Auf dem Abmahnradar: Veraltete Widerrufsbelehrung / Versicherter Versand / Grundpreise / Werbung mit Nickelfrei / UVP / Marke Fred Perry

Auf dem Abmahnradar: Veraltete Widerrufsbelehrung / Versicherter Versand / Grundpreise / Werbung mit Nickelfrei / UVP / Marke Fred Perry
Stand: 03.02.2017 11 min

Abmahnfallen: Die Klassiker Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Obwohl Onlinehändler diese Woche vermutlich gut beschäftigt waren mit der Umsetzung der neuen Infopflichten zur Streitbeilegung, wurde weiter munter abgemahnt. Das ist die Abmahnnormalität. Wir wollen über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Hier die aktuellen Abmahnungen dieser Woche im Überblick. Hinsichtlich einiger Wiederholungstäter, deren Abmahnungen uns auch diese Woche wieder erreicht haben, verweisen wir auf unseren Beitrag der Vorwoche.

Alte Widerrufsbelehrung, unwirksame AGB-Klauseln, fehlender Hinweis zur OS-Plattform

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Was: Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung, fehlender OS-Link, unwirksame AGB

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: IDO ist vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt. Die Abmahnung dieses Vereins sind mitunter sehr umfangreich – so auch vorliegend. Es geht um eine veraltete Widerrufsbelehrung, den fehlenden Link zur OS-Plattform und einige unwirksame AGB-Klauseln. Alle Themen sind auf dem Abmahnmarkt nichts Neues:

Ein alter Hut

Bereits seit dem 13.06.2014 gibt es nach Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie neue Regelungen zur Widerrufsbelehrung. Dadurch haben sich viele Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung geändert.

Bsp.: Es gibt nun kein gesetzliches Rückgaberecht mehr. Hier eine umfassende FAQ zum Thema "neues Widerrufsrecht".

Fehlender Link zur OS-Plattform

Dies wird derzeit gleich von diversen Abmahnern aufgegriffen:

Es gibt seit Januar 2016 eine gesetzliche Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen – und das verlinkt. Wir haben hierzu bereits oft und auch erst wieder letzte Woche ausführlich berichtet.

Und weil wir grad bei neuen Infopflichten sind:

Seit 01.02.2017 gibt es weitere gesetzliche Infopflichten in Sachen Streitschlichtung zu erfüllen. Nähere Infos zu den nebeneinander bestehenden Pflichten finden Sie hier und hier.

Unwirksame AGB-Klauseln

Geregelt wurde etwa in den eBay-AGB des Händlers, dass alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage seiner eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgen – und dabei wurden die Regelungen der eBay-eigenen Plattform-AGB nicht berücksichtigt, die natürlich für eBay-Händler eine Rolle spielen.

Was teilweise immer noch unterschätzt wird: Die vorliegende Abmahnung zeigt ganz gut auf, wie wichtig abmahnsichere Rechtstexte sind, sei es

  • die Widerrufsbelehrung
  • die Datenschutzerklärung oder
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Werbung mit versichertem Versand

Wer: …und gleich nochmal: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Was: Werbung mit versichertem Versand

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: Definitiv ein Klassiker – und eigentlich vom Aussterben bedroht:

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware.

Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Fehler in diesem Bereich sind wirklich vermeidbar.

Geld-zurück-Garantie und fehlender Grundpreis

Wer: VSM Deutschland GmbH

Was: Werbung mit Geld-zurück-Garantie und fehlender Grundpreis

Wieviel: 805,20 EUR

Wir dazu:

Werbung mit der Geld-zurück Garantie

Die Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie ist relativ verbreitet und wird oft falsch verstanden. Denn die Rückerstattung des Kaufpreises ist etwa im Rahmen des Widerrufs ein dem Verbraucher gesetzlich (!) zustehendes Recht – wer in diesem Zusammenhang wirbt, muss besonders aufpassen.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sie finden hier eine ausführliche Handlungsanleitung zur rechtssicheren Werbung mit Geld-zurück-Garantie im Mandantenportal.

Wahrer Abmahnklassiker: Fehlende Grundpreisangaben

Fehlende Grundpreise sind sehr oft Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen – meist werden Grundpreise gar nicht genannt, nicht an der richtigen Stelle oder falsch. Bei der vorliegenden Abmahnung fehlte der Grundpreis gänzlich – und zwar bei eBay.

Beachten Sie in Zusammenhang mit der Pflicht von Grundpreisen Folgendes:

1. Pflicht zur Grundpreisangabe

Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder, Klebebandrollen, Feuerlöscher, Kabeln (auch mit Steckern), Schläuchen und Rohren bzw. rohrähnlichen Produkten wie Abluftkanälen müssen Grundpreise angegeben werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Düsseldorf sind auch Kaffeekapseln und -pads von der Grundpreisangabepflicht betroffen.

