Auf dem Abmahnradar: Fehlende Grundpreise/Firmennamenrecht/Impressum/versicherter Versand/Widerrufsbelehrung/CE-Kennzeichnung/Textklau
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Es gab wieder einige Klassiker aber auch ein paar seltene Abmahnvarianten diese Woche. Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Hier die aktuellen Abmahnungen dieser Woche im Überblick. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit finden Sie in den Beiträgen eins, zwei, drei, vier und fünf.
Inhaltsverzeichnis
- Fehlende Grundpreisangaben
- Kennzeichenrecht: Unberechtigte Nutzung Unternehmensname
- Vertragstextspeicherung
- Fehlerhaftes Impressum / Versicherter Versand
- Vertragsinfopflichten und Widerrufsbelehrung
- Werbung mit CE-Kennzeichnung
- Urheberrecht I: Unberechtigte Textnutzung
- Urheberrecht II: Verkauf von Lizenzkeys/Gebrauchte Software
Fehlende Grundpreisangaben
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Was: Fehlende Angabe von Grundpreisen
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: Es vergeht keine Woche, in dem nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.
Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise
- in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
- überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.
Schon nicht mehr ausreichend ist es,
- den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
- erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
- alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.
4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Kennzeichenrecht: Unberechtigte Nutzung Unternehmensname
Wer: Neuffer Fenster + Türen GmbH
Was: Unberechtigte Nutzung von Unternehmensname
Wir dazu: Das deutsche Markengesetz schützt neben Marken auch sog. geschäftliche Bezeichnungen, also auch Unternehmenskennzeichen. Unternehmenskennzeichen sind diejenigen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als sonstige Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Sofern es nun aber um die unberechtigte Nutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens geht, muss dieses Zeichen überhaupt schutzfähig sein. Das ist regelmäßig bei beschreibenden Begriffen nicht der Fall. So kann etwa die Firmenbezeichnung "Sportgaststtätte" nicht unberechtigt genutzt werden, da dieses Zeichen schon nicht schützenwert ist.
Alles Wissenswerte und um das Recht von Unternehmenskennzeichen (und Domains) finden Sie in diesem Beitrag.
Vertragstextspeicherung
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Was:Vertragstextspeicherung
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: Und schon wieder: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es mal wieder um folgende vertragliche Infopflichten:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändlers berücksichtigt sein sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist, zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt ein gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand. Und sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch.
Fehlerhaftes Impressum / Versicherter Versand
Wer: Wettbewerbszentrale Stuttgart
Was: Fehlerhaftes Impressum und versicherter Versand
Wieviel: 267,50 EUR
Wir dazu: Das Impressum ist eine solche Selbstverständlichkeit, dass hier kaum noch Fehler von den Händlern bzw. Webseitenbetreibern gemacht werden. Wenn aber Vor- und Zuname des Verantwortlichen und die Adresse fehlen, dann ist das natürlich ein Verstoß gegen das Telemediengesetz - so vorliegend.
Tipp: Alles Wissenswerte zum Thema Impressum finden Sie hier.
Zum Versicherten Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Vertragsinfopflichten und Widerrufsbelehrung
Wer: Kadir Yücel & Cüneyt Tirgil GbR
Was: Technische Schritte / Widerrufsbelehrung
Wieviel: 1.141,90 EUR
Wir dazu: Das war eine sehr umfangreiche Abmahnung und es wurden letztlich 2 Themenkreise angesprochen:
- Unvollständige AGB, die nicht über die technischen Schritte des Vertragsschlusses und nicht über die Speicherung der Vertragstexte informieren (siehe auch oben).
- Eine fehlerhafte und unvollständige Widerrufsbelehrung – und zwar:
Unterschiedliche Widerrufsfristen/Verwendung 40-EUR Klausel in Sachen Rücksendekosten/Keine Angabe der Telefonnummer (sofern vorhanden)/Fehlende Information über Rückgewährung der empfangenen Zahlungen/Kein Musterwiderrufsformular
Sprich hier wurde alles falsch gemacht, was falsch zu machen ist. Letztlich wurde hier eine veraltetet Widerrufsbelehrung verwendet – und das führt dann zu diesen zahlreichen Fehlern und Abmahngründen, was sich natürlich auch im Abmahn-gegenstandswert widerspiegelt.
