Wir sichern Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab
Veranstalter von Gewinnspielen müssen gesetzliche Vorgaben einhalten und dürfen Teilnehmer nicht irreführen. Rechtlich sichere Teilnahmebedingungen sind daher essenziell. Wir klären auf, was Sie bei der Veranstaltung von Gewinnspielen beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Grundsätzliches zu Preisausschreiben, Verlosungen und Gewinnspielen
- Welche Spielregeln gelten für die Veranstaltung eines Gewinnspiels & Co.?
- Was gilt es bei der Erstellung der Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen zu beachten?
- Müssen bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels auf Facebook oder Instagram Besonderheiten beachtet werden?
- Ist die Koppelung einer Gewinnspielteilnahme mit der Einwilligung in elektronische Werbung zulässig?
- Hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Aushändigung des Gewinns bzw. kann dieser ausgeschlossen werden?
- Nutzen Sie nicht die Spielsucht aus und üben Sie keinen psychologischen Teilnahmezwang aus!
- Fazit
Grundsätzliches zu Preisausschreiben, Verlosungen und Gewinnspielen
Preisausschreiben, Verlosungen und Gewinnspiele sind eine attraktive Möglichkeit für Unternehmer, auf ihr Unternehmen und ihre Produkte aufmerksam zu machen. In aller Regel lohnt sich der „kostenlose Einsatz“ eigener oder fremder Produkte: der Werbewert ist höher als die Kosten, die damit verbunden sind. Es wird allerdings nicht immer rechtskonform mit Gewinnspielen geworben. So entfaltet insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in § 4 Nr. 5 und 6 einen rechtlichen Rahmen, den Unternehmer einhalten müssen, wenn sie von Abmahnungen verschont bleiben wollen.
Ein Gewinnspiel beinhaltet die Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinner durch ein Zufallselement ausgewählt wird. Grundsätzlich sind Gewinnspiele, deren Teilnahme nicht von der Entrichtung eines Einsatzes abhängig gemacht werden (*keine Kostenpflicht!*), rechtlich zulässig. Sie sind lediglich dann unzulässig, wenn ihre Ausgestaltung oder Bewerbung beispielsweise wettbewerbs- oder markenrechtswidrig ist.
Von ihnen zu unterscheiden sind Glücksspiele, bei denen der Gewinner zwar ebenfalls nach dem Zufallsprinzip ermittelt wird, jedoch die Teilnahme einen nicht unerheblichen Einsatz bzw. ein Entgelt verlangt. Diese sind verboten und ihre Veranstaltung bedarf einer gesetzlichen Erlaubnis.
Jede Geld- bzw. Sachleistung kann ein Entgelt darstellen. Es genügt bereits ein äußerst geringer Betrag (LG Köln, Urteil v. 07.04.2009, Az. 33 O 45/09: ein Betrag von 50 Cent, beispielsweise beim Kauf einer Vielzahl von Losen) oder eine Teilnahmegebühr im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel. Dagegen fungiert das Porto, das an Dritte entrichtet wird, nicht als Entgelt, in der Regel ebenso wenig ein Wareneinkauf als Voraussetzung zur Gewinnspielteilnahme.
Welche Spielregeln gelten für die Veranstaltung eines Gewinnspiels & Co.?
Von Gewinnspielen geht eine bestimmte Anlockwirkung aus, die dazu geeignet ist, die Entscheidungsfähigkeit der Teilnehmer zu beeinflussen. Daher sind zur Vermeidung möglicher Abmahnungen bei der Durchführung eines Gewinnspiels, Preisausschreibens oder einer Verlosung gewisse wettbewerbsrechtliche Anforderungen zu beachten.
Vor der UWG-Reform 2015 war für Gewinnspiele mit Werbecharakter in § 4 Nr. 5 UWG a.F. die klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen vorgeschrieben. Dabei ist der Begriff „Werbecharakter“ weit zu verstehen. Werbecharakter liegt immer dann vor, wenn die Veranstaltung des Gewinnspiels nicht allein der Unterhaltung der Teilnehmer dient, sondern auch werbende Wirkung entfaltet. Es genügt bereits die Tatsache, dass ein Unternehmer bekannter wird bzw. sich zusätzliche Bekanntheit durch das Gewinnspiel verschafft.
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Zwar wurde § 4 Nr. 5 UWG a.F. im Rahmen der Reform gestrichen. Dahinter stand jedoch die Überlegung, dass die dort geregelten Sachverhalte bereits von den allgemeinen Irreführungstatbeständen abgedeckt sind, sodass eine separate Vorschrift nicht mehr notwendig war.
Nun gilt grundlegend, dass Teilnehmer über die „wesentlichen Informationen“ zu einem Gewinnspiel informiert werden müssen, § 5a Abs. 2 UWG. Um eine Irreführung des Kunden zu vermeiden, sind diese klar und unmissverständlich widerzugeben. Der vom Gewinnspiel angesprochene Personenkreis muss die Teilnahmebedingungen ohne Schwierigkeiten verstehen können. Hierbei ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher auszugehen. Werden z.B. Angaben „im Kleingedruckten“ gemacht, ist auf diese jedenfalls durch einen unmissverständlichen Hinweis („Sternchen“) aufmerksam zu machen.
Speziell für Gewinnspiele mit Werbecharakter ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) geregelt, dass diese deutlich als Gewinnspiele mit Werbecharakter zu kennzeichnen und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig anzugeben sind (siehe auch BGH, Urteil v. 27.07.2017, Az. I ZR 153/16).
Daneben war nach § 4 Nr. 6 UWG a.F. eine Koppelung von Gewinnspiel und Kauf dahingehend verboten, dass der Teilnahmeschein / Coupon nur erhältlich ist, wenn man ein bestimmtes Produkt kauft, weil dieser beispielsweise auf der Produktverpackung aufgedruckt ist und ausgeschnitten und eingeschickt werden muss. Die Vorschrift war jedoch nach Ansicht des EuGH so einzuschränken, dass sich im Einzelfall eine Unlauterkeit im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) feststellen lassen musste. Auch der BGH entschied entsprechend, dass eine Koppelung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie (RL 2005/29/EG) darstellt (BGH, Urteil v. 05.10.2010, Az. I ZR 4/06). Im Zuge der Reform 2015 wurde die Vorschrift zur Gewinnspielkoppelung jedoch ersatzlos gestrichen.
Das gesetzliche per-se-Kopplungsverbot gilt also inzwischen nicht mehr. Nun ist eine Kopplung von Gewinnspiel und Produktkauf lediglich im Ausnahmefall unzulässig. Dies ist der Fall, wenn die Kopplung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Die Sorgfaltsanforderungen werden dann nicht mehr eingehalten, wenn die Anlockwirkung des Gewinnspiels den Verbraucher so sehr beeinflusst, dass er eine Entscheidung trifft, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Kriterien hierbei sind der Gewinnanreiz, die Gewinnhöhe und die Gewinnwahrscheinlichkeit. Bei Ausschluss der Fähigkeit des Verbrauchers, eine „informierte“ Entscheidung zu fällen, ist eine unzulässige Beeinflussung zu bejahen.
Ein Baumarkt garantiert den Kaufpreis von Gartengerätehäusern, die während der Fußball-Europameisterschaft gekauft werden, umfänglich zurückzuerstatten, sollte die deutsche Nationalmannschaft das Turnier gewinnen. Dieses Versprechen stellt einen sehr hohen geldwerten Anreiz dar, dem recht hohe Gewinnchancen gegenüberstehen. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass sich ein Verbraucher ausgehend von diesem Angebot für den Kauf eines Gartengerätehauses entscheidet.
Eine derartige Werbung wäre folglich nicht zulässig.
