird. Mit LegalScan Pro lassen sich solche Abmahnungen vermeiden.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte einen Online-Händler ab, der auf einer Verkaufsplattform u.a. die zwei Produkte „Bio Zitronen Limo“ und „Bio Erdnussmus“ zum Verkauf anbot. Dabei verwendete der Verkäufer sowohl in der Produktbezeichnung als auch in der Zutatenliste den Zusatz „Bio“.

Er gab jedoch nicht die für die Produkte zuständige Kontrollstelle mit der dieser vergebenen Öko-Kontrollstellennummer bei Verwendung der Bezeichnung „Bio“ an.

Rechtliche Erläuterung des Verstoßes

Aufgrund der fehlenden Angabe verstieß der Händler gegen Art. 32 I lit.a, 30 I der EU-Öko-Verordnung 2018/848.

Danach ist im Falle der Werbung für ein Produkt mit Angaben, die Bezug nehmen auf eine ökologische/biologische Produktion, wie z.B. „Bio-“ oder „Öko-" die Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde/ -stelle, welches für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, erforderlich.

Indem der Händler dies unterließ, verhielt er sich wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG.

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Best Practice: Abmahnsichere Produktbewerbung mit dem Zusatz „Bio“

Unter welchen Bedingungen darf nun ein Produkt abmahnsicher als „Bio“ bezeichnet bzw. beworben werden?

Beim Vertrieb von Bio-Produkten sind Online-Händler selbst zur Registrierung bei und Zertifizierung durch eine von der Verordnung benannte Kontrollstelle verpflichtet. Online-Händler müssen daher über eine eigene Öko-Kontrollstellennummer verfügen.

Vom Vorhandensein der eigenen Öko-Kontrollnummer zu unterscheiden die Pflicht zur Angabe der produktspezifischen Öko-Kontrollnummer, denn: beim Vertrieb von Bio-Produkten sind Online-Händler verpflichtet die Öko-Kontrollnummer desjenigen Unternehmens angeben, welches den letzten Aufbereitungs- oder Erzeugungsschritt vor der Marktbereitstellung vollzogen hat.

Entscheidend kommt es mithin nicht auf die Nummer des Werbenden oder Anbietenden selbst an, sondern auf die Kontrollnummer desjenigen Unternehmers, welcher das jeweilige Bio-Erzeugnis letztlich für die anschließende Marktbereitstellung fertigstellt.

Da die im Online-Handel anzuführende Kontrollnummer stets produktabhängig ist, ergibt sich daraus gleichermaßen, dass der Händler jedem Bio-Produkt im Zweifel eine eigenständige Kontrollnummer zuzuordnen hat, sofern anzunehmen ist, dass die verschiedenen Sortimentsbestandteile von jeweils anderen Unternehmen gefertigt wurden.

Daher ist bei der Angabe der Öko-Kontrollnummer zu beachten:

  • Die anführungspflichtige Kontrollnummer ist produktabhängig und variiert demnach von Erzeugnis zu Erzeugnis. Bereitzustellen ist stets der Code derjenigen Stelle, welche den Unternehmer des letzten Fertigungsschritts kontrolliert.
  • Die im Online-Handel relevante Kontrollnummer ist stets diejenige, die auf der Produktverpackung abgedruckt ist.
  • Die händlereigene Kontrollnummer ist im Regelfall die falsche, weil der Händler selbst nicht den letzten Fertigungsschritt vorgenommen hat. Gibt der Händler seine Nummer entgegen der eindeutigen Vorgaben des Art. 32 Abs. 1 lit. a anstelle des eigentlich auszuweisenden Prüfcodes des letzten Fertigungsschrittes ein, begründet er für sich ein hohes Abmahnpotenzial.

Es ist erforderlich, dass für jedes Bio-Produkt die dazugehörige Öko-Kontrollnummer auf der individuellen Produktdetailseite angeführt wird und zwar in der Weise, dass die Nennung der Öko-Kontrollnummer in direktem räumlichen Zusammenhang mit den verwendeten Bio-Schlagworten steht. Der Zusammenhang ist gewahrt, wenn die Kontrollnummer im selben Sichtfeld erscheint.

Wenn Sie weitere Informationen zur Verwendung von Bio-Schlagworten und Öko-Logos auf der Produktverpackung und in der Werbung erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Beitrags „Werbung mit Bio-Begriffen und -Siegeln: Was ist zu beachten?“!

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Fazit

Wurde Ihr Produkt erfolgreich einer Kontrolle unterzogen, durch die Kontrollstelle zertifiziert und entspricht es den Vorgaben der Öko-Verordnung, darf es mit dem Zusatz „Bio“ beworben werden.

Beim Vertrieb muss allerdings zwingend die Öko-Kontrollnummer desjenigen Unternehmens angegeben werden, welches den letzten Erzeugungs-/ Aufbereitungsvorgang vor der Marktbereitstellung vollzogen hat.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Bildquelle: shutterstock.com/ fotogestoeber

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