2. Wahrnehmung auf einen Blick

Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Sonderfall: eBay

Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss, sofern eBay technisch keine andere Möglichkeit bei dem betroffenen Artikel bietet. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Und: Es reicht nicht aus, den Grundpreis in der Mitte oder am Ende der eBay-Artikelüberschrift zu nennen. Grundpreise sind ausnahmslos (!) am Anfang in den Artikelüberschriften darzustellen. Grund: Es gibt Ansichten auf der Plattform eBay, in denen die Artikelüberschrift nicht komplett dargestellt wird, wenn der Grundpreis nicht am Anfang der Artikelüberschrift dargestellt wird, kann es passieren, dass die Grundpreisangabe "abgeschnitten" wird.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

Von Abmahnungen sind derzeit insbesondere Multiauktionen auf der Verkaufsplattform eBay betroffen, bei denen der Käufer aus verschiedenen Längen des jeweils angebotenen Produkts auswählen kann. Im Rahmen von Multiauktionen bei eBay stellt sich das Problem, dass dort eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe u.E. leider nicht zu realisieren ist. Da bei derartigen Multiauktionen zwischen verschiedenen Produkteinheiten ausgewählt werden kann (z.B. bei einem Verlängerungskabel zwischen den Längen 1 Meter, 3 Meter und 5 Meter) und in der Regel auch der Grundpreis je nach ausgewählter Produkteinheit verschieden ist, lässt sich der Grundpreis dann nicht – wie erforderlich – in der eBay-Artikelüberschrift darstellen. Daher muss bei grundpreispflichtigen Artikeln von der Nutzung solcher Multiauktionen dringend abgeraten werden, es sei denn, der Grundpreis ist je auswählbarer Produkteinheit identisch und kann daher bereits am Anfang der eBay-Artikelüberschrift dargestellt werden.

Tipp: Die von eBay zur Verfügung gestellte Möglichkeit zur Grundpreisangabe genügt nicht, da es bestimmte Einstellung gibt, in denen die Grundpreise nicht dargestellt werden, obgleich die Grundpreisangabe von eBay aktiviert ist und ein Grundpreis auch angezeigt werden müsste.

4. Sonderfall Preissuchmaschine

Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

5. Problematik Warensets

Zu beachten ist auch, dass bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) eine Grundpreisangabe notwendig ist, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

6. Feste Lebensmittel

Auch zu beachten ist, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

7. Besonderheit bei Garne und Wolle

Sofern Sie Garne und/ oder Wolle zum Verkauf anbieten, beachten Sie bitte Folgendes:

Derzeit werden von der Wettbewerbszentrale Angebote abgemahnt, bei denen solche Waren angeboten werden, jedoch nicht das Gewicht der Ware und/ oder nicht der Grundpreis der Ware nach Gewicht angegeben wird.

Die Wettbewerbszentrale argumentiert dabei, dass die Angabe des Gewichts des Produkts bei Garnen und Wolle verkehrsüblich sei. Dem ist beizupflichten, da der Verkehr z.B. alleine anhand der Angabe der Länge des Garns / der Wolle nicht dessen/deren Qualität beurteilen kann.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher, beim Anbieten von Garnen und/oder Wolle immer das Gewicht der Ware zu nennen und den Grundpreis nach Gewicht anzugeben.

8. Besonderheit bei Parkett, Fliesen, Beläge

Oftmals bieten Händler

  • Parketts
  • Fliesen
  • oder andere Bodenbeläge

in Paketen an, die eine gewisse Quadratmeterzahl abdecken und nur als solche abgenommen werden können. In dem Fall wird der Gesamtpreis als Preis pro Quadratmeter dargestellt.

Achtung, dies ist falsch und wird derzeit abgemahnt. Der Gesamtpreis hat sich zwingend auf den Paketpreis und nicht auf den Quadratmeterpreis zu beziehen. Der Grundpreis dagegen bezieht sich auf den Quadratmeterpreis, darf aber auf keinen Fall gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben sein.

Sollten Sie Bodenbeläge verkaufen, dann lesen Sie diesen Beitrag und überprüfen Sie, ob bei Ihren Angeboten die Gesamt- und Grundpreise korrekt dargestellt werden.

Werbung mit Garantie

Wer: VSM Deutschland GmbH

Was: Werbung mit Garantie

Wieviel: 1.044,40 EUR

Wir dazu: Diese Abmahnung lag uns mehrfach in verschiedenen Varianten vor. Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Der angesetzte Gegenstandswert kann durchaus als hoch betrachtet werden – hier dürfte noch Luft nach unten sein.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Werbung mit Nickelfrei

Wer: NB Technologie GmbH

Was: Werbung mit Nickelfrei

Wieviel: 1.500,00 EUR Abgeltungspauschale

Wir dazu: Schmuckwaren dürfen nicht als nickelfrei beworben werden, wenn den betreffenden Schmuckwaren tatsächlich Nickel zulegiert wurde. Das Bewerben von Schmuckwaren als "nickelfrei" ist nach der Rechtsprechung des BGH irreführend, wenn die so beworbenen Schmuckwaren tatsächlich (auch nur geringe Mengen) Nickel enthalten. Auch aus der Bedarfsgegenständeverordnung ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn der BGH hatte festgehalten, dass daraus, dass gemäß der Bedarfsgegenständeverordnung bestimmte Bedarfsgegenstände, wenn sie Nickel und seine Verbindungen über bestimmte Höchstmengen nach bestimmten Maßgaben freisetzten, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden dürften, sich gerade nicht ergibt, dass diese Bedarfsgegenstände (hierzu zählen auch Schmuckstücke) bei Unterschreitung dieser Höchstmengen als "nickelfrei" bezeichnet werden dürfen.