Wir erinnern nochmal, auf was es ankommt beim Umgang mit dem Widerrufsrecht:
- Umfassende Information über das gesetzliche Widerrufsrecht, hierbei über Form, Frist, Wertersatz etc. - Sprich: Vorhalten einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung
- Vorhalten des Muster-Widerrufsformulars
- Fall 1: Keine widersprüchlichen Widerrufsfristen: Hier kommt es insbesondere bei ebay immer wieder zu Fehlern: Es muss im ebay-Template und in der Widerrufsbelehrung selbst immer die gleiche Widerrufsfrist stehen. Das gilt im Übrigen auch für die Regelung der Rücksendekosten.
- Falle 2: Keine(!) Verwendung einer alternativen Rückgabebelehrung: Hier muss aufgepasst werden: Seit 2014 ist das gesetzliche Rückgaberecht im Onlinehandel Geschichte. Viele Händler verwenden immer noch eine Rückgabebelehrung bzw. nutzen diese Begrifflichkeit va. in den eigenen FAQ. Das kann nach hinten losgehen. Es darf im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht nur noch von der „Widerrufsbelehrung“ die Rede sein, auch in den FAQ eines Shops. Hier versteht die Rechtsprechung keinen Spaß.
Wie so eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung samt Formular aussehen kann, sehen Sie hier.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei nutzt ist auf der sicheren Seite. Natürlich sind unsere Widerrufsbelehrungen jeweils rechtskonform gestaltet und gepflegt und enthalten alle erforderlichen Regelungen.
Werbung mit CE-Kennzeichnung
Wer: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Was: Werbung mit CE-Kennzeichnung
Wir dazu: In diesem Fall ging es um die Werbung mit der CE-Kennzeichnung. Es werden immer wieder Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben.
Rechtlicher Hintergrund: Das "CE-Kennzeichen" stellt in aller Regel eben kein Qualitätszeichen dar. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts. Durch Verwendung etwa der Formulierung "CE-geprüft" im Zusammenhang mit der Ware entsteht jedoch für den Verbraucher der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt.
P.S. Die Sache liegt mittlerweile beim zuständigen Gericht - will sagen: Auch Wettbewerbshüter setzen im Bedarfsfall ihre Ansprüche gerichtlich durch.
Urheberrecht I: Unberechtigte Textnutzung
Wer: Neuffer Fenster + Türen GmbH
Was: Unberechtigte Textnutzung
Wieviel: anteilig 2.657,00 EUR zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Herstellers/Rechteinhabers des Textmaterial dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der oftmals enorm hoch ausfallen kann.
So weit so gut: Fraglich ist bei derartigen Abmahnungen wegen Nutzung von Textmaterial, ob der Text überhaupt als sog. Sprachwerk urheberrechtlich geschützt ist. Denn nicht jeder Texte erlangt diesen Schutz. Es muss eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht sein (im Gegensatz zu Bildern, die stets urheberrechtlich geschützt sind). Bei Artikelbeschreibungen ist dies umstritten und hängt stark von der Texteigenschaft und also dem gestalterischen Niveau ab.
Tipp für unsere Mandanten: Wer fremdes Bild – oder Textmaterial für seinen Internetauftritt nutzt, sollte sicher gehen, dass er hierzu auch die Rechte hat. Um Streit zwischen Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden sollte alles schriftlich geregelt sein – dazu dient eine Nutzungsvereinbarung, die als Muster im Mandantenportal unseren Mandanten kostenfrei zur Verfügung steht.
Urheberrecht II: Verkauf von Lizenzkeys/Gebrauchte Software
Wer: NE-Soft 24 GmbH
Was: Verkauf von lizenzkeys
Wieviel:1.973,90 EUR
Wir dazu: Es ging hier um den Verkauf eines Microsoft Office Produktkeys mit keynummer. Der Verkauf solcher Produktkeys ist urheberrechtlich höchst anspruchsvoll. Denn es reicht in der Regel nicht aus, den key einfach per mail zu übersenden ohne weitere Infos. Und: Damit der Verkauf zulässig ist, muss es sich um urheberrechtlich erschöpfe Ware handeln. Es gibt hierzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 17.7.2013, I ZR 129/08). Wir hatten über die Problematik, die auch schon weitere Gerichte beschäftigt hat, etwa hier, berichtet.
Händler, die derartige Produkte verkaufen, sollten genau prüfen, ob sie die rechtlichen Anforderungen einhalten.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© bloomicon - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare