Gewinnspiele auf Facebook und Instagram rechtssicher durchführen + Muster

Gewinnspiele auf Facebook und Instagram rechtssicher durchführen + Muster
8 min 14
Beitrag vom: 21.03.2019

Gewinnspiele auf Facebook und Instagram müssen nicht nur die Plattform-Werberichtlinien, sondern auch geltende rechtliche Anforderungen beachten. Wir zeigen, wie die rechtskonforme Umsetzung gelingt, und stellen Mandanten ein hilfreiches Muster zur Verfügung.

Beachtung der Gewinnspielrichtlinien von Facebook und Instagram

Sowohl Facebook als auch Instagram haben für die Durchführung von Gewinnspielen Richtlinien mit bestimmten Verhaltens- und Inhaltsvorgaben erlassen, die jenseits der gesetzlichen Anforderungen beachtet werden müssen.

Verstöße gegen die plattforminternen Richtlinien können zu Löschung des Gewinnspiels führen und in Einzelfällen bei besonders gravierenden Verstößen gar eine temporäre Sperrung der Profile nach sich ziehen.

Während Facebook strikte und detaillierte Verhaltensregeln aufstellt, sind Unternehmer bei der Gestaltung von Gewinnspielen auf Instagram nach den Plattformregeln freier.

1. Richtlinien von Facebook

Facebook schreibt in seinen [Promotionsrichtlinien(https://www.facebook.com/business/help/1494941357361432?id=2520940424820218) nicht nur vor, auf welchen Präsenzen die Durchführung von Gewinnspielen gestattet ist, sondern sieht mit einer Freistellungserklärung und dem Verbot bestimmter Maßnahmen konkrete inhaltliche Vorgaben vor.

a. Durchführungsberechtigung

Gemäß den Facebook-Richtlinien dürfen Gewinnspiele ausschließlich auf Seiten, in Gruppen, in Veranstaltungen oder in Apps auf Facebook organisiert werden, um den gewerblichen Charakter entsprechend hervorzuheben.

Eine Durchführung von Gewinnspielen in privaten Chroniken ist untersagt.

b. Freistellungserklärung

Um eine Haftung von Facebook für Gewinnspiele auszuschließen, sehen die Richtlinien vor, dass innerhalb des Gewinnspiels im Rahmen eines Disclaimers auf die Facebook-unabhängige Organisation und Durchführung des Gewinnspiels hingewiesen werden muss.

Insofern muss sichergestellt werden, dass

  • eine vollständige Haftungsfreistellung von Facebook durch jede/n Teilnehmer/in erfolgt und
  • bestätigt wird, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht und in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird.

Dieser Disclaimer muss zwingend innerhalb des Gewinnspiel-Posts untergebracht werden. Es empfiehlt sich eine Anführung am Ende.

Verwendet werden kann beispielsweise folgende Formulierung:

"Das Gewinnspiel wird in keiner Weise von Meta gesponsert, unterstützt oder organisiert. Ansprechpartner und Verantwortlicher ist allein … [Name und Firma des Unternehmens]."

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c. Verbotene Gewinnspielmaßnahmen

Die Promotionsrichtlinien von Facebook untersagen es Unternehmern ausdrücklich, die privaten Profile von Nutzern für ein Gewinnspiel oder dessen Verbreitung zu nutzen.

Insofern sollen private Chroniken keiner kommerziellen Manipulation unterliegen und Werbetechniken von Unternehmern tragen und verbreiten.

Verboten ist somit jegliche Teilnahmevoraussetzung, die dem Nutzer einen Einsatz auf seinem eigenen Profil abverlangt.

Insbesondere folgende Praktiken sind unzulässig:

  • Aufforderung zum Teilen eines Beitrags in der eigenen Chronik oder in den Chroniken von Freunden, um am Gewinnspiel teilzunehmen
  • Aufforderung zum Teilen eines Beitrags in der eigenen Chronik oder in den Chroniken von Freunden, um die Gewinnspielchancen zu erhöhen
  • Aufforderungen, Freunde im Gewinnspielbeitrag per Kommentar zu markieren, um am Gewinnspiel teilzunehmen

Zulässig ist es dahingegen, die Teilnahme von der Vergabe eines „Likes“ für den Gewinnspielbeitrag und/oder der veranstaltenden Facebook-Seite abhängig zu machen.

Ebenso zulässig ist es, für die Teilnahme einen bestimmten Kommentar der Nutzer, auch unter der Nutzung von Hashtags, vorauszusetzen, solange in diesem nicht zur Markierung von Freunden aufgefordert wird.

d Öffentliche Zugänglichkeit

Schließlich schreibt Facebook die öffentliche Zugänglichkeit von Gewinnspielen vor.

Unzulässig ist es, den Teilnehmerkreis auf bestimmte Nutzungsvoraussetzungen zu beschränken. So darf ein Gewinnspiel insbesondere nicht ausschließlich zahlenden Nutzern angeboten werden.

2. Richtlinien von Instagram

Gegenüber den Richtlinien von Facebook sind die Instagram-Promotionsrichtlinien (abrufbar unter: https://help.instagram.com/179379842258600) lockerer und gestatten Veranstaltern eine eigenständigere Durchführung von Gewinnspielen. Neben einer Freistellungserklärung muss nur sichergestellt sein, dass Nutzer nicht dazu aufgefordert werden, sich selbst oder andere falsch zu markieren.

a. Freistellungserklärung

Auch Instagram verlangt gewinnspielveranstaltenden Unternehmern eine Erklärung ab, mit der sichergestellt wird, dass

  • eine vollständige Freistellung Instagrams durch jede/n Teilnehmer/in erfolgt
  • der Hinweis ergeht, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Instagram steht und in keiner Weise von Instagram gesponsert, unterstützt oder organisiert wird.

Diese Erklärung ist im Gewinnspielpost, vorzugsweise am Ende, einzufügen und kann beispielsweise lauten:

"Das Gewinnspiel wird in keiner Weise von Instagram gesponsert, unterstützt oder organisiert. Ansprechpartner und Verantwortlicher ist allein … [Name und Firma des Unternehmens]."

b. Verbotene Maßnahmen

Anders als Facebook verbietet Instagram es nicht, Konten von privaten Accounts mit dem Gewinnspiel in Verbindung zu bringen. Erlaubt ist es somit grundsätzlich, die Teilnahme von der Markierung von Freunden in den Kommentaren abhängig zu machen.

Instagram verlangt einerseits, Falschmarkierungen zu unterbinden. Unzulässig ist es demnach, Nutzer für die Teilnahme dazu zu veranlassen, sich oder andere auf Fotos zu markieren, auf denen sie tatsächlich nicht zu sehen sind.

Anders als vielerorts verlautbart, gilt das mit den Gemeinschaftsrichtlinien eingeführte Verbot von Gegenleistungen für Nutzerinteraktionen dahingegen nicht für Gewinnspiele.

Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Jenseits der plattforminternen Vorgaben für die Durchführung von Gewinnspielen ergeben sich besondere Voraussetzungen für Gewinnspiele in sozialen Netzwerken aus dem Gesetz.

Besondere wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben müssen zwingend beachtet werden, um sich nicht der Gefahr begründeter Abmahnungen auszusetzen.

Neben inhaltlich zulänglichen Teilnahmebedingungen müssen stets auch verpflichtende Datenschutzhinweise gemäß der DSGVO ergehen. Daneben sind für bestimmte Gewinnspielmaßnahmen besondere datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.

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1. Verpflichtende Teilnahmebedingungen

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG müssen bei kommerziellen Gewinnspielen auf Facebook und Instagram klare und unzweideutige Teilnahmebedingungen vorgehalten werden, in denen die Durchführung des Gewinnspiels geregelt wird. Die gleiche Verpflichtung lässt sich aus dem Transparenzgebot des § 5a Abs. 2 UWG herleiten.

a. Allgemeine Teilnahmebedingungen

Anbieter von Gewinnspielen auf Facebook und Instagram sind also gehalten, Teilnahmebedingungen bereitzustellen, in denen über den Umfang und den Geltungsbereich des Gewinnspiels transparent aufgeklärt wird.

Zu regeln sind insbesondere folgende Umstände:

  • Bezeichnung/Name des Veranstalters
  • Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen existieren)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • genaue Beschreibung des Gewinns (inkl. etwaiger Zusatzkosten)
  • Datum der Preisauslosung
  • Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury)
  • Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)

b. Besondere Klauseln

Gewinnspiele innerhalb von Posts setzen grundsätzlich die direkte Miteinbeziehung einer Vielzahl von Nutzern voraus, welche durch autonomes Verhalten an der Auslobung teilnehmen.

Um einer Verantwortlichkeit für derlei externes Verhalten zu entgehen, wird zur Aufnahme

  • eines Haftungsausschlusses für Nutzerbeiträge und
  • eines Gewinnspiel-Änderungsvorbehalts bei unvorhergesehenen Ereignissen und Ablaufstörungen

geraten.

c. Platzierung der Teilnahmebedingungen

Weil die Teilnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG klar, eindeutig und leicht zugänglich sein und so in direktem Zusammenhang zum eigentlichen Gewinnspiel stehen müssen, ist zu empfehlen, diese extern vorzuhalten und in dem Gewinnspiel-Post lediglich durch die Bereitstellung eines entsprechenden Links auf diese zu verweisen.

Ein Post unter Aufnahme der regelmäßig extensiven Teilnahmebedingungen würde das eigentliche Gewinnspiel nämlich aus dem Fokus rücken und angesichts des Umfangs für Verwirrung sorgen.

2. Datenschutzhinweise

Weil bei der Durchführung von Gewinnspielen stets personenbezogenen Daten (zumindest diejenigen des Gewinners zur Übermittlung des Gewinns) verarbeitet werden, sind unter Geltung des Art. 13 DSGVO zwingend Datenschutzhinweise im Sinne einer eigenen Gewinnspiel-Datenschutzerklärung erforderlich, die

  • zum einen über Art und Umfang der Datenverarbeitung unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage
  • und zum anderen auch über die Betroffenenrechte

informieren muss.

Auch wenn für die Durchführung von Gewinnspielen auf Facebook vielfach Klauseln verwendet werden, nach denen der Teilnehmer mit der Teilnahme am Gewinnspiel konkludent in die Verarbeitung seiner Daten zur Durchführung des Gewinnspiels einwilligt, ist die Einholung einer Einwilligung nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Gewinnspiels ist regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen bzw. Erfüllung eines Vertrags), sofern die personenbezogenen Daten ausschließlich zur Ermittlung und Benachrichtigung des Gewinners sowie zur Übermittlung des Gewinns verarbeitet werden (Gola, DSGVO, Art. 7, Rn. 28)

a. Platzierung der Datenschutzhinweise

Weil die Ausformulierung der Datenschutzhinweise innerhalb des Gewinnspielposts zu Unübersichtlichkeiten führen und vom eigentlichen Gewinnspiel ablenken kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen als eigenständigen Punkt innerhalb der externen und verlinkten Teilnahmebedingungen vorzuhalten.

Aus Transparenzgründen sollten diese im Gewinnspielpost nicht als bloße „Teilnahmebedingungen“ bezeichnet, sondern vielmehr als „Teilnahmebedingungen mit Datenschutzhinweisen“ betitelt werden.

b. Muster der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten Muster-Datenschutzhinweise für Gewinnspiele auf Facebook und Instagram bereit, die in wenigen Schritten personalisiert werden können und als rechtskonformer Datenschutzteil in Teilnahmebedingungen eingepflegt werden können.

3. Besondere Gewinnspielmaßnahmen

Bei der Durchführung von Gewinnspielen kann Unternehmern daran gelegen sein, besondere Maßnahmen zu etablieren, die nach besonderen datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind.

a. Kopplung der Teilnahme an den Erhalt von Newslettern

Um mit Gewinnspielen besondere Kundenbindungen zu erreichen, wird vielfach erwogen, die Teilnahme am Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt von Werbung, etwa per Newsletter, abhängig zu machen.

Auf den ersten Blick ist hierbei problematisch, dass gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO die Kopplung einer Einwilligung an die Erbringung einer Dienstleistung unzulässig ist, wenn sie für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.

Die Kopplung von Newsletter-Einwilligungen an die Gewinnspielteilnahme ist hiervon aber gerade nicht erfasst.

Mithin gilt, dass die Kopplung der Gewinnspielteilnahme mit Newsletter-Einwilligungen zulässig ist, sofern

  • der Gegenleistungscharakter für die Teilnahme transparent dargestellt wird
  • eine ausdrückliche und hinreichende Einwilligung in den Werbeerhalt eingeholt wird, die sich am Maßstab des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG orientiert und insbesondere das Double-Opt-In-Verfahren berücksichtigt.

b. Bekanntgabe von Gewinnern

Sollen der oder die Gewinner unter Nennung des Namens oder sonstiger personenbeziehbarer Merkmale (z.B. Profilbilder) nach Beendigung des Gewinnspiels auf der Plattform oder extern veröffentlich werden, ist ebenfalls der Datenschutz sicherzustellen.

Derartige Veröffentlichungen sind nur zulässig, wenn der Gewinner hierin vorher ausdrücklich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.a DSGVO einwilligt.

Ohne Einwilligung zulässig sollte es aber sein, im betreffenden Gewinnspielpost den Account des Gewinners bekannt zu machen, wenn das Gewinnspiel sich direkt auf Nutzerbeiträge innerhalb des Posts bezieht.

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Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Diego Thomazini / shutterstock.com

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14 Kommentare

J
Jennifer 23.07.2024, 10:01 Uhr
„Bewerben“ von Gewinnspielen auf Instgram
Ist es erlaubt ein Gewinnspiel-Post auf Instagram zu monetär zu bewerben?
Oder spricht irgendetwas dagegen?
A
Alex 16.11.2023, 22:50 Uhr
LL.M
Hallo,

was muss man bei unter 16-jährigen beachten? Oft wird Art 8 Abs 1 dsgvo für ein Einverständnis der Eltern zitiert. Jedoch stützt sich die Datenverarbeitung nicht auf die Einwilligung sondern auf den Vertrag, sodass Art 8 DSGVO m. M. n. nicht einschlägig ist.

Müssen die Eltern ihr Einverständnis geben, da diese Personen beschränkt geschäftsfähig sind, oder ist es ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft? Stellt die Preisgabe der Daten einen rechtlichen Nachteil dar?

Fällt ein Gewinnspiel auf Social Media unter § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz?

LG
L
Lisa Schneider 27.11.2022, 22:33 Uhr
Gewinnspiel für Spender:Innen
Hallo, wir sind eine gemeinnützige Organisation und würden gerne auf Instagram und Facebook etwas verlosen unter den Menschen die innerhalb einer bestimmten Zeit an unsere NGO spenden. Das ist aber unzulässig, richtig?
C
Chr. Rastede 28.10.2021, 12:56 Uhr
Anforderungen Verlosung eines Produkts in Kooperation mit dem Hersteller
Wir planen im November ein Gewinnspiel (Verlosung) eines Produktes über Instagram oder Facebook. Dazu möchte der Hersteller des Produkt mit uns zusammen diese Aktion planen. Dieser wünscht, das der Follower:
1. Post liken
2. unserer Seite und die des Herstellers folgen
3. Follower soll den Post in seinen Storys teilen und uns und Hersteller markieren
4. Follower soll 2 Freunde in den Kommentaren markieren

Ich bin etwas verunsichert, ob es nicht zuviel des guten ist und evtl. zur Abmahnung kommen kann. Der Hersteller kommt aus Italien, evtl. sind dort die Bestimmungen etwas anders.
M
Marah 08.09.2021, 09:26 Uhr
Aufruf Foto Posten und Gutschein erhalten
Hallo, wie ist es z.b. wenn wir die Follower dazu aufrufen ein bestimmtes Fot zu machen und dafür bekommen diese einen Gutscheincode als Dankeschön, welchen Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen einlösen können. Ist dies erlaubt? Zählt dies auch zu Gewinnspielen?
C
Chiara 25.04.2021, 16:35 Uhr
Jeder Post ein Gewinnspiel?
Wenn ich immer wieder einen neuen Beitrag erstelle, ist das dann immer wieder ein neues Gewinnspiel? Oder zählen diese Beiträge nachher alle als eins?
N
Nadja Graf 09.04.2021, 09:55 Uhr
Social Media Manager
Vielen Dank für die Ausführung über Gewinnspiele auf Instagram und Facebook. Eine Frage ist bei mir weiterhin offen. Für Gewinnspiele eines Unternehmens oder auch zusammen mit einem Influencer auf Instagram ist es weiterhin erlaubt zu sagen, dass man für die Teilnahme dem Influencer und dem Unternehmen folgen muss. Ist es auch erlaubt für die Teilnahme zu fordern, dass man 3 Freunde markieren muss? Oder muss das so formuliert werden das man es kann aber nicht muss? Gelten diese Regeln international? Oder hat z.B. Holland oder Frankreich hier wieder andere Regelungen wie in Deutschland? Ich würde mich sehr über Kommentare hierzu freuen.
I
IT-Recht Kanzlei 29.01.2021, 12:03 Uhr
Änderung der Instagram-Richtlinien
Guten Tag,

danke für Ihren Kommentar.

Die geänderten Instagram-Richtlinien werden im Beitrag natürlich berücksichtigt, s. I. 2.) b).

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei
T
Tally 29.01.2021, 11:44 Uhr
Beitrag Aktuell?
Hallo,

ist diese Anleitung zum Durchführen von Gewinnspielen auf Instagram und Facebook angesichts der Gemeinschaftsrichtlinienänderung vom 20.12.2020 (Instagram) noch aktuell? Speziell die erlaubten und Verbotenen Maßnahmen im Rahmen des Gewinnspiels?

Danke und liebe Grüße
F
F. Wussler 05.01.2021, 12:36 Uhr
Social Media Manager
Frohes Neues!
Die Frage von Natascha würde mich auch brennend interessieren. Mit dem neuen Update/Anpassung Nutzungsbedingungen, klingt es im ersten Moment, als würde man keine Gewinnspiele mehr machen dürfen, bzw. als Gegenleistung keine Follower/Kommentare etc. einfordern dürfen?

Liebe Grüße F.W.
N
Natascha 22.12.2020, 16:47 Uhr
Instagram Update 20.12.
In den neuen Richtlinien von Instagram steht folgendes:
"Biete kein Geld oder keine geldwerten Geschenke als Gegenleistung für „Gefällt mir“-Angaben, Abonnenten, Kommentare oder sonstige Interaktionen an.




" Wie sieht das mit Gewinnspielen aus? Bei Gewinnspielen gibt es ja geldwerte Vorteile als Gegenleistung für Kommentare, Likes,..
Ist das dann rechtlich gesehen überhaupt erlaubt, Gewinnspiele zu posten? Wenn es möglich ist: WIe gestalte ich es dann rechtssicher?
S
Social Media Manager 22.06.2020, 14:18 Uhr
Medizinprodukt
Vielen Dank für den ausführlichen Beitrag. Meine Frage wäre, ob die Regelungen für alle Arten ovn Produkten gleich sind, oder ob es Produktgruppe wie z.B. Medizinprodukte gibt, für die abgewandelte Regeln gelten.
I
Interessierter 30.05.2020, 05:25 Uhr
Gewinnspiel Teilnahme
Zunächst einmal vielen Dank für den ausführlichen Beitrag. Eine Frage hätte ich noch. Wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel von einem zu zahlenden Beitrag, sagen wir mal 1 Euro abhängig gemacht wird? Also um überhaupt an der zufälligen Auslosung berücksichtigt zu werden?

Vielen Dank für ihre Antwort.
B
Benjamin Milde 06.12.2019, 11:41 Uhr
Herr
Im letzten Absatz wird davon abgeraten Gewinner direkt über die Platform zu kontaktieren und stattdessen den Gewinner bekanntzugeben. Wie sieht es bei dieser Bekanntgabe mit einer Verlinkung der Person aus? Ist diese auch problematisch?

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