Verspricht dagegen ein Supermarkt im Rahmen einer Werbeaktion jedem 1000. Käufer den Preis seines Einkaufes zurückzuzahlen, handelt es sich nicht um eine unzulässige Werbung. Denn die Gewinnchance von 1 : 1000 ist nicht besonders hoch. Ein besonnener Verbraucher wird nicht ausschließlich aufgrund einer Gewinnchance von 0,1 % einen Einkauf tätigen. Typischerweise befindet sich auch der Einkaufswert als Kaufanreiz im unteren Preissegment.
Achtung: Besondere Sorgfalt ist bei der Kopplung gegenüber Minderjährigen an den Tag zu legen!
Gemäß der unternehmerischen Sorgfalt darf der Käufer nicht unter psychischen bzw. sozialen Druck gesetzt oder seine geschäftliche Unerfahrenheit missbraucht werden. Darauf ist erst recht bei Minderjährigen zu achten!
Das OLG Köln entschied in seinem Urteil vom 21.09.2012, Az: 6 U 53/12, dass eine Verknüpfung von Warenerwerb und Gewinnspielteilnahme in einer Werbung gegenüber Kindern nicht generell unzulässig ist. Unlauterkeit könne aber dann vorliegen, wenn den Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt wird, die sie zu einem Kauf über Bedarf anregt.
Die Grenzen des Spielraums für Unternehmer wurden jedoch durch das „Goldbären“-Urteil des BGH vom 12.12.2013 (Az.: I ZR 1 92/12) weiter gesetzt: Der Gerichtshof entschied, dass die Chance auf den Gewinn von Goldbarren im Wert von 5.000 € nicht unsachgemäß zum Kauf von Gummibären anstifte.
Beim Entwerfen solcher Gewinnspiele ist nach wie vor größte Vorsicht geboten und das Einholen eines Rechtsrats gerade mit Blick auf jugendschutz- und gesundheitsrechtliche Anforderungen empfehlenswert.
Was gilt es bei der Erstellung der Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen zu beachten?
Bei der Veranstaltung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels ist es notwendig, bei der Durchführung die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, um nicht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen einzugehen. Die lauterkeitsrechtichen Vorgaben sehen zwingend die klare und eindeutige Angabe von Gewinnspielbedingungen vor! Welche wesentlichen Informationen bzw. Gewinnspielbedingungen sind also auf jeden Fall anzugeben?
Teilnahmebedingungen müssen stets spezifische Informationen über den Umfang des Geltungsbereich des jeweiligen Spiels beinhalten und insbesondere folgende Angaben anführen:
- Bezeichnung/Name des Veranstalters
- Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen einschlägig sind)
- Beginn und Ende des Gewinnspiels
- genaue Beschreibung des Gewinns und der Inanspruchnahme (inkl. etwaiger Zusatzkosten)
- Datum der Preisauslosung
- Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury)
- Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)
- Datenschutzhinweise
Weitere Informationen zu den zu regelnden Punkten finden Sie in diesem Beitrag!
Der Verbraucher muss Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Gewinnspielbedingungen zu informieren. Dies muss durch rechtzeitig bereitgestellte, klare und eindeutige Teilnahmebedingungen gewährleistet werden. Es genügt dabei ein deutlicher Hinweis im Anschluss an die Gewinnspielankündigung, z.B. „Es gelten unsere Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise“. Ein explizites Kontrollkästchen, durch das sich der Teilnehmer „mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklärt“, ist nicht erforderlich.
Die Teilnahmebedingungen müssen in der Sprache des angesprochenen Teilnehmerkreises formuliert sein.
Müssen bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels auf Facebook oder Instagram Besonderheiten beachtet werden?
Hinsichtlich der Veranstaltung von Gewinnspielen, etc. im sozialen Netzwerk Facebook haben wir einen informativen Beitrag inklusive Mustervorlage für Sie erstellt. Sie können dort die spezifischen Anforderung für die Veranstaltung eines Gewinnspiels nachlesen.
#Welche datenschutzrechtliche Vorgaben gilt es bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels zu berücksichtigen?#
Mit der Veranstaltung von Gewinnspielen geht unvermeidlich die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einher.
Dabei ist zum einen der Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten. Danach dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Gewinnspiels auch tatsächlich, also unabdingbar notwendig sind.
Zum anderen dürfen erhobene Daten im Sinne des Grundsatzes der Zweckbindung ausschließlich für den zuvor bestimmten und angegebenen Zweck, d.h. allein für die Abwicklung des Gewinnspiels, verarbeitet werden.
Über folgende Punkte sollte daher transparent aufgeklärt werden:
- welche Daten werden erhoben und gespeichert?
- wer erhebt bzw. verarbeitet diese Daten? (Kontaktdaten des Verantwortlichen / Datenschutzbeauftragten)
- zu welchem Zweck werden die Daten erhoben?
- wie werden die Daten verarbeitet?
- werden die Daten ggf. zu Werbezwecken oder zur Übermittlung an Dritte verwendet?
- wann werden die Daten gelöscht?
- welche Rechte stehen dem Teilnehmer zu? (Widerspruch, Auskunft, Löschung oder Berichtigung von Daten etc.)
Zusammengefasst: Achten Sie auf eine umfassende Aufklärung über Art, Dauer, Umfang und Zweck der Erhebung sowie der Nutzung der Daten!
Die Informationen können entweder individuell in den Teilnahmebedingungen des konkreten Gewinnspiels oder mit einem Verweis hierauf im Rahmen der allgemeinen Datenschutzerklärung bereitgestellt werden.
In [diesem Beitrag] (https://www.it-recht-kanzlei.de/datenschutzhinweise-gewinnspiele-facebook-instagram.html) stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandaten Muster-Datenschutzhinweise für Ihre Gewinnspiele auf Facebook und Instagram bereit, die in wenigen Schritten personalisiert und als rechtskonformer Datenschutzteil in Teilnahmebedingungen eingepflegt werden können.
Ist die Koppelung einer Gewinnspielteilnahme mit der Einwilligung in elektronische Werbung zulässig?
Nach bisheriger Rechtslage war eine Koppelung von Gewinnspielteilnahme und Datenangabe mit Einwilligung des Verbrauchers zulässig. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erschwert diese Praxis seit 2018 und stellt neue Anforderungen.
Art. 7 Abs. 4 DSGVO scheint zunächst ein absolutes Kopplungsverbot im Datenschutz zu statuieren, von dem eine strenge Auslegung auch bis heute noch ausgeht.
Das wegweisende Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2019 (Az. 6 U 6/19) stellte jedoch klar, dass kein generelles Kopplungsverbot nach der DSGVO besteht. Im zugrundeliegenden Fall war für die Gewinnspielteilnahme Voraussetzung, dass der Kunde seine Telefonnummer angab sowie in Werbeanrufe einwilligte. Das Gericht erklärte die Angabe von Daten im Gegenzug für eine Leistung für grundsätzlich zulässig. Folglich ist es möglich, die Gewinnspielteilnahme an die Einwilligung in elektronische Werbung zu koppeln.
Mit dieser Rechtsprechung stimmt auch die Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten NRW überein, der in der Verknüpfung zwischen der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel und der Zustimmung zum regelmäßigen Newsletter-Erhalt keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot sieht.
Die Bayerische Datenschutzaufsicht geht ebenfalls von der Zulässigkeit der Kopplung an die Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zusendung von Werbung aus.
Möglich sind folgende zwei Lösungswege:
Lösung #1
Die Einwilligung in den Erhalt von Werbung selbst wird Bestandteil des gegenseitigen Gewinnspielvertrages zwischen Veranstalter und Teilnehmer.
Die Zulässigkeit der Koppelung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Der Kunde muss in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gesondert einwilligen.
- Diese Einwilligung muss freiwillig, ohne Zwang erteilt werden. Es besteht kein Zwang, wenn bei Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen. Das OLG Frankfurt führte im obigen Urteil aus, dass die bloße Gewinnchance in einem Gewinnspiel die Freiwilligkeit nicht beeinträchtigt. Denn es steht dem Teilnehmer frei, ob er seine Daten bereitstellt.
- Der Kunde muss klar und deutlich darüber aufgeklärt werden, welche Daten wofür erhoben werden und dass er zur Gewinnspielteilnahme seine Daten als Gegenleistung überlassen muss. Die transparente Aufklärung muss bei Vertragsschluss erfolgen. Vorsicht: Ist die Werbeeinwilligung Voraussetzung für die Gewinnspielteilnahme, sollten Sie auf Bewerbungen wie „kostenlos“, „gratis“ etc. verzichten, da nach Auffassung des Gesetzgebers der Kunde mit der Preisgabe seiner Daten und der Werbeeinwilligung „bezahlt“ (bzw. Tauschgeschäft „Daten gegen Leistung“).
- Die Einwilligung muss jederzeit widerruflich sein. Die Einholung der Einwilligung ist im Wege des Double-Opt-In-Verfahrens nachzuweisen.
Für eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den Anforderungen an das Angebot einer Leistung im Gegenzug für eine Werbeeinwilligung dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen.
Lösung #2
Ein alternativer Lösungsweg, der weniger Stolpersteine bereithält, liegt in der Entkopplung: Dabei schließt der Veranstalter im ersten Schritt mit dem Interessenten den Gewinnspielvertrag. Erst im zweiten Schritt danach bittet er den Teilnehmer um die Erteilung seiner Werbeeinwilligung. Die beiden Vorgänge (Teilnahme am Gewinnspiel und Werbe-Einwilligung) werden folglich voneinander entkoppelt.
Bei diesem Modell wird jedoch voraussichtlich mit weniger erteilten Einwilligungen als bei einer Kopplung zu rechnen sein.
Eine abschließende, gerichtliche Klärung der Frage nach der Zulässigkeit der Koppelung von Gewinnspielteilnahme und Werbeeinwilligung bleibt noch abzuwarten.
Hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Aushändigung des Gewinns bzw. kann dieser ausgeschlossen werden?
Der Anspruch des Gewinners auf Aushändigung des Gewinns hängt von der Einordnung des Gewinnspiels als schlichtes Spiel oder als eine verbindliche Auslobung ab.
Handelt es sich „lediglich“ um ein Spiel im Sinne des § 762 BGB, kann der Gewinner keinen Anspruch auf Erhalt des Gewinns geltend machen.
Liegt dagegen eine verbindliche Auslobung im Sinne des § 657 BGB vor, hat der Teilnehmer bei Erfüllung der Anforderungen des Gewinnspeils ein Recht auf Aushändigung des Gewinns.
Die Rechtsprechung neigt dazu, bei Gewinnspielen von Auslobungen auszugehen. Bei Ausrichten eines Gewinnspiels sollten Sie daher darauf achten, dass der Teilnehmer bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erhalt des Gewinns bzw. auf Selektion des Gewinners geltend machen kann.
Viele Teilnahmebedingungen enthalten jedoch den Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“. Führt dieser Hinweis zum Ausschluss der Pflicht zur Aushändigung des Gewinns?
Die Klausel schützt nicht allumfassend vor Klagen bzw. Abmahnungen, da der Rechtsweg in Deutschland grundsätzlich jeder Person frei steht.
Der Hinweis kann jedoch zulässig sein. Dieser Ansicht ist das LG Hannover in seinem Urteil v. 30.03.2009 (Az. 1 O 77/08): Die Kläger waren der Ansicht, das Gewinnspiel der Beklagten gewonnen zu haben. Diese lehnte die Auszahlung des Gewinns i.H.v. 20.000€ mit Verweis auf den Ausschluss des Rechtswegs in den AGB ab.
Das Gericht erklärte die Regelung für rechtlich wirksam. Ein Ausschluss des Rechtswegs sei jedenfalls dann gestattet, wenn dies auf freiem Willen basiere und beide Parteien sich dabei gleichberechtigt, ohne wirtschaftliche Überlegenheit gegenüberstünden. Dies treffe vorliegend zu: Die Kläger seien auf das Gewinnspiel nicht angewiesen gewesen und hätten jederzeit von der Teilnahme Abstand nehmen können, ohne einen Nachteil befürchten zu müssen. Mangels Risikos für die Teilnehmer sei die Ausschlussklausel zulässig.
Andernfalls sehe sich die Beklagte, ein Radiosender, aufgrund der großen Reichweite von Radioprogrammen der Gefahr von unzähligen Rechtsstreitigkeiten gegenüber, die in keinem Verhältnis zur Gewinnaktion stünden.
Diesem Urteil steht die Entscheidung des OLG Dresden vom 16.11.2010 (Az. 8 U 210/10) gegenüber: Im Rahmen des Gewinnspiels über einen Kleinwagen hielt es das Gericht für ungerecht, wenn der Veranstalter in den Genuss von Marketingvorteilen kommen dürfe, die Teilnehmer aber nicht den Gewinn erhielten. Der Ausschluss des Rechtsweges stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar und sei folglich unwirksam.
Vor dem Hintergrund dieses Urteils kann von einer generellen Zulässigkeit einer Klausel über den Ausschluss des Rechtsweges nicht ausgegangen werden und sollte einer rechtlichen Prüfung mit Blick auf den konkreten Einzelfall unterzogen werden. Empfehlenswert ist es den Hinweis zu konkretisieren und den Rechtsweg z.B. im Hinblick auf die Bewertung der abgegebenen Gewinnspielbeiträge o.Ä. auszuschließen.
Nutzen Sie nicht die Spielsucht aus und üben Sie keinen psychologischen Teilnahmezwang aus!
Etwaige Teilnehmer eines Gewinnspiels dürfen nicht aufgrund der Lust am Spiel zum Kauf verleitet werden! Auch ist darauf zu achten, dass keine psychologischen Zwänge auf den Teilnehmer ausgeübt werden oder sich der Kunde moralisch zu einem Kauf verpflichtet fühlt. Dies kann problematisch sein, wenn der Kunde das Geschäft des Veranstalters besuchen muss und dort auf ihn eingewirkt wird. Ein Rechtsanwalt achtet bei der Erstellung von Gewinnspielbedingungen darauf, dass keine unlauteren Motivationen hervorgehoben werden.
Zudem darf keine progressive Kundenwerbung betrieben werden. Damit sind Schneeball- bzw. Pyramidensysteme gemeint, die auf die Anwerbung immer neuer Teilnehmer ausgerichtet sind. Derartige Spielsysteme verstoßen gegen die „guten Sitten“, weil die neuesten Teilnehmer keine Gewinnchance mehr besitzen. Darüber hinaus ist die Überschaubarkeit nicht sichergestellt, sodass die Teilnehmer nicht über den aktuellen Spielstand Bescheid wissen.
Fazit
Zwar lockerte die UWG-Reform die Grenzen für Gewinnspielveranstalter, die DSGVO setzte allerdings neue. Nach wie vor haben Gewinnspielveranstalter einige Spielregeln zu beachten, vor allem sind die Informationen über die dem Gewinnspiel (bzw. Preisausschreiben) zugrunde liegenden Teilnahmebedingungen klar, eindeutig und leicht zugänglich anzugeben. Wenn Sie also ein Gewinnspiel veranstalten möchten, sollten Sie sich vorher rechtlich über die Rahmenbedingungen aufklären lassen und sichere Teilnahmebedingungen inklusive Datenschutzhinweise verwenden.
Berücksichtigen Sie die Besonderheiten bei der Kopplung der Gewinnspielteilnahme an eine Werbeeinwilligung bzw. an einen Warenkauf, insbesondere gegenüber besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährige.
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