LG München I: Zahlungsentgelte für Zahlung via Paypal und SOFORT sind unzulässig
Zum 13.01.2018 wurden die Regeln für die Erhebung von Zahlungsentgelten für bestimmte Zahlungsarten verschärft. Seitdem dürfen Onlinehändler für Zahlungen mittels Überweisung, Lastschrift und Debit- bzw. Kreditkarte keine Aufschläge mehr erheben. Doch wie weit geht dieses Verbot?
Worum geht es?
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ wurde zum 13.01.2018 die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 in deutsches Recht umgesetzt.
Dazu regelt der neu eingeführte § 270a BGB:
"§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist“
Damit ist es seit diesem Zeitpunkt Onlinehändlern untersagt, für Kundenzahlungen mittels Überweisung, Lastschrift und die meisten Debit- bzw. Kreditkarte einen Zahlungsmittelaufschlag zu verlangen.
Hintergrundinformationen finden Sie hier.
Aktueller Fall: Flixbus und die Zahlung via Paypal und SOFORT (Sofortüberweisung)
Auf Betreiben der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I nun mit Urteil vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18 der FlixMobility GmbH (Betreiberin von Flixbus), die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung der Zahlungsart SOFORT ehemals „Sofortüberweisung“) als auch bei der Zahlung mittels Paypal untersagt.
Wer bei der FlixMobility GmbH ein Flixbus-Ticket buchen und mit Paypal oder SOFORT bezahlen wollte, musste bisher für die Nutzung dieser Zahlungsarten einen Aufschlag leisten.
SOFORT ist wie eine klassische Überweisung zu behandeln
Bei der Zahlung via SOFORT handelt es sich um eine bargeldlose Zahlungsform über das Internet in der Gestalt eines Pseudo-Vorkassesystems. SOFORT fungiert dabei als sog. Zahlungsauslösedienst.
Der Käufer nimmt die Zahlung unter Einschaltung von SOFORT per Überweisung vor. SOFORT bestätigt dem Verkäufer – der wegen der Laufzeit der Überweisung noch keinen Zahlungseingang verzeichnen kann - die Vornahme der Zahlung, so dass dieser die Ware unverzüglich versenden kann.
Das LG München I hat mit dem aktuellen Urteil bestätigt, dass für SOFORT die Regelung des § 270a BGB greift und für eine Zahlung via SOFORT daher kein Zahlungsentgelt erhoben werden darf. Dies war wenig überraschend.
Auch für Paypal-Zahlungen dürfen keine Aufschläge erhoben werden
Wählt der Kunde die Zahlungsart Paypal aus, kann er gegenüber Paypal die Zahlung in aller Regel per SEPA-Laschrift, SEPA-Überweisung oder Kreditkarte vornehmen. Paypal leistet dann an den Händler.
Obwohl daher die Nutzung von PayPal damit theoretisch vom Anwendungsbereich des neuen „Gebührenverbots“ erfasst ist, schien ein Zahlungsentgelt für die Nutzung von Paypal (sofern daneben eine kostenfreie, zumutbare Zahlungsart angeboten wird und maximal die von Paypal erhobenen Gebühren 1:1 an den Kunden weitergegeben werden) auch nach dem 13.01.2018 noch zulässig.
Diese Ansicht stützt sich auf die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 18/12568).
Danach haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD nach „intensiven Beratungen beschlossen, dass man […] keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle“.
Dies interessierte die 17. Kammer für Handelssachen des LG München I ebenso wenig wie die Rechtsauffassung der Beklagten.
Nach Ansicht der FlixMobility GmbH sei § 270a BGB schon deswegen nicht auf Paypal-Zahlungen anwendbar, da es sich dabei nicht um eine SEPA-Überweisung bzw. SEPA-Lastschrift handele, sondern die Zahlung von Paypal-Konto zu Paypal-Konto vorgenommen wird.
Das LG München I stellte fest, dass auch die Zahlung unter Nutzung des Paymentdienstleisters Paypal dem Verbot des § 270a BGB unterfalle und die FlixMobility GmbH also keinen Aufschlag für die Nutzung der Paypal-Zahlung erheben darf.
Fazit
Das LG München I legt die neuen Zahlungsentgeltverbote weit aus und sieht in der Vorschrift des § 270a BGB zugleich eine Marktverhaltensregel. Betroffen von dieser Rechtsprechung ist jeder Onlinehändler, der SOFORT und/ oder Paypal als Zahlungsart anbietet.
Mit anderen Worten: Wer als Onlinehändler gegen das „Gebührenverbot“ bei den Zahlungsarten SOFORT und Paypal verstößt, muss künftig mit Abmahnungen rechnen.
Besonders interessant an dieser Entscheidung ist für Onlinehändler, dass vom Gericht auch die Zahlung via Paypal als unter das neue „Gebührenverbot“ fallend angesehen wird, obwohl die Gesetzgebungsmaterialien hierzu eine andere Auslegung der Vorschrift des § 270a BGB nahe legen.
Vermutlich ist in der Sache aber noch nicht das letzte Wort gesprochen; derzeit (Stand: 18.12.2018) ist das Urteil nicht rechtskräftig.
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3 Kommentare
Der Kunde kann auch ganz normal überweisen, da fallen (noch) keine Gebühren an.