Ob der angebotene Abgeltungsbetrag nicht weit überzogen ist, lassen wir mal dahingestellt.

Werbung mit UVP

Wer: Hartlieb-Augenoptik GbR

Was: Werbung mit UVP (Unverbindliche Herstellerverkaufspreisempfehlung)

Wieviel: 1.336,90 EUR

Wir dazu: Die Werbung mit einer Preisersparnis gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist ein beliebtes Werbemittel. Sollten Sie mit einer UVP werben, müssen Sie die Aktualität und Höhe der UVP unbedingt überprüfen und laufend aktuell halten! Ein Hinweis auf eine ehemaligen unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist dann nicht irreführend, wenn diese als solche kenntlich gemacht wird (durch Verwendung des aufklärenden Hinweises "ehemalige UVP") und früher auch diese unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich bestanden hat.

„Knüllerpreise“, „Superpreise“ und „Dauertiefpreise“ ziehen Kunden magisch an. Doch viele Händler sind unsicher, wie sie ihre Warenpreise bewerben dürfen. Die Grenze zur wettbewerbsrechtlichen Irreführung ist schnell erreicht und damit die Gefahr, dass umgehend eine Abmahnung ins Haus flattert. Ist es etwa beim Start eines neuen Online-Shops zulässig, „Eröffnungspreise“ anzubieten? Wie sieht es bei Rabatten vom „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ aus?

Die IT-Recht Kanzlei hat hier über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen – und schätzt für Sie das jeweilige Abmahnrisiko ein.

Markenrecht: Verwendung der Marke Fred Perry

Wer: Fred Perry (Holdings) Limited

Was: Unberechtigte Nutzung des Markenzeichen Fred Perry sowie der Bildmarke (Lorbeerkranz-Emblem)

Wieviel: 578,00 EUR als Vergleichsvorschlag – ansonsten über 2.000,00 EUR

Wir dazu: Ein klassischer Markenverstoß: Die angebliche Fälschung, wie es bei bekannten oder hippen Marken wie Fred Perry, Lacoste & Co. im Internet immer wieder vorkommt. Die Marke Fred Perry ist zweifellos geschützt, also sowohl das Wortzeichen, als auch das bekannte Brustemblem. Beides wurde hier auf dem angeblich gefälschten Hemd verwendet – im Einnäher und auf der Brust. Wie man Fälschungen erkennt? Schwer zu sagen, aber meist lässt Herkunft, Preis und Qualität dann doch darauf schließen, dass es kein Original sein kann. Im Zweifel müsste das ein Gutachten klären. Wenn die Fälschungen nicht gleich auf den ersten Blick erkennbar sind, so müsste ein Gutachten das letztlich klären.

Abgemahnte verteidigen sich bei derartigen Abmahnungen übrigens gerne mit dem Argument, sie hätten vom Lieferanten schriftlich versichert bekommen, dass es Originalware ist. Das ist aber leider kein Verteidigungsargument und spielt allenfalls bei Rückgriffsansprüchen ggü. dem Lieferanten eine Rolle.

Besonders bei diesen Abmahnungen ist das scheinbar günstige Vergleichsangebot, das die gegnerischen Anwälte unterbreiten – aber Vorsicht: Der Vergleich ist sehr umfangreich und schnell ist hier was unumstößlich nachteiliges unterschrieben.

Urheberrecht: Bilderklau

Wer: ProPix GmbH

Was: Unerlaubte Nutzung von Produktbildern

Wieviel: 1.009,10 EUR (Anwaltskosten und Schadensersatz)

Wir dazu: Die unberechtigte Verwendung geschützten Bildmaterials (und dazu gehört jedes (!) Produktfoto) ist urheberrechtswidrig und kann vom Rechteinhaber verfolgt werden. Unberechtigt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine Berechtigung zur Nutzung durch den Rechteinhaber (entweder Fotograf oder Nutzungsrechtsinhaber) vorliegt. Diese Abmahnungen sind deshalb so teuer, weil neben den Rechtsanwaltskosten auch Schadensersatz zu zahlen ist – und der kann sich bei fehlender Urhebernennung verdoppeln.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Lassen Sie sich hinsichtlich der Nutzung von Bildern schriftlich die Rechte einräumen, und zwar vom Rechteinhaber – das geschieht im Rahmen einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung.

Ein Muster einer solche Vereinbarung finden Sie hier im Mandantenportal.

Eine weitere verbreitete Abmahnvariante betrifft die vertragswidrige Nutzung von Bildern aus Bilddatenbanken wie fotolia, pixelio & co. Hier wird oft vergessen die Bilder im eigenen Shop den Lizenzbedingungen der Datenbankenbetreiber konform zu kennzeichnen, was dann zu einer Abmahnung führt.

Wir zeigen hier wie es richtig geht.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © bloomicon - Fotolia.com

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