OLG Frankfurt a.M.: Verzicht eines Fotografen auf Urhebernennung mit Fotolia wirksam
Um ihr Material gewinnbringend zu lizenzieren, greifen viele Fotografen auf Microstock-Portale zurück, über welche Nutzer die Bilder in Datenbanken finden und Nutzungsrechte an ihnen erwerben können. Über einen Upload-Vertrag mit dem Portal partizipieren die Fotografen an den Einnahmen, verzichten hierin aber häufig auch auf ihr Recht zur Urhebernennung. Ein solcher Verzicht ist wirksam, so das OLG Frankfurt am Main.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Ein Fotograf, der zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit zählt, hatte seine Aufnahmen per Upload-Vertrag an die Microstock-Plattform „Fotolia“ lizenziert, um darüber finanziell an Unterlizenzierungen gegenüber Plattformnutzern zu partizipieren.
Der Upload-Vertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:
Sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, [hat] das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen.
Faktisch etablierte der Upload-Vertrag damit einen Verzicht hochladender Urheber auf ihr Recht aus § 13 UrhG, als Urheber in Verbindung mit der Verwendung der auf der Plattform eingespeisten Werke benannt zu werden.
Der Fotograf sah dies allerdings nicht so und ließ daher eine Kundin von Fotolia abmahnen, die über die Plattform Nutzungsrechte an einem seiner Bilder erworben hatte und es auf ihrer Website nutzte, ohne ihn als Urheber zu benennen.
Weil die Abmahnung erfolglos war, reichte der Fotograf - einen Verstoß gegen sein Recht aus § 13 UrhG annehmend – Klage beim LG Kassel auf Unterlassung und Schadensersatz ein.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, verfolgte der Kläger sein Ziel mit einer Berufung zum OLG Frankfurt am Main weiter.
Der Kläger war der Ansicht, der Verzicht, sofern er die Urhebernennung betreffe, sei unwirksam. Er verstoße gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sei als unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 2 BGB) unzulässig.
II. Die Entscheidung
Auch das Oberlandesgericht wies mit Urteil vom 29.9.2022 (Az. 11 U 95/21) die Berufung zurück.
Mit der streitgegenständlichen Klausel aus dem Upload-Vertrag habe der Kläger wirksam auf sein Recht zur Urhebernennung verzichtet.
Dass die Klausel den Urhebernennungsverzicht adressiere, werde insbesondere bei verständiger Würdigung der Begriffe „hochladendes Mitglied“ und „Quelle“ deutlich.
Insofern könne ein Verstoß gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsverbot nicht angenommen werden.
Auch eine unangemessene Benachteiligung sei nicht zu erkennen.
Der Kläger habe sich willentlich für die Nutzung des Microstock-Portals entschieden und vermeide dadurch eigenen zeitlichen und finanziellen Aufwand bei der Vermarktung seiner Werke. Dass ein Urheber bei Fotolia-Bildern nicht genannt werden müsse, sei für die Anzahl der Kunden des Portals und mithin auch für die Reichweite der Verbreitung des hochgeladenen Bildmaterials ein entscheidender Faktor.
Gerade der Urhebernennungsverzicht und der damit einhergehende Komfort für Portalnutzer steigere die Zahl vergebener Unterlizenzen und komme damit dem Urheber finanziell direkt zugute.
III. Fazit
Klauseln in Upload-Verträgen von Microstock-Portalen, die Urhebern den Verzicht auf ihr Urhebernennungsrecht auferlegen, sind grundsätzlichen wirksam.
Unangemessene Benachteiligungen für den Urheber ergeben sich aus ihnen nicht, weil gerade die fehlende Notwendigkeit der Urhebernennung ein entscheidendes Kriterium für die Nutzerschaft ist und so direkt die Vergabe kostenpflichtiger Unterlizenzen ankurbelt.
Verzichtet ein Urheber auf die Urhebernennung, stehen ihm wegen deren Unterlassung durch Unterlizenznehmer sodann keine urheberrechtlichen Ansprüche zu